Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 306 u. 307/06 OLG Hamm

Leitsatz: Zur Gewährung von Vollzugslockerungen.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte:

Normen: StVollzG

Beschluss:

Strafvollstreckungssache
betreffend den Strafgefangenen P.X., zurzeit in der Justizvoll¬zugsanstalt Geldern
wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Justizbehörden, (hier: Gewährung von Lockerungen).

Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Geldern vom 24. April 2006 gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve vom 17. März 2006 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. 05. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung des Betroffenen bzw. seiner Verfahrensbevollmächtigten beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Ge¬schäftswertes aufgehoben.

Die Anträge des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung werden als unbe¬gründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Gründe:
I.
1. Der Betroffene verbüßt gegenwärtig in der Justizvollzugsanstalt Geldern eine Frei¬heitsstrafe von vier Jahren, die das Landgericht Kleve am 20. März 2002 wegen se¬xuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kranken und Hilfsbedürftigen in zwei Fällen gegen ihn verhängt hatte. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Betroffene als Fachpfleger in einem Kranken¬haus die Widerstands¬unfähigkeit von zwei gerade aus der Bewusstlosigkeit erwa¬chenden Patientinnen ausgenutzt, um diese sexuell zu missbrauchen. Er hat stets bestritten, die ihm in diesem Verfahren zur Last gelegten Taten begangen zu haben.

Der Betroffene hat sich zum Strafantritt selbst gestellt. Seit dem 8. Juli 2005 sind 2/3 der erkannten Freiheitsstrafe verbüßt; das Strafende datiert auf den 8. November 2006.

Die Vollzugsbehörde hat bislang mehrere Anträge des Betroffenen auf vollzugliche Lockerungen zurückgewiesen, weil dieser die ihm vorgeworfenen Straftaten weiter¬hin leugne und die der Tatbegehung zugrunde liegende Tat¬motivation deshalb nicht erhellt werden könne. Es bleibe aus diesem Grund offen, ob das be¬rufliche Umfeld tatinitiierend oder eine dem Betroffenen innewohnende Sexual¬problematik tatauslö¬send gewesen sei. Außerdem komme bei dem Betroffenen an¬gesichts dieser Aus¬gangslage ("bestreitender Sexualstraftäter“) eine vorzeitige Ent¬lassung voraussicht¬lich nicht in Betracht.

Nach Ablehnung eines solchen Antrags hatte der Betroffene auch schon in einem früheren Vollzugsverfahren die gerichtliche Entscheidung gem. § 109 ff StVollzG be¬antragt. Die Strafvollstreckungskammer hatte den Antrag zwar als unbegründet ver¬worfen, seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde war jedoch – jedenfalls vorläu¬fig - erfolgreich. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2004 hat der Senat die Entschei¬dung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben, die Vollzugsbe¬hörde zur Neube¬scheidung des Betroffenen angewiesen und dazu ausgeführt, dass die Ablehnung von vollzuglichen Lockerungen nicht allein auf den Umstand gestützt werden dürfe, dass der Betroffene ein "bestreitender Sexualtäter" sei und schon deshalb der Miss¬brauch von Lockerungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Das Leugnen der Tat sei zwar ein ungünstiges prognostisches Kriterium, jedoch könne dieser Umstand allein die Annahme einer Missbrauchs-gefahr nicht begrün¬den, wenn andere gewichtige Gründe dem entgegenstehen. Um das Gewicht der Tatleugnung für die Missbrauchsgefahr beurteilen zu können, müssten deshalb im konkreten Fall weitere Prognosegesichts¬punkte herangezogen werden, die die aus der Tatleugnung hergeleitete fehlende Unrechtseinsicht und mangelnde Tataufar¬beitung stützen könnten. In diesem Zusammenhang seien insbesondere die Persön¬lichkeit des Strafgefangenen und seine Entwicklung bis zur Tat, die Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen der Tat sowie die Entwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu beachten. Im Falle des Be¬troffenen sei von Bedeutung, dass dieser den Beruf des Krankenpflegers nicht mehr ausüben werde und ihm damit jedenfalls die Möglichkeit genommen sei, in gleicher Weise delinquent zu werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene auf andere Weise Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung begehen könnte, hätten sich – jedenfalls bislang – nicht ergeben .

2. Nach dieser Entscheidung des Senats hat der Betroffene erneut einen Antrag auf Aus¬führung gestellt, der vom Leiter der Justizvollzugsanstalt mit Entschließung vom
31. März 2005 abgelehnt wurde. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Betrof¬fenen hat der Präsident des Landesjustizvollzugsamts zurückgewiesen und dazu u.a. Fol¬gendes ausgeführt:

"Herr X. hat bislang keine Lockerungen erhalten. Auch für eine Ausfüh¬rung ist eine Risikoabschätzung der Fluchtgefahr erforderlich. Herr X. war jedoch nicht zu einer notwendigen weiteren psychologischen Diagnostik bereit. Frau Dipl.-Psychologin K. hat Herrn X. zweimal, zuletzt am 18.03.2005, gebeten, an einer psychologischen Untersuchung teilzunehmen. Der Bereichsleiter, Herr A., und der Abteilungsleiter haben vergeb¬lich in der Sprechstunde am 24.03.2005 versucht, Herrn X. zu motivie¬ren, sich dieser Diagnostik zu stellen. Nach dieser erneuten Weigerung und keiner Aussicht auf eine Einstellungsänderung von Herrn X. wurde schließlich die Entscheidung zum Antrag auf Ausführung vom 07.04.2005 ge¬troffen. Die von der Rechtsanwältin beklagte lange Bear¬beitungsdauer ist mit¬hin Ihrem Mandanten zuzuordnen.

Da Herr X. nicht im erforderlichen Maße an der Risikoabschätzung mit¬gearbeitet hat, ist bei einer Ausführung ein besonderer Personaleinsatz erfor¬derlich.

Die Personallage der Anstalt ist aus vollzugsorganisatorischen Gründen der¬zeit stark angespannt, da umfangreiche und sehr personalintensive Aus- und Umbaumaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt stattfinden. Die Notwendigkeit von Ausführungen muss deshalb besonders kritisch hinterfragt werden. Aus¬führungen können deshalb derzeit nur genehmigt werden, wenn vollzugliche Belange eine derartige Behandlungsmaßnahme dringend erforderlich machen.

Das ist hier nicht der Fall. Zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte zur Familie ist die Gewährung von Ausführungen nicht erforderlich, da der Gefan¬gene in der Anstalt die Möglichkeit erhält, seine sozialen Bindungen über den normalen Besuch hinaus im Wege des unüberwachten Langzeitbesuchs zu pflegen.
Herr X. macht von dieser Möglichkeit auch regen Gebrauch. Darüber hinaus telefoniert er in unregelmäßigen Abständen mit seiner Familie."

3. Mit Entschließung vom 30. Juni 2005 hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern außerdem einen weiteren Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Urlaub und eines Ausgangs zurückgewiesen. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Betrof¬fenen hatte ebenfalls keinen Erfolg. Der Präsident des Landesjustizvollzugs-amtes hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2005 dazu ergänzend aus¬geführt, es sei "deshalb eine aktuelle psychologische Bestandsaufnahme unter Be¬rücksichtigung der im Beschluss des Oberlandesgerichts dargestellten Kriterien zu fertigen. Herr X. ist derzeit nicht zu einer weiteren psychologischen Diagnostik bereit. Damit fehlen wichtige Erkenntnisse zur Abschätzung des Missbrauchsrisikos. ... Die Verweigerungshaltung Ihres Mandanten ist angesichts der Tragweite seiner straf¬rechtlichen Handlungen nicht nachvollziehbar; eine Unzumutbarkeit ist nicht erkenn¬bar."

4. Gegen diese (oben unter 2 und 3 genannten) Entscheidungen hat der Betroffene die gerichtliche Entscheidung nach den §§ 109 ff StVollzG beantragt. Er beruft sich wei¬terhin darauf, dass das Leugnen der Taten nicht zur Verweigerung von Vollzugslo¬ckerungen führen dürfe. Zu den Gründen, warum er sich einer Exploration durch den psychologischen Dienst vollständig verweigere und zwar unabhängig von einem Ein¬geständnis der rechtskräftig abgeurteilten Straftaten, verhalten sich diese Anträge nicht.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 17. März 2006 die (beiden) angefoch¬tenen Entscheidungen der Vollzugsbehörde aufgehoben und den Leiter der Justiz¬vollzugsanstalt Geldern verpflichtet, dem Betroffenen entsprechend seinen Anträgen nunmehr vollzugliche Lockerungen in Form von Ausführungen, Ausgang und Urlaub unverzüglich zu ge¬währen. Sie ist der Auffassung, dass konkrete An¬haltspunkte für das Vorliegen einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr nicht feststellbar seien. Den Widerspruchsbescheiden sei zu entnehmen, dass die Vollzugsbehörde zu Unrecht weiterhin die Verweigerungshaltung des Betroffenen als entscheiden¬des Kriterium ansehe. Dies sei aber nicht neu, da der Betroffene die Tat¬begehung schon immer bestritten habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justiz¬vollzugsanstalt Geldern. Er ist der Auffassung, dass vor der Gewährung vollzuglicher Lockerungen zur Abklärung der auch vom Oberlandesgericht für erforderlich gehal¬tenen Prognosekriterien eine aktuelle psy¬chologische Bestandsaufnahme notwendig sei. Die Weigerung des Betroffenen, an dem Erstellen eines solchen psychologi¬schen Befundes mitzuwirken, gehe über das Leugnen seiner Taten hinaus und stelle insofern ein neues – letztlich negatives - Kriterium dar. Es sei der Frage nachzuge¬hen, ob es zu Symptomverschiebungen kommen könnte, also die Gefahr der Bege¬hung anderer Delikte bestehe, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit genommen worden sei, in seinem alten Beruf erneut straffällig zu werden. Weil der Betroffene die Taten aber weiterhin leugne und – jedenfalls bis zur Entscheidung der Wider¬spruchsbehörde - die Mitarbeit an der Erarbeitung weiterer Prognosekriterien nach Maßgabe des oben genannten Senatsbeschlusses verweigere, sei weiterhin zu be¬fürchten, dass der Betroffene vollzugliche Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werde.

II.
Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs.1 StVollzG) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlusses der Strafvollstreckungskammer und zur Verwerfung der Anträge auf gerichtliche Ent¬scheidung.

Gemäß § 11 StVollzG darf die Vollzugsbehörde Lockerungen, zu denen auch die von dem Betroffenen beantragten Maßnahmen gehören, nicht anordnen, wenn zu be¬fürchten ist, dass der Betroffene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen des Vollzuges zu Straftaten mißbrauchen werde. Bei der Vorschrift des § 11 Abs.2 StVollzG handelt es sich um einen Mischtatbestand, d. h. um eine Koppelung von unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Norm (Flucht- und Missbrauchsbefürchtung) mit einem Handlungsermessen auf der Rechtsfolgenseite (OLG Nürnberg NStZ 1998, S. 215). Der Vollzugsbehörde steht demnach bei der Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspiel¬raum und bei der Ausübung des Handlungsermessens ein Ermessensspielraum zu. Hält die Vollzugsbehörde – wie hier – den zwingenden Versagungsgrund der Miss¬brauchsgefahr für gegeben, so hat die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums ein¬gehalten hat.

Gemessen an diesen Kriterien sind die ablehnenden Entschließungen der Vollzugs¬behörde aber auch unter Berücksichtigung der in der oben genannten Senatsent¬scheidung vom 14. Dezember 2004 genannten Prognoseaspekte nicht zu beanstan¬den.

Zu Recht hat die Vollzugsbehörde nunmehr berücksichtigt, dass die Tatleugnung zwar weiterhin bedeutsames ungünstiges Prognosekriterium darstellt, das jedoch an Gewicht verlieren kann, wenn andere Umstände in der Person oder im sozialen Umfeld eines Strafgefangenen die Missbrauchsgefahr auf ein vertretbares Maß re¬duzieren.

In diesem Fall bedarf es – worauf der Senat bereits früher ausdrücklich hingewiesen hat – einer ergänzenden über die Tatleugnung hinausgehenden psychologischen Diagnostik. Diese erscheint – jedenfalls im Fall des Betroffenen - unter Berücksich¬tigung seiner Tatschuld, der Höhe der erkannten Freiheitsstrafe und der im Miss¬brauchsfall bedrohten Rechtsgüter auch unverzichtbar. Dazu bedarf es aber der Mit¬wirkung des Betroffenen, in dessen Interesse es auch liegt, die aufgrund der Tat¬schuld und der dafür verhängten Rechtsfolge zunächst naheliegende Flucht – oder Missbrauchsgefahr auszuräumen. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt hat dazu aber unwidersprochen vorgetragen, dass der Betroffene mehrfach vergeblich aufgefordert worden ist, an einer ergänzenden psychologischen Diagnostik teilzunehmen, welche die Tatleugnung als Tatsache akzeptiert und sich auf andere psychologische As¬pekte beschränkt. Der Betroffene hat sich somit, jeden¬falls bis zu den Entscheidun¬gen der Widerspruchsbehörde am 14. bzw 18. Oktober 2005 – und nur auf diesen Zeitpunkt hatte die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung abzustellen - wiederholt solchen Ge¬sprächen ohne Angabe einer nachvollziehbaren und plausib¬len Begründung verweigert. Anhaltspunkte dafür, dass ihm die Mitwirkung an einer solchen Diagnostik nicht zugemutet werden kann, sind nicht ersichtlich und werden von dem Betroffenen auch nicht vorgetragen. Wenn die Vollzugsbehörde deshalb unter diesen Umständen die Anträge des Betroffenen auf Ausführung, Ausgang und Urlaub zurückweist, so ist dies nicht zu beanstanden.

Soweit die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung schließlich noch Er¬kenntnisse berücksichtigt hat, die sie selbst aus der Begutachtung des Betroffenen im Verfahren über die Aussetzung eines Strafrestes gewonnen hat, sind diese für das vorliegende Verfahren gemäß §§ 109 StVollzG ff. ohne Bedeutung, denn das Landgericht war gehindert, eigene ergänzende Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen und hatte nur die Ermessensausübung und die Einhaltung des Beurteilungsspielraums der Vollzugsbehörde zu überprüfen. Dieser war aber das im Vollstreckungsverfahren erstattete Gutachten der Sachverständigen Hohn jedenfalls zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch nicht bekannt.

Mit vertretbaren Erwägungen hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern die Ablehnung einer Ausführung auch darauf gestützt, dass die beschränkte Personal¬lage der Anstalt eine solche Maßnahme aus vollzugsorganisatorischen Gründen der¬zeit nicht zulasse. Der Anstaltsleiter ist berechtigt, die Per¬sonallage seiner Anstalt bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfang überhaupt Ausführungen in Frage kom¬men und welche Rangfolge der dafür in Frage kommenden Gefangenen sich daraus im Rahmen des Realisierbaren ergibt, zu berücksichtigen, wenn er sich nicht grund¬sätzlich gegen Ausführungen wendet (OLG Hamm, NStZ 1985, S. 189). Soweit die Vollzugsbehörde insoweit Abstufungen vornimmt und der Betroffene dabei nicht vor¬rangig berücksichtigt wird, hat der Leiter der Justizvollzugsanstalt zutreffend darauf verwiesen, dass zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte eine Ausführung nicht zwingend erforderlich erscheint, weil der Betroffene in der Vollzugsanstalt von seiner Familie regelmäßig besucht werden kann und insbesondere bei zusätzlichen Lang¬zeitbesuchen, wie sie dem Betroffenen auch gewährt werden, ein ungestörtes Zu¬sammensein mit seiner Familie möglich ist. Daneben kommt hier aber auch dem Umstand Bedeutung zu, dass es der Betroffene, hätte er sich an einer von der Tat¬leugnung unabhängigen psychologischen Diagnostik beteiligt – möglicherweise selbst (mit)beeinflussen hätte können, von der Personallage der Vollzugsanstalt un¬abhängige Lockerungen zu erhalten.

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses waren die Anträge des Betroffe¬nen auf gerichtliche Entscheidung deshalb als unbegründet zu verwer¬fen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 StVollzG.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".