Aktenzeichen: 1 Ws 98/14 und 1 Ws 100/14 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines bestimmten Rechtsanwalts zum Pflichtverteidiger durch den Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ist jedenfalls dann statthaft, wenn gegen den Angeklagten ein Haftbefehl (auch ein außer Vollzug gesetzter) besteht. 2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung anberaumter Hauptverhandlungstermine ist nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Pflichtverteidigerbestellung, Zulässigkeit, Beschwerde, Haftprüfungstermin, Ablehnung, Verlegung |
Normen: StPo 304; StPo 305 |
Beschluss: Strafsache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 25.02.2014 beschlossen: Die Beschwerden werden auf Kosten des Angeklagten verworfen. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Siegen legt dem Beschwerdeführer (sowie weiteren Angeklagten) mit Anklageschrift vom 09.03.2011 sieben Fälle des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Mit Beschluss vom 31.01.2012 (1178) hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Siegen die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Bereits am 22.12.2011 hatte der Vorsitzende der Strafkammer die Verteidiger der Angeklagten angeschrieben und für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens fünf Verhandlungstermine vorgeschlagen (1157R). Mit Verfügung vom 18.01.2012 kündigte der Vorsitzende vier der ursprünglich fünf avisierten Daten als Verhandlungstermine für den Fall der Eröffnung an. Der Wahlverteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt U hatte zu den Terminsvorschlägen bis dahin keine Stellung genommen. Mit Schreiben vom 19.01.2012 teilte dieser dann seine Verhinderung an den vorgeschlagenen Verhandlungsterminen mit und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger unter gleichzeitiger Entpflichtung von Rechtsanwalt O als Verteidiger. In einem weiteren Schreiben widersprach er der Beiordnung von Rechtsanwalt M als Pflichtverteidiger. Im Vermerk vom 31.01.2012 stellte der Strafkammervorsitzende fest, dass Rechtsanwalt O weder Wahlverteidiger noch Pflichtverteidiger sei (1179). Es solle dem Angeklagten H Rechtsanwalt M beigeordnet werden, was er in derselben Verfügung auch verfügte. Mit weiterer Verfügung vom selben Tage terminierte er die Sache auf die vier avisierten Hauptverhandlungstermine (1182). Mit Schriftsatz vom 14.02.2012 beantragte Rechtsanwalt U, die anberaumten Hauptverhandlungstermine aufzuheben (1232). Mit Beschluss vom 02.03.2012 hat der Strafkammervorsitzende den Verlegungsantrag und den Beiordnungsantrag von Rechtsanwalt U zurückgewiesen (1239). Zum Verlegungsantrag heißt es, dass eine Verlegung aus Beschleunigungsgründen ausscheide, da die Verteidiger der vier anderen Angeklagten an den avisierten Terminen zur Verfügung stehen würden. Eine Beiordnung scheide aus, da der Anwalt an den Verhandlungsterminen nicht zur Verfügung stehe. Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte am 05.03.2012 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde hat der Strafkammervorsitzende mit Verfügung vom 05.03.2012 unter Verweis auf § 305 S. 1 StPO nicht abgeholfen. Die Sache ist dem Senat in der Folgezeit nicht vorgelegt worden. Hierzu hat der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 05.03.2012 noch einmal Stellung genommen. Nachdem die Hauptverhandlung begonnen hatte wurde sie auf Anordnung des Vorsitzenden am zweiten Hauptverhandlungstag vertagt, "weil eine Fortsetzung der Hauptverhandlung aus terminlichen Gründen ausgeschlossen erscheint" (1265). Die Gründe (u.a. Verhandlung einer Schwurgerichtssache, anstehende Operation des Vorsitzenden, Nichtvorhandensein von TÜ-Unterlagen) dafür hat der Vorsitzende im Vermerk vom 23.03.2012 (1280) niedergelegt. Gleichzeitig fragte er bei den Verteidigern an, ob sie in den Monaten Mai bis Juli 2012 verhindert seien. Rechtsanwalt U benannte daraufhin zahlreiche Termine im Juli 2012 (1286). In der Folgezeit bemühte sich der Vorsitzende mehrfach, von der Staatsanwalt Siegen die TÜ-Unterlagen zu erhalten (u.a.1321R). Diese gingen am 09.07.2012 beim Landgericht ein und wurden am 18.07.2012 an die Verteidiger übersandt (1325R). Zu einer Hauptverhandlung in dem ursprünglich ins Auge gefassten Zeitraum kam es nicht. Mit Schriftsatz vom 27.06.2012 beantragte der Angeklagte durch Rechtsanwalt U, Rechtsanwalt M als Pflichtverteidiger zu entbinden (1131). Mit Schriftsatz vom 06.08.2012 wiederholte er den bis dahin nicht beschiedenen Antrag (1344). Nach Anhörung der Angeklagten trennte die Strafkammer mit Beschluss vom 16.07.2013 das Verfahren "aus Gründen der Zweckmäßigkeit" (wegen der Probleme bei der Terminsabstimmung) gegen zwei Mitangeklagte ab (1426). Für diese wurde die Hauptverhandlung auf den 03.12. und 09.12.2013 terminiert (1436R). Die Hauptverhandlung gegen die anderen Angeklagten, darunter der Beschwerdeführer, sollte danach stattfinden. Im Termin vom 03.12.2013 wurden die Angeklagten, deren Verfahren abgetrennt wurde, zu Bewährungsstrafen verurteilt. Das Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig (1443). Am 19.12.2013 hat der Strafkammervorsitzende den Verteidigern der verbleibenden Angeklagten den 25.02., 27.02., 11.03., 13.03., 18.03. und 20.03.2014 als Hauptverhandlungstage vorgeschlagen und Ihnen eine Urteilskopie betreffend die früheren Mitangeklagten übersandt (1448). Mit Schriftsatz vom 24.12.2013 hat Rechtsanwalt U seine Verhinderung an vier der genannten Termine mitgeteilt. Eine Verteidigerin eines Mitangeklagten hat ihre Verhinderung am 25.02.2014 angezeigt, ein weiterer Verteidiger um einen späteren Beginn am 25.02.2014 gebeten. Daraufhin hat der Strafkammervorsitzende die Hauptverhandlung ab dem 27.02.2014 terminiert (1455). Mit Schriftsatz vom 14.01.2014 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt U, beantragt, die anberaumten Hauptverhandlungstermine aufzuheben und neue Termine anzuberaumen (1463). Dies hat der Vorsitzende der Strafkammer unter Hinweis auf den Beschleunigungsgrundsatz und unter Hinweis darauf, dass eine Verteidigung des Beschwerdeführers durch den Pflichtverteidiger sichergestellt sei, mit Verfügung vom 16.01.2014 zurückgewiesen (1462). Mit Schriftsatz vom 27.01.2014 hat der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt U erneut eine Terminsverlegung beantragt und Beschwerde gegen das Vorgehen des Vorsitzenden eingelegt (1473). Weiter hat er (erneut) Beschwerde dagegen eingelegt, dass der Vorsitzende der Strafkammer der Beschwerde gegen den Beschluss vom 05.03.2012 nicht abgeholfen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes verwiesen. Mit Verfügung vom 28.01.2014 hat der Vorsitzende der Strafkammer den Beschwerden (erneut) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat den Beschwerdeschriftsatz als Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung und als Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Beiordnungsantrages ausgelegt. Bzgl. des ersten Begehrens hat sie die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig, bzgl. des zweiten Begehrens die Verwerfung als unbegründet beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 13.02.2014 verwiesen. II. Sämtliche Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Der Angeklagte beschwert sich gegen zwei Beschlüsse bzw. Verfügungen des Vorsitzenden der Strafkammer, nämlich den Beschluss vom 02.03.2012 und gegen die Verfügung vom 16.01.2014. Der Beschluss vom 02.03.2012 hatte zwei Entscheidungsgegenstände (Ablehnung der Terminsverlegung und Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt U). Da in der jetzigen Beschwerde pauschal auf eine "Beschränkung der Verteidigung" verwiesen und zur Zulässigkeit von Beschwerden "gegen Terminierung bzw. Ablehnung von Verlegungsanträgen" argumentiert wird, kann - trotz der Anwaltsstellung von Rechtsanwalt U - nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde (was allerdings einzig sinnvoll gewesen wäre) insoweit auf die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung beschränkt ist. 1. a) Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.03.2012 richtet ist sie hinsichtlich der dort erfolgten Ablehnung des Verlegungsantrags bereits mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig, da die seinerzeitige Terminierung überholt ist. b) Soweit sich die Beschwerde gegen die seinerzeitige Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt U als Pflichtverteidiger richtet, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels § 305 S. 1 StPO im konkreten Einzelfall nicht entgegen. Die Beschwerde ist insoweit zulässig. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Entscheidungen über die Bestellung oder Entpflichtung eines Pflichtverteidigers generell auch unter § 305 S. 1 StPO fallen oder nicht. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - gegen den Angeklagten ein Haftbefehl besteht (auch wenn er außer Vollzug gesetzt war), greift § 305 S. 1 StPO nach Auffassung des Senats nicht ein. Nach § 305 S. 1 StPO sind die Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfindung vorausgehen und in einem inneren Zusammenhang hierzu stehen, ausschließlich der Vorbereitung des Urteils dienen, mit diesem überprüft werden können und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern, von der isolierten Anfechtung mit der Beschwerde ausgeschlossen (vgl. Cirener in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 305 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 305 Rdn. 1). Teilweise wird vertreten, dass § 305 StPO bei Entscheidungen betreffend eine Pflichtverteidigerbestellung (anderes kann bei der Ablehnung einer Pflichtverteidigerbestellung ebenfalls nicht gelten) nicht zur Anwendung kommt. Zwar handele es sich bei der Entscheidung des Vorsitzenden um eine solche, die derjenigen des erkennenden Gerichts gleichzustellen ist. Sie stehe jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung, sondern diene der Sicherung des justizförmigen Verfahrens und habe eigenständige verfahrensrechtliche Bedeutung (OLG Köln NStZ 1991, 248 [OLG Köln 21.08.1990 - 2 Ws 401/90]; OLG Hamm NStZ 1990, 143, jew. m.w.N.). Von anderen Obergerichten wird dies abgelehnt, um eine ungehinderte Verfahrensfortsetzung - ohne Einmischung durch das Beschwerdegericht - zu gewährleisten (OLG Koblenz NStZ-RR 1996, 206 [OLG Koblenz 31.01.1996 - 2 Ws 70/96]; OLG Naumburg NStZ-RR 1996, 41, 42 jew. m.w.N.). Nach einer dritten Ansicht wird zwischen Beschlüssen bzw. Anordnungen des Vorsitzenden vor und in der Hauptverhandlung differenziert (OLG Hamburg NStZ 1985, 518 [OLG Hamburg 14.12.1984 - 2 Ws 623/84]). Der Senat kann offen lassen, ob unter Zugrundelegung der o.g. Definition die Entscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts im Zusammenhang mit einer Pflichtverteidigerbestellung im Regelfall unter § 305 StPO fällt. Von den o.g. Voraussetzungen ist hier hinsichtlich der Pflichtverteidigerbestellung jedenfalls die Eigenschaft der "Ausschließlichkeit" zur Vorbereitung des Urteils nicht gegeben. Soweit gegen den Angeklagten die Untersuchungshaft angeordnet ist, hat - auch wenn der Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde - die Pflichtverteidigerbestellung nicht ausschließlich Wirkungen im Rahmen der Vorbereitung des Urteils (ähnlich auch: OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2004 - 3 Ws 95/04 = BeckRS 2004, 30340029; vgl. auch: Zabeck in KK-StPO, 7. Aufl., § 305 Rdn. 8). Hinsichtlich des vollzogenen Haftbefehls ergibt sich dies schon aus den Vorstellungen des Gesetzgebers bei Schaffung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Danach soll die frühzeitige Pflichtverteidigerbestellung gerade auch der Verkürzung der Untersuchungshaft dienen (BT-Drs. 16/13097 S. 17 f.; vgl. auch: Michalke NJW 2010, 17). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers (und seine Auswahl) haben demnach unmittelbare Auswirkungen auf die Einschränkung des Freiheitsgrundrechts des Beschuldigten, Angeschuldigten bzw. Angeklagten. Für die Frage der Auswirkungen über das Urteilsverfahren hinaus kann aber für einen außer Vollzug gesetzten Haftbefehl, angesichts der regelmäßig bestehenden Auflagen, die zumindest eine Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten bedeuten, nichts anderes gelten. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Ein Austausch der Pflichtverteidiger war rechtlich nicht geboten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift zutreffend Folgendes ausgeführt: "Das Landgericht Siegen hat nachvollziehbar und in nicht zu beanstandender Weise dargelegt, aus welchen Gründen es ein unabweisbares Bedürfnis dafür sieht, Rechtsanwalt M in T als Pflichtverteidiger neben Rechtsanwalt U tätig bleiben zu lassen. Gründe für einen Widerruf der Bestellung des Rechtsanwalts M als Pflichtverteidiger aus wichtigem Grund sind nicht überzeugend dargelegt. Zwar ist die Beiordnung aufzuheben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deswegen zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht (mehr) sachgerecht geführt werden kann (zu vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 143 Rdnr. 5). Allerdings rechtfertigen pauschale, nicht näher belegte Vorwürfe des Angeklagten gegen den Verteidiger die Entpflichtung nicht (zu vgl. ebenda, § 143 Rdn. 5b m.w.N.). Der Vortrag des Angeklagten mit Schreiben des Rechtsanwalts U lässt zwar seinen Wunsch eines "Austausches" des Pflichtverteidigers (vgl. dazu nur Bl. 1179 ff. Bd. V d.A.) erkennen. Umstände, die dies jenseits finanzieller Erwägungen strafprozessual möglich und erforderlich machen würden, sind allerdings nicht überzeugend dargelegt." Da der Angeklagte mit Rechtsanwalt M bereits einen Verteidiger hatte und kein Grund für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers ersichtlich ist, hat der Vorsitzende mit dem angefochtenen Beschluss die Bestellung von Rechtsanwalt U zum (ggf. weiteren) Pflichtverteidiger zu Recht abgelehnt. Die seinerzeitige Bestellung von Rechtsanwalt M war - obwohl der Angeklagte mit Rechtsanwalt U bereits einen Wahlverteidiger hatte - auch im Hinblick auf § 143 StPO nicht zu beanstanden. Nachdem sich der Wahlverteidiger Rechtsanwalt U auf die Mitteilung des Vorsitzenden vom 22.12.2011 zu den seinerzeit beabsichtigten Verhandlungsterminen erst am 19.01.2012 geäußert hat, als schon die Daten der im Falle der Eröffnung beabsichtigten Verhandlungstermine seitens des Vorsitzenden bereits zur Mitteilung an die Verteidiger verfügt worden waren, bestand Anlass, zur Verfahrenssicherung Rechtsanwalt M als Pflichtverteidiger beizuordnen, da anders ein zügiger Fortgang des Verfahrens durch Hauptverhandlung an den vorgesehenen Verhandlungsterminen nicht gesichert werden konnte. Dies ist ein als zulässig anerkannter Fall für die Bestellung eines Pflichtverteidigers neben einem Wahlverteidiger (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 141 Rdn. 1a). Angesichts des Umstandes, dass der Vorsitzende der Strafkammer seinerzeit nicht nur das Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung durch Rechtsanwalt U, sondern auch das Beschleunigungsinteresse aller Angeklagten, insbesondere auch der Mitangeklagten zu berücksichtigen hatte, bestehen gegen die seinerzeitige Vorgehensweise keine rechtlichen Bedenken. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung (hinsichtlich der nunmehr anberaumten Termine) richtet, ist sie nach § 305 S. 1 StPO unstatthaft. Insoweit sind die Voraussetzungen der o.g. Definition zweifelsohne gegeben (vgl. schon OLG Hamm NStZ 1989, 133 [OLG Hamm 22.09.1988 - 4 Ws 436/88]; OLG Stuttgart NJW 1976, 1647).Der Senat sieht keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. u.a. OLG Hamm NStZ-RR 2010, 283; OLG Hamm Beschl. v. 08.09.2005 - 2 Ws 218/05) abzuweichen. Ob der Ansicht, dass ausnahmsweise eine Beschwerde bei völlig fehlender Ermessensausübung des Vorsitzenden doch statthaft sein soll (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.08.2009 - 2 Ws 216/09 m.w.N.), gefolgt werden kann, kann dahinstehen, da ein solcher Fall hier nicht vorliegt. Der Vorsitzende der Strafkammer hat hier das Verteidigungsrecht des Angeklagten mit dem Beschleunigungsgebot abgewogen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Soweit mit - beim Oberlandesgericht am 24.02.2014 eingegangenem - Schriftsatz vom 16.02.2014 nunmehr auch Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Strafkammer vom 31.01.2012 - Pflichtverteidigerbestellung von Rechtsanwalt M - eingelegt wird (gemeint sein dürfte die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der Strafkammer, Bl. 1179), war diese bisher noch nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens und es liegt insoweit noch keine Nichtabhilfeentscheidung vor. Diese wird - sollte die Beschwerde aufrecht erhalten bleiben - nunmehr zu treffen und die Akten dann ggf. erneut vorzulegen sein. |
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