Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 28/14 OLG Hamm |
Leitsatz: Zur Frage der Lockerungen bei Anschlusssicherungsverwahrten. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Lockerung, Voraussetzungen, Anschlusssicherungsverwahrter |
Normen: StVG 66c |
Beschluss: Strafvollzugssache betreffend pp. wegen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Vollzugsbehörden (hier: Ablehnung von Ausführungen zum Erhalt der. Lebenstüchtigkeit). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 08. Januar 2014 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen vom 05. Dezember 2013 hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Gründe: Der Betroffene befindet sich seit seiner Festnahme am 12. April 2005 in Haft und verbüßt derzeit in der JVA Aachen den Strafrest einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten wegen vorsätzlicher Körperverletzung, schweren Mens'chenhandels in Tateinheit mit Menschenhandel und Zuhälterei sowie wegen Vergewaltigung aus einem Urteil des Landgerichts Bonn vom 10. Mai 2006. Zuvor hat er eine weitere mit dem gleichem Urteil erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verbüßt. Das Strafende ist für den 12. Juli 2014 notiert. Im Anschluss daran ist die die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Der Angeklagte war zuvor in der JVA Rheinbach inhaftiert, Dort war er unter anderem am 18. März 2011 und zuletzt am 8. März 2012 beanstandungsfrei zum Zwecke der Familienzusammenführung ausgeführt worden. Während der Inhaftierung kam es jedoch zu mehreren Körperverletzungsdelikten des Antragstellers zum Nachteil von Vollzugsbediensteten, deretwegen er zu weiteren Freiheitsstrafen verurteilt wurde, zuletzt mit Urteil vom 24. Oktober 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Vor diesem Hintergrund war der Betroffene bereits am 29. März 2012 aus der JVA Rheinbach in JVA Aachen verlegt worden. Mit Antrag seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Mai 2013 beantragte der Antragsteller eine erneute Ausführung in den Kreis seiner Familie zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit. Er verwies darauf, dass er nunmehr die Sitzungen bei einem externen Psychotherapeuten beendet habe und es notwendig sei, ihm vor dem Hintergrund des anstehenden Endstrafentermins im Juli 2014 und dem Ziel der Verhinderung der Notwendigkeit des Vollzuges der Sicherungsverwahrung entsprechende Angebote zu machen. Diesen Antrag beschied die Antragsgegnerin nach Erörterung in der Vollzugskonferenz am 04. Juli 2013 mit Bescheid vom gleichen Tag ablehnend und führte zur Begründung aus, der Betroffene befinde sich (erst) zu Beginn des neunten Vollstreckungsjahres, so dass es noch keiner Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit bedürfe. Darüber hinaus könne Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht ausgeschlossen werden, da das vollzugliche Verhalten des Betroffenen von Gewaltanwendung zum Nachteil von Gefangenen und Bediensteten geprägt sei. Er sei disziplinarisch schon mehrfach in Erscheinung getreten und befolge Anweisungen nur schwer. Insgesamt besteht die konkrete Gefahr, dass der Betroffene eine Ausführung zur Flucht oder zur Ermöglichung von weiteren Straftaten missbrauchen könnte. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, die Gewährung der begehrten Lockerungen stünde gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin, soweit nicht bereits einer der Ausschlussgründe des § 11 Abs. 2 StVollzG greife. Bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes sei die Entscheidung der Antragsgegnerin frei von Ermessensfehlern. Die Antragsgegnerin habe den zu Grunde liegenden Sachverhalt, namentlich dem bisherigen durch zahlreiche Gewalttätigkeiten und disziplinarische Auffälligkeiten gekennzeichneten Vollzugsverlauf sowie die kriminelle Entwicklung des Betroffenen vollständig gewürdigt und sei vertretbar zu der Auffassung gelangt, dass einer Ausführung eine Missbrauchsgefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 StVolizG entgegenstehe. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt eines Erhalts der Lebenstüchtigkeit sei die Erwägung der Justizvollzugsanstalt, dass dort vor dem zehnten Vollstreckungsjahr nur in begründeten Ausnahmefällen Ausführungen zu diesem Zweck stattfinden würden und zudem der Betroffene regelmäßig Besuch von seiner Familie erhalte, nicht zu beanstanden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Aachen sowie des Bescheides der Leiterin der JVA Aachen vom 04. Juli 2013 sowie eine Verpflichtung der Leiterin der JVA Aachen begehrt, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat unter dem 03.02.2014 ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde für unzulässig gehalten, da es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. II. Die Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufig Erfolg, Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zulässig, weil die Nachprüfung der Entscheidung im Hinblick auf die Frage der maßgeblichen Erwägungen bei der Entscheidung über die Gewährung von Lockerungen für Strafgefangene, für welche nach dem Ende der Strafhaft zusätzlich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist, im Hinblick auf die erfolgte Neuregelung vollzuglicher Ziele und notwendiger Behandlungsangebote durch § 66 c StGB zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist Des Weiteren liegt auch der ungeschriebene Zulassungsgrund nicht hinreichender tatsächlicher Feststellungen des angefochtenen Beschlusses vor (vgl. dazu Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 116 Rdn. 4). Die im angefochtenen Beschluss erwähnten Verhaltensweisen des Betroffenen, welche der Gewährung von Lockerungen schon aus Gründen der Missbrauchsgefahr entgegenstünden, nämlich dass das Vollzugsverhalten des Betroffenen von Gewaltanwendung zum Nachteil von Gefangenen und Bediensteten geprägt sei", er disziplinarisch schon mehrfach in Erscheinung getreten" sei und Anweisungen nur schwer" befolge, sind angesichts der im vorliegenden Fall für die Gewährung von Lockerungen maßgeblichen Erwägungen derart wenig konkret, dass der Senat letztlich nicht hinreichend überprüfen kann, ob diese Gründe tatsächlich geeignet sind, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigenden Erwägungen für die Gewährung der begehrten Lockerung in Form von Ausführungen zu entkräften. 2. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Begehren des Betroffenen ist ungeachtet der im Rahmen der ursprünglich an die Antragsgegnerin gerichteten Antragstellung gewählten Formulierung, es werde eine Ausführung in den Kreis der Familie zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit" (Unterstreichung durch den Senat) begehrt, bei verständiger Würdigung ersichtlich dahin zu auszulegen, dass eine entsprechende Lockerung auch unabhängig von der Frage angestrebt wird, ob diese speziell zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erforderlich ist. Dies hat auch die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung ersichtlich zugrunde gelegt. Zutreffend stellt die Strafvollstreckungskammer zunächst darauf ab, dass die Gewährung von Lockerungen gemäß § 11 Abs. 1 StVollzG im pflichtgemäßen Ermessen der Anstalt steht, wenn nicht bereits einer der Ausschlussgründe des § 11 Abs. 2 StVollzG greift, und die Prüfungsbefugnis des Gerichts sich gemäß § 115 Abs. 5 StVollzG auf die Überprüfung einer etwaigen Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens oder einer eventuellen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Ermessensausübung beschränkt. Soweit sich diese Prüfung jedoch darauf reduziert, die Leiterin der JVA sei vertretbar zu der Auffassung gelangt, der Gewährung der begehrten Ausführung stehe der in § 11 Abs. 2 StVollzG normierte Ausschlussgrund der Missbrauchsgefahr entgegen, und habe darüber hinausgehend die Notwendigkeit der begehrten Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit in vertretbarer Weise damit verneint, dass in der JVA Aachen derartige Ausführungen aus behandlerischen Gründen nur in begründeten Ausnahmefällen vor dem zehnten Vollstreckungsjahr stattfänden, was bei dem Antragsteller nicht der Fall sei, der zudem regelmäßig von seiner Familie Besuch erhalte, genügt dies den Anforderungen im vorliegenden Fall nicht. Die Gewährung von Lockerungen dient grundsätzlich der Erreichung des Vollzugsziels gemäß § 1 StVollzG, nämlich einer gewünschten Fähigkeit des Gefangenen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug ist zudem gemäß § 3 Abs. 3 StVollzG so auszurichten, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit (wieder) einzugliedern. Dementsprechend stellt die Gewährung von Lockerurigen auch eine der verschiedenen Behandlungsmaßnahmen dar, über welche sich gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG auch der Vollzugsplan ausdrücklich zu verhalten hat. Davon abzugrenzen sind die Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, die bei langjährig inhaftierten Gefangenen, welche die Voraussetzungen für Urlaub oder Ausgänge noch nicht erfüllen, dem Zweck dienen, den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Hinblick auf das Resozialisierungsgebot entgegenzuwirken (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Juni 2012 2 BvR 865/11 juris). Mit Einführung des § 66 c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Absicherung des Abstandsgebots in der Sicherungsverwahrung vom 05. Dezember 2012 (BGBl. 12425) sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Urteil vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2365/09) ausdrückliche Regelungen zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum normalen Strafvollzug, aber auch gleichzeitig ausdrückliche Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden, welche sämtlich dem vorrangigen Ziel dienen, die Gefährlichkeit" des Sicherungsverwahrten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann", vgl. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 b StGB. An diesem vorrangigen Ziel soll gemäß § 66 Buchst. c Abs. 2 StGB auch bereits die der Sicherungsverwahrung vorangehende Strafvollstreckung in besonderem Maße mit dem Ziel orientiert sein, die Vollstreckung der Unterbringung ... oder deren Anordnung möglichst entbehrlich zu machen", mit der Folge, dass hinsichtlich zu gewährender Behandlungsangebote eine Privilegierung der Strafgefangenen mit anschließender Sicherungsverwahrung gegenüber dem normalen" Strafgefangenen ausdrücklich normiert worden ist. Das besondere gesetzgeberische Interesse an der Durchführung sowie auch der Kontrolle entsprechender Maßnahmen findet in der gleichzeitig neu eingefügten Vorschrift des § 119 a StVollzG seinen Ausdruck, nach welcher die Einhaltung der Vorschriften über die notwendige Betreuung und Behandlung der Strafgefangenen mit nachfolgender Sicherungsverwahrung von den (großen) Strafvollstreckungskammern in festgelegten Abständen (vgl. § 119 a Abs. 3 StVollzG) von Amts wegen zu überprüfen ist. Die mithin nunmehr erfolgte besondere Hervorhebung der Notwendigkeit grundsätzlich freiheitsorientierter Behandlungsangebote auch vor Vollzug der Sicherungsverwahrung kann nach Bewertung des Senats nicht ohne Einfluss auf die Erwägungen bleiben, welche für die Gewährung von Lockerungen gemäß § 11 Absatz 1 StVollzG maßgebend sind. Im Hinblick auf die Gewährung von Lockerungen wird die Anstalt zumal mit zunehmender Strafdauer und mithin einem Näherrücken der sich anschließenden Sicherungsverwahrung auch bei begrenzter Lockerungseignung aufgrund der regelmäßig schon im zu vollstreckenden Urteil festgestellten Gefährlichkeit des Verurteilten zu erwägen haben, inwieweit die Gewährung von Lockerungen über den originären Zweck der stufenweisen Wiedereingliederung in vollständig freiheitsorientierte Lebensverhältnisse hinausgehend z.B. insbesondere auch geeignet sein kann bzw. in Erwägung zu ziehen ist, um dem Verurteilten im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzeptes Gelegenheit zu geben, eine nach Durchführung therapeutischer Maßnahmen gegebenenfalls reduzierte Gefährlichkeit auch unter Beweis zu stellen und so den Verurteilten gleichzeitig zu motivieren, weitere Behandlungsangebote anzunehmen, welche geeignet sind, einen Vollzug der Sicherungsverwahrung zu vermeiden oder zumindest deren Vollzugsdauer zu verkürzen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Verurteilte hier bereits Therapiemaßnahmen durchgeführt hat. Hierbei wird mit Blick auf die Regelungen des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung Nordrhein-Westfalen (SVVollzG NW) bereits während des Strafvollzuges im Rahmen der Gewährung von Lockerungen und der dabei notwendigen Bewertung etwaiger Ausschiussgründe infolge bestehender Missbrauchsgefahr im Sinne des § 11 Abs. 2 StVollzG in den Blick zu nehmen sein, dass dem Gefangenen nach Übertritt in der Vollzug der Sicherungsverwahrung gemäß § 53 Abs. 3 SVVoIIzG NW (ohnehin) ein Anspruch auf die Gewährung von jährlich mindestens vier Ausführungen zusteht, die neben dem Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich auch dem Zweck dienen, die Mitwirkung des Verurteilten an der Behandlung zu fördern und nur unter im Verhältnis zu § 11 StVollzG deutlich engeren Voraussetzungen versagt werden dürfen, nämlich wenn konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz Sicherunqsvorkehrungen dem Vollzug entziehen oder die Ausführung zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden" (Unterstreichungen durch den Senat), oder aber wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden". Dies führt dazu, dass nach Bewertung des Senats zumindest im Einzelfall jeweils zusätzlich zu erwägen sein wird, inwieweit jedenfalls bei bereits längerer Verbüßungsdauer gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme der Notwendigkeit im Verhältnis zum normalem Maßstab" des § 11 Abs. 2 StVollzG höherer Sicherungsvorkehrungen Lockerungen insbesondere geeignet sein können, die in § 66 c Abs. 2 StGB normierten Ziele zu fördern. Ob und inwieweit sich die angefochtene Entscheidung der Leiterin der JVA Aachen mit derartigen Erwägungen auseinandergesetzt hat, lässt der angefochtene Beschluss nicht erkennen. Es erscheint jedoch eher nahe liegend, dass dies nicht der Fall ist. Eine eigene Sachentscheidung des Senats ist jedoch gleichwohl nicht veranlasst. Die vorstehenden Erwägungen führen zwar zu der Bewertung, dass eine Versagung von Lockerungen allein unter Hinweis auf eine allgemeine Verwaltungspraxis der Antragsgegenerin, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nicht vor dem zehnten Vollstreckungsjahr zu gewähren, im vorliegenden Fall für sich genommen nicht tragfähig ist. Andererseits entziehen sich die nach Auffassung der Antragsgegnerin in der Person bzw. dem Verhalten des Betroffenen liegenden Sicherheitsrisiken für den Fall der Gewährung einer Ausführung schon deshalb einer näheren Bewertung durch den Senat, weil der angefochtene Beschluss hierzu wie eingangs erwähnt keinerlei nähere Darlegungen enthält. |
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