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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 VAs 13/14 OLG Hamm

Leitsatz: Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsverfahrens (konkret: Antrag, der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen, eine Abschlussentscheidung zu erlassen) stellen ausschließlich reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG grds. nicht unterworfen sind.

Senat: 1

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Justizverwaltungsakt, Anfechtbarkeit

Normen: EGGVG 23

Beschluss:

Justizverwaltungssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 11.03.2014 beschlossen:
Der Antrag wird auf Kosten der Betroffenen als unzulässig verworfen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit ihrem am 10.02.2014 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 07.02.2014 begehrt die Antragstellerin, die Staatsanwaltschaft Düsseldorf zu verpflichten, eine Abschlussentscheidung in einem dort anhängigen Ermittlungsverfahren (100 Js 3017/10) zu erlassen. In einer Strafanzeige vom 26.03.2010 hatte die Antragstellerin u. a. gegen Dr. C in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der I GmbH den Vorwurf des Verdachts des Betruges erhoben. Die Antragstellerin soll im Jahr 2009 von der I GmbH mit der Erbringung umfangreicher Werkleistungen im Zuge der Errichtung eines achtstöckigen Ärztehauses in der C-Straße in K beauftragt worden sein. Nachdem die I GmbH anfänglich verrichtete Arbeiten noch entlohnt hatte, soll sie trotz Erbringung weiterer vereinbarter Gewerke die Mitarbeiter der Antragstellerin von der Baustelle verwiesen und weitere Zahlungen nicht vorgenommen haben. Bereits bei Beauftragung der Antragstellerin sei dies so beabsichtigt gewesen, wodurch der Antragstellerin ein Brutto-Schaden in Höhe von ca. 173.000,00 € entstanden sein soll. Eine Abschlussentscheidung - so die Antragstellerin - habe die zuständige Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf infolge hoher Arbeitsbelastung trotz zwischenzeitlich erfolgter anderweitiger Zusagen bisher nicht getroffen. Hierdurch sei sie in ihren Rechten verletzt.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG vorliegend nicht eröffnet ist. § 23 Abs. 1 EGGVG setzt nämlich voraus, dass Streitgegenstand ein Justizverwaltungsakt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn mit ihrem Antrag, der Staatsanwaltschaft Düsseldorf aufzuerlegen, in dem Verfahren 100 Js 3017/10 eine Abschlussentscheidung zu erlassen, begehrt die Antragstellerin nicht den Erlass eines Justizverwaltungsaktes. Maßnahmen der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsverfahrens stellen ausschließlich reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.02.2013, 4 VAs 3/13, zitiert nach juris, Rdnr. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2007, 3 VAs 33/07, zitiert nach juris, Rdnr. 3; Karlsruher-Kommentar, StPO, 7. Auflage 2013, § 23 EGGVG Rdnr. 31; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage 2013, § 23 EGGVG Rdnr. 9 m. w. N.). Gegen eine möglicherweise ungenügende staatsanwaltliche Bearbeitung kann lediglich Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden.

Auf die Unzulässigkeit des Antrags ist die Antragstellerin mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 17.02.2014 hingewiesen worden. Die Gelegenheit zur Stellungnahme hat sie ungenutzt gelassen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 36 Abs. 3, 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG.















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