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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 RVs 12/14 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Bei der Strafzumessung im Rahmen der Aburteilung einer Tat nach § 323a StGB dürfen die Motive und die Gesinnung des Täters, die zu der im Rausch begangenen Tat geführt haben, bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden, sondern lediglich tatbezogene Merkmale. Die strafschärfende Wertung, die Vollrauschtat sei "sinnlos" und "hässlich" gewesen, verstößt gegen diesen Grundsatz, da sie sich auf die Gesinnung des Täters beziehen.
2. Das Verschulden Täters muss sich bei einer Straftat nach § 323a StGB nicht auf die Rauschtat beziehen.
3. Der Täter einer Straftat nach § 323a StGB handelt fahrlässig, wenn er die Folgen des Rauschmittels hätte erkennen können und müssen. Dazu sind grds. Feststellungen dazu, welche Vorstellung der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums hatte, als er sich betrank, als auch dazu, dass er vorhersehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde, erforderlich.
4. Zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung.


Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Vollrausch, Strafzumessung, Berufungsbeschränkung

Normen: StGB 46; StGB 323a, StPO 318

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 18.02.2014 beschlossen:


Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.


Gründe

I.

Das Amtsgericht Kamen hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Zum Tatgeschehen hat es folgende Feststellungen getroffen:


"Am späten Abend des 23.06.2012 war der Angeklagte V in Begleitung der Angeklagten G zu Fuß auf dem Weg zu der Wohnung einer Bekannten in Bergkamen, bei der er zu dieser Zeit wohnte. Auf dem Weg dorthin kamen die beiden Angeklagten an einem Rettungstransportwagen vorbei, der am L-Platz im Rahmen eines aktuellen Einsatzes abgeparkt und von der Besatzung verlassen worden war. Dabei waren die Türen des Rettungstransportwagens versehentlich nicht verschlossen worden. Der Angeklagte, der erheblich alkoholisiert war, öffnete nun eine Tür des Rettungstransportwagens, stieg in das Fahrzeug ein und entwendete einen Kindernotfallkoffer, indem er ihn an sich nahm, den Rettungstransportwagen mit dem Koffer verließ und sich sodann in Begleitung der Zeugin G, die sich zuvor am Diebstahl nicht beteiligt hatte, zur Wohnung seiner Bekannten begab. In dem Kindernotfallkoffer befanden sich medizinische Geräte sowie Medikamente wie Paracetamol, Diazepam usw. im Gesamtwert von etwa 300,00 Euro. Nicht auszuschließen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund des vorhergegangenen Alkoholkonsums aufgehoben war und er sich im Zustand der Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB befand."

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht sein Rechtsmittel verworfen. Es hat die Rechtsmittelbeschränkung als wirksam erachtet. In der Strafzumessung heißt es u.a.:


"Außerdem stellt das Entwenden eines Baby-Notfall-Koffers eine ebenso sinnlose wie hässliche und gefährliche Tat dar, die im schlimmsten Fall zu lebensbedrohlichen Situationen hätte führen können, wenn es anschließend zu einem entsprechenden Kindernotfalleinsatz der RTW-Besatzung gekommen und der Verlust des Koffers zuvor nicht aufgefallen wäre."

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Er hält u.a. die Berufungsbeschränkung für unwirksam und meint, die Feststellungen trügen eine Verurteilung wegen Vollrausches nicht. Für den subjektiven Tatbestand des § 323a StGB müsse feststehen, dass es für den Täter vorhersehbar gewesen sei, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen würde.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen. Sie meint, das Landgericht sei zu Unrecht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen. Die Feststellungen des Amtsgerichts enthielten keine ausreichenden Feststellungen zum subjektiven Tatbestand des § 323a StGB. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich nicht, worauf das Amtsgericht seine Überzeugung stützt, dass der Angeklagte sich fahrlässig in einen Rausch versetzt habe. Es fehlten sowohl Feststellungen dazu, welche Vorstellungen der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkoholkonsums hatte, als er sich betrank, als auch dazu, dass er habe vorhersehen können, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde. Auch erfordere der subjektive Tatbestand, dass es für den Täter vorhersehbar sei, dass er im Rausch irgendwelche Ausschreitungen strafbarer Art begehen werde.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten hat auf die erhobene Sachrüge hin Erfolg.

1.

Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht (auch) zu prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen ist. Letzteres ist hier nicht der Fall.

Die Unwirksamkeit einer grundsätzlich möglichen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch wird vor allem dann angenommen, wenn die Feststellungen zum Schuldumfang der Tat so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können. Dabei ist eine Berufungsbeschränkung nicht etwa schon deswegen ausgeschlossen, weil das Erstgericht geltendes Recht falsch angewendet haben sollte. Eine fehlerhafte Subsumtion hindert die Beschränkung der Berufung nicht (OLG Hamm ZfSch 2008, 534; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345 jew. m.w.N.). In der Regel handelt es sich bei dem Rechtsfolgenausspruch um einen selbständig anfechtbaren Urteilsteil. Im Allgemeinen ist dessen erschöpfende Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht möglich, ohne dass dadurch die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum Schuldspruch berührt werden (OLG Hamm, Beschl. v. 31.03.2009 - 1 Ss 111/09 - [...] m.w.N.).

Gemessen daran muss hier die Berufungsbeschränkung als unwirksam erachtet werden, da der Grad der Fahrlässigkeit, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, aus den Feststellungen zur Tat nicht erkennbar wird. Mitgeteilt wird nur das Ergebnis einer Subsumtion. Dies reicht aber nicht aus.

Fahrlässig handelt der Täter, wenn er die Folgen des Rauschmittels hätte erkennen können und müssen. Hierfür sind grundsätzlich Feststellungen dazu, welche Vorstellung der Angeklagte über die Auswirkungen seines Alkohol- und Drogenkonsums hatte, als er sich betrank, als auch dazu, dass er vorhersehen konnte, dass er in einen alkoholbedingten Rausch geraten würde, erforderlich (OLG Hamm, Beschl. vom 08.12.2005 - 2 Ss 442/05 - [...]; Geisler in MK-StGB a.a.O., Rdn. 52). Dass der Angeklagte überhaupt um die Möglichkeit, dass der Genuss von Alkohol zu einem Rausch führen kann, wusste, kann zwar noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, nämlich insbesondere aus den Feststellungen zu seinem bisherigen Trinkverhalten (welches z.T. so übermäßig war, dass er zwangsläufig Rauschzustände kennengelernt haben muss) und zu seinem Lebenslauf, welche ihn als Angehörigen des hiesigen Kulturkreises ausweisen, bei denen die Kenntnis um die Wirkungen von Alkohol vorausgesetzt werden kann, entnommen werden. Indes lässt sich daraus nur unzureichend der Schuldgehalt für die Strafzumessung erkennen. Es ist nämlich insbesondere nicht festgestellt, in welcher Art und Menge der Angeklagte Alkohol genossen hat, so dass auch nicht erkennbar ist, wie sehr sich der Eintritt eines Rausches aufdrängte oder ob dieser eventuell nur im Zusammenwirken mit anderen Faktoren (allgemeiner psychischer Zustand, Ermüdungsgrad, Medikamente etc.) eingetreten ist. Ein völlig unkontrolliertes Sich-Betrinken mag gegenüber einem eher behutsamen Alkoholgenuss durchaus eine andere Bewertung der Tat erlauben (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1996, 198 [OLG Karlsruhe 22.02.1996 - 2 Ss 272/95]). Ob also der Angeklagte - in anderen Kategorien ausgedrückt - grob oder nur leicht fahrlässig gehandelt hat, ergeben diese Feststellungen nicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht bei Bewertung der Berufungsbeschränkung als unwirksam und damit verbundener erneuter Entscheidung auch über den Schuldspruch, zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

Deswegen war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

2.

Auch die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil weisen einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

Soweit das Landgericht dem Angeklagten straferschwerend anlastet, der Diebstahl des Baby-Notfall-Koffers sei eine "sinnlose" und "hässliche" Tat, wirft es dem Angeklagten Umstände vor, die ihm bei Bewertung der Rauschtat nicht vorgeworfen werden können. Die im Rausch begangene Tat als solche darf dem Täter nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht vorgeworfen werden, weil er insoweit ohne Schuld handelt. Deshalb dürfen seine Motive und die Gesinnung, die zu der im Rausch begangenen rechtswidrigen Tat geführt haben, bei der Strafzumessung nicht zu seinem Nachteil herangezogen werden (BGH NJW 1992, 3309, 3311 [BGH 22.09.1992 - 5 StR 379/92]; BGH NJW 1971, 203 [BGH 04.11.1970 - 2 StR 476/70]), sondern lediglich tatbezogene Merkmale der Rauschtat, wie Art, Umfang, Schwere und Gefährlichkeit (BGH a.a.O.). Trotz der anderweitigen Formulierung im angefochtenen Urteil ("die Tat") charakterisieren die Begrifflichkeiten "sinnlos" und "hässlich" - anders als die ebenfalls verwendete Begrifflichkeit "gefährlich" - jedenfalls nicht nur die Tat, sondern auch die Gesinnung des Täters. Sinnlos kann eine Tat nur sein, wenn sie - auch für den Täter zumindest erkennbar - keinen Sinn macht. Mit der Formulierung im Urteil wird mithin ein Verhalten umschrieben, das die Schädigung Dritter aus bloßem Mutwillen umschreibt. Ähnlich lässt sich auch die Charakterisierung als "hässlich" verstehen, wobei hier schon fraglich ist, ob insoweit nicht auch ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB vorliegt, denn "hässlich" ist an sich schon jedes zu einer Bestrafung führende Verhalten.

Der Senat kann auch hier nicht ausschließen, dass das Landgericht bei richtiger Strafzumessung zu einer noch milderen Bewertung der Tat gekommen wäre.

3.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich das Verschulden des Angeklagten hingegen nicht - wie die Revision und die Generalstaatsanwaltschaft meinen - auch auf die im Rausch begangene Tat bezogen haben muss (OLG Braunschweig NJW 1966, 679, 681 [OLG Braunschweig 10.12.1965 - Ss 188/65]; OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2013, III - 1 RVs 88/13 - [...]; OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2010 - III - 1 RVs 25/10 - [...], OLG Oldenburg NJW-RR 2005, 1548, jew. m.w.N.; wohl ebenso: OLG Celle NJW 1969, 1588; vgl. auch Paeffgen in: Kindhäuser/u.a., StGB, 4. Aufl., Rdn. 64; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 323a Rdn. 14). Zwar wird teilweise tatsächlich vertreten, dass der Täter zumindest damit habe rechnen müssen, dass er im Rauschzustand möglicherweise irgendwelche strafbaren Handlungen oder "Ausschreitungen" begehen werde (BGH NJW 1957, 996 [BGH 07.05.1957 - 5 StR 127/57]; OLG Hamm NStZ 2009, 40; OLG Jena, Beschl. v. 28.07.2006 - 1 Ss 158/06 - [...]) bzw., dass das Verschulden sich jedenfalls auf die Möglichkeit einer solchen Gefährdung beziehen müsse (BayObLG NJW 1990, 2334, 2335; zum Schrifttum vgl. Sternberg-Lieben/Hecker in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 323a Rdn. 1 m.w.N.). Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof ist indes inzwischen durch andere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs überholt (zur Entwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. Geisler NStZ 2009, 41 f.). Die darin vertretene Auffassung entspricht nicht mehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Schon in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.05.1961 (BGHSt 16, 124) wird allein das Sich-Berauschen als das in § 323a StGB inkriminierte Verhalten, auf das sich der Verschuldensvorwurf beziehen muss, gesehen. Die Rauschtat ist danach lediglich objektive Bedingung der Strafbarkeit. Auf dieser Linie ist der Bundesgerichtshof in der Folgezeit geblieben, wie sich an der bereits dargestellten Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit der strafschärfenden Berücksichtigung subjektiver Umstände der Rauschtat zeigt und wie auch teilweise ausdrücklich bestätigt wurde (BGH NJW 1997, 138, 140 [BGH 22.08.1996 - 4 StR 217/96]). Der Senat sieht - angesichts der überzeugenden Argumentation der vorherrschenden Ansicht - keinen Anlass, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.



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