Aktenzeichen: 3 Ws 328/13 OLG Hamm |
Leitsatz: Die - kurze - presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 LPresseG NRW gilt nicht für das Verbreiten von Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Volksverhetzung, Verjährung, Holocaustlüge |
Normen: StGB 130 |
Beschluss: Strafsache In pp. hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 22.10.2013 beschlossen: Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe Zusatz: 1. Die Angeklagte weist in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. September 2013 zwar zutreffend darauf hin, dass dem Impressum der Ausgabe Nr. ### der Zeitschrift "I" nicht zu entnehmen ist, dass der von der Angeklagten betriebene "A-Verlag" ein "Copyright" an dieser Zeitschriftenausgabe für sich beansprucht. Hierauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend ist, dass der Verlag der Angeklagten, was diese in ihrer vorbezeichneten Beschwerdeschrift noch einmal ausdrücklich bestätigt hat, für den Vertrieb der Zeitschrift in Deutschland zuständig ist. 2. Die - kurze - presserechtliche Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LPresseG NRW) gilt für den Strafvorwurf, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nicht. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 LPresseG NRW gelten u.a. für "Vergehen nach § 130 Abs. 2 StGB" die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung. Bei der der Angeklagten zur Last gelegten Tat handelt es sich um ein "Vergehen nach § 130 Abs. 2 StGB" im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 LPresseG NRW, weil sich die Strafandrohung hier aus § 130 Abs. 2 StGB ergibt, der über die Verweisung in § 130 Abs. 5 StGB auch für Schriften mit dem in § 130 Abs. 3 StGB beschriebenen Inhalt gilt. |
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