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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 45/14 OLG Hamm

Leitsatz:
1.


Auch die Entscheidungen über Beschwerden gegen die Festsetzung einer Mindesverbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe sind Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe und unterfallen der Zuständigkeitskonzentration des § 12 JustizGNW. Zuständig ist insoweit das Oberlandesgericht Hamm.
2. Zur Frage der Geltung des Verböserungsverbots im Beschwerdeverfahren.


Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Verschlechterungsverbot, Beschwerdeverfahren, Zuständigkeit, OLG Hamm

Normen: JustizGNW 12

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 13.02.2014 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Gründe
Zusatz:

Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 17.01.2014, die der Verurteilten bzw. ihrer Verteidigerin bekannt gemacht worden ist, an.

Das Oberlandesgericht Hamm ist zur Entscheidung berufen, da ihm nach § 12 JustizGNW die Beschwerdeentscheidungen betreffend die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe landesweit übertragen sind. Die vorliegende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer verhält sich dem Tenor nach zwar nur zur Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer, so dass angesichts des Gesetzeswortlauts fraglich erscheinen könnte, ob die Zuständigkeitskonzentration auch für derartige Fälle gilt. Die Gesetzesmaterialien geben dazu keinen näheren Aufschluss (vgl. LT-Drs. 14/9736 S. 85). Indes ist es nach der bundesgesetzlichen Konzeption so, dass die Frage der Mindestverbüßungsdauer eingebettet ist in die Entscheidung über die Strafrestaussetzung zur Bewährung. Nach § 57a Abs. 1 StGB setzt nämlich das Gericht die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn (u.a.) nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet. Auf diese bundesgesetzliche Regelungskonzeption bezieht sich § 12 JustizGNW, so dass der Senat für die Beschwerden über die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer - einem Teilbereich der Aussetzungsprüfung nach § 57a StGB - zuständig ist.

Der Senat merkt an, dass sich die Festsetzung der Mindestverbüßungsdauer mit 22 Jahren angesichts der Umstände der Tat und der vollzuglichen Entwicklung der Verurteilten eher im unteren - aber noch vertretbaren - Bereich der Bandbreite für die hier angemessene Mindestverbüßungszeit hält. Angesichts dessen bedarf die Frage keiner Erörterung, ob - trotz der Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin nach entsprechendem rechtlichen Hinweis des Senats die Möglichkeit hätte, einer Verböserung durch Rücknahme des Rechtsmittels zuvor zu kommen - der Ansicht zu folgen ist, dass das mangels gesetzlicher Normierung an sich im Beschwerdeverfahren nicht geltende Verböserungsverbot ausnahmsweise dann doch gilt, wenn es um Beschwerden gegen Beschlüsse geht, die Rechtsfolgen endgültig festsetzen (OLG Hamm NStZ 1996, 303, 304; vgl. auch Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 309 Rdn. 12).



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