Aktenzeichen: 1 Ws 579/13 OLG Hamm |
Leitsatz: In Ausnahmefällen kann die Sache durch das Beschwerdegericht an das Vordergericht zurückgegeben werden, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf, und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: Nichtabhilfeentscheidung, Mangelhaftigkeit |
Normen: StPO 310, StPO 306 |
Beschluss: Strafsache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 09.01.2014 beschlossen: Die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Dortmund vom 07.11.2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Abhilfeentscheidung an die 33. Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückgegeben. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Dortmund ermittelt gegen den Beschuldigten (u. a.) wegen banden- und gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung. Das Amtsgericht Dortmund hat mit Beschluss vom 14.09.2010 (703 Gs 1456/10) zunächst einen Arrest i.H.v. 1.657.182 in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Diesen Arrest hat es mit Beschluss vom 20.05.2011 auf 3.391.969,51 erweitert. In der Begründung heißt es, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten M und L dringend verdächtig seien, als Gesellschafter und Geschäftsführer der F GmbH, Betreibergesellschaft der Diskothek "S" in Dortmund, und der F2 GmbH, Betreibergesellschaft der Diskothek "S1" in M, in der Zeit von 2004-2010 Umsätze in Millionenhöhe nicht versteuert und dadurch einen Steuerschaden in Millionenhöhe verursacht zu haben. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss (Bl. 3744 der Akten) verwiesen. Die Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Dortmund mit dem angefochtenen Beschluss als unbegründet verworfen. In dem angefochtenen Beschluss heißt es unter anderem, dass angesichts des enormen Umfangs des Strafverfahrens "derzeit jedenfalls noch von einer Verhältnismäßigkeit der Arrestanordnung des Amtsgerichts auszugehen" sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss vom 17.10.2011 (Bl. 4654 der Akten) verwiesen. Gegen den Beschluss hat der Beschuldigte mit Verteidiger Schriftsatz vom 28.8.2013 weitere Beschwerde eingelegt. Er führt aus, dass die seinerzeitige Würdigung der Tatsachen- und Rechtslage heute keine Gültigkeit mehr beanspruchen könne, insbesondere hinsichtlich der Frage der Verhältnismäßigkeit. Der Arrestbeschluss vom 14.9.2010 jähre sich nahezu zum dritten Mal. Die Finanzverwaltung habe am 9.1.2012 Steuerbescheide erlassen und deren Vollziehung angeordnet. Diese sei jedoch durch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 20.2.2013 bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt worden. In dem Beschluss des Finanzgerichts seien ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide geltend gemacht worden. Diese Zweifel bestünden sowohl hinsichtlich der Frage der Manipulation der Einkünfte überhaupt wie auch hinsichtlich der Höhe der vom Finanzamt hinzu geschätzten Beträge. Weiter weist der Beschuldigte darauf hin, dass er Akteneinsicht in die Finanzermittlungsakten bisher lediglich bis Bl. 529 erhalten habe und eine strafprozessuale Arrestanordnung aufzuheben sei, wenn dem Arrestbetroffenen die Akteneinsicht verweigert wurde. Schließlich sei dem Finanzamt mehrfach arrestiertes Vermögen zur Sicherung angeboten worden, was das Sicherungsbedürfnis für einen Arrest entfallen lasse. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz verwiesen. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen. Die Strafkammer führt aus: "Entsprechend der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft liegt infolge des Zeitablaufs eine nunmehr veränderte Sachlage vor, die aus Sicht der Kammer dazu führt, dass die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes verhältnismäßig ist". In dem in Bezug genommenen Vermerk der Staatsanwaltschaft heißt es, dass der dingliche Arrest nicht unverhältnismäßig sei, da umfangreiche Ermittlungen zu tätigen gewesen seien. Allein der Abschlussbericht mit der steuerlichen Bewertung umfasse zwei Stehordner. Gerade seitens der Verteidiger seien immer wieder Einwände gegen die Berechnungen der Steuerfahndung erhoben worden. Ein Sicherungsbedürfnis bestehe immer noch, weil die Ausbringung von Arrest nach §§ 324 ff. AO nicht mehr zulässig sei, da zwar grundsätzlich die Vollstreckungsmöglichkeit aus den Steuerbescheiden bestünde, welche aber hier gerade hinsichtlich ihrer Vollstreckung außer Vollzug gesetzt worden seien. Auch sei die Einschätzung des Finanzgerichts Düsseldorf hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Bescheide und Berechnungen nur aufgrund einer "summarischen Prüfung" erfolgt. Eine Annahme von angebotenen Sicherheiten sei strafprozessual nicht möglich. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe sei die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes geradezu unerlässlich. Auch habe es unlängst Versuche gegeben, Einnahmen aus dem Betrieb der Diskotheken ohne erkennbaren Rechtsgrund an eine andere Gesellschaft weiterzuleiten und Vorsteuererstattung in Höhe von ca. 81.000 unter Vorlage fingierter Belege zu erhalten. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 27.11.2013 beantragt, den Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts Dortmund vom 07.11.2013 aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und (ggf.) Nichtabhilfeentscheidung an den Vorsitzenden der 33. Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückzuverweisen. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat inzwischen mitgeteilt, dass der Verteidiger des Beschuldigten Akteneinsicht erhalten solle. Dies ist zurzeit allerdings noch nicht möglich, da sich die Akten beim Landgericht Dortmund befinden, das sie seinerseits einem anderen Verteidiger zur Akteneinsicht zur Verfügung gestellt hat. Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Y, hat im Telefonat mit dem Berichterstatter vom 09.01.2014 auf Nachfrage mitgeteilt, dass eine vorherige Akteneinsicht nicht erforderlich sei, wenn der Senat beabsichtige, gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu entscheiden. II. Entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war die Sache an die 33. Strafkammer des Landgerichts Dortmund zwecks Nachholung einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung zurückzugeben, da der Senat in Ermangelung einer solchen zur Zeit zu einer Sachentscheidung nicht in der Lage ist. Die weitere Beschwerde gegen den dinglichen Arrest ist nach § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthaft. Wie auch bei der einfachen Beschwerde hat hier das Vordergericht eine Nichtabhilfeentscheidung zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 310 Rn. 11). Grundsätzlich hat das Beschwerdegericht nach § 309 Abs. 2 StPO zwar eine eigene Sachentscheidung zu treffen, wobei das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Nichtabhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung ist. Auch braucht die Nichtabhilfeentscheidung i.d.R. nicht weiter begründet zu werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 306 Rn. 9 f.). In Ausnahmefällen ist jedoch die Sache an das Vordergericht zurück zu geben, wenn mit der Beschwerde erhebliches neues Vorbringen verbunden worden ist, das einer Klärung bedarf und welches vom Vordergericht - jedenfalls für das Beschwerdegericht erkennbar (etwa mangels hinreichender Begründung) - nicht hinreichend berücksichtigt worden ist (BGH NJW 1992, 2169 [BGH 25.02.1992 - 1 StR 4/92]; BGH NStZ 1987, 519; OLG Hamm, Beschl. v. 22.02.1996 - 3 Ws 94/96 = BeckRS 1996, 31394615; OLG München NJW 1973, 1143 [OLG München 09.04.1973 - 2 Ws 165/73]). Im Beschwerdeverfahren wird zunächst einmal eine Entscheidung des Vordergerichts überprüft. Es ist nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens, dass erst in der Beschwerdeinstanz erstmals eine Sachentscheidung getroffen wird. Sinn des Abhilfeverfahrens ist es - bei begründeter Beschwerde -, dass dem Erstrichter die Korrektur seiner eigenen Erscheinung ermöglicht und dem Beschwerdegericht die Befassung mit der Sache erspart wird (vergleiche: BGH NJW 1992, 2169 [BGH 25.02.1992 - 1 StR 4/92]; OLG München a.a.O.). Diese Zwecke werden verfehlt, wenn bei erheblichem neuen Vorbringen eine hinreichend begründete Nichtabhilfeentscheidung fehlt (OLG Hamm a.a.O.). Nur wenn die Motive des Erstgerichts offen gelegt werden, kann das Beschwerdegericht die Richtigkeit dieser Entscheidung auch hinreichend überprüfen. Hier ist es so, dass zwischen der angefochtenen Entscheidung und der Nichtabhilfeentscheidung der Strafkammer rund zwei Jahre liegen. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass die Kammer in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, dass die Verhältnismäßigkeit "noch" zu bejahen sei. Angesichts dieser Umstände hätte es näherer Darlegung bedurft, warum die Strafkammer nunmehr die Verhältnismäßigkeit (offenbar uneingeschränkt) bejaht. Angesichts des Zeitablaufs können insoweit auch nicht mehr allein die Gründe des angefochtenen Beschlusses als Gründe der für die Nichtabhilfeentscheidung unterstellt werden. Der bloße Verweis auf den Vermerk der Staatsanwaltschaft reicht ebenfalls nicht. Dieser verweist nur pauschal auf den erheblichen Umfang des Ermittlungsverfahrens, ohne dass daraus ersichtlich würde, warum ein Abschluss zu einem früheren Zeitpunkt bisher noch nicht möglich gewesen sein sollte. Auch wird nicht ersichtlich, ob sich der dringende Tatverdacht in dieser Zeit verdichtet hat oder nicht. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob eine Zurückverweisung zur Nachholung eines (ordnungsgemäßen) Abhilfeverfahrens nur dann in Betracht kommt, wenn die Prüfung durch den Erstrichter leichter und schneller erfolgen kann und dadurch dem Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen wird (vgl. Matt in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage, § 306 Rn. 21), eine Ansicht, zu der der Senat allerdings neigt. Hier kann das Verfahren durch die Zurückverweisung jedenfalls beschleunigt werden. Die Strafkammer kennt das Verfahren bereits aus den vorangegangenen Beschlüssen. Die dem Senat vorgelegten Finanzermittlungsakten würden für eine vollständige Prüfung in der Sache selbst derzeit noch nicht ausreichen. Insbesondere wäre mindestens die Vorlage der Fallakte 37 noch erforderlich. Des Weiteren muss sich die Strafkammer mit den vorgetragenen Beschwerdegründen ohnehin auseinandersetzen, da der Mitbeschuldigte L gleichfalls (erstmals eine einfache Beschwerde) gegen den gegen ihn ausgebrachten dinglichen Arrest erhoben hat. Hierauf hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Antragsschrift zu Recht verwiesen. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf seinen Beschluss vom 26.02.2013 (III-1 WS 534/12 = BeckRS 2013, 08884) in einer Parallelsache hin. Der Senat hatte dort den dinglichen Arrest gegen eine Mitbeschuldigte aufgehoben, da er nicht feststellen konnte, dass die Mitbeschuldigte aus der oder für die Begehung rechtswidriger Taten etwas erlangt hatte, sondern vielmehr lediglich aus dem Betrieb von Diskotheken. Dies hing damit zusammen, dass zum Zeitpunkt der Vereinnahmung der Gelder der Steueranspruch noch nicht entstanden war. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen. Ob sich an dieser Bewertung dadurch etwas ändert, weil der Beschuldigte sein Geschäftsführergehalt ganz oder teilweise für die Begehung rechtswidriger Taten erhalten hat und insoweit jedenfalls in Höhe der Geschäftsführergehälter im Tatzeitraum durch ihn etwas erlangt wurde, wäre von der Strafkammer im Nichtabhilfeverfahren zu prüfen. Der Senat geht davon aus, dass der Verteidiger des Beschuldigten vor einer Entscheidung der Strafkammer hinreichend Akteneinsicht erhält. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. NJW 2006, 1048 [BVerfG 19.01.2006 - 2 BvR 1075/05]) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. |
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