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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 80/14 OLG Hamm

Leitsatz: Aufgrund der nach § 67 d StGB gebotenen Gesamtabwägung kann der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung auch dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn die von der Justizvollzugsanstalt angebotenen Fördermaßnahmen von den gerichtlich geforderten Förderungsmaßnahmen abweichen. Diese Bewertung kann gerechtfertigt sein, wenn die Abweichung geringfügig ist und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit den weiteren Vollzug der Sicherungsverwahrung erfordert.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Unterbringung, Sicherungsverwahrung, Fördermaßnahmen, Fortdauer

Normen: StGB 67d

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm am 13.03.2014 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.


Gründe

I.

Durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 15. September 1994 ist der Verurteilte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden; zugleich wurde die Sicherungsverwahrung verhängt. Durch weiteres Urteil des Amtsgerichts Werl vom 17. August 1993 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. Januar 1996 ist er wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Verleumdung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem vorgenannten Urteil und unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aufrechterhalten worden. Das Strafende war am 20. April 1999 erreicht, seit dem

21. April 1999 wird die Sicherungsverwahrung vollstreckt.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg lehnte die bedingte Entlassung des Verurteilten mit Beschluss vom 12. Juni 2013 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei dem Verurteilten bestehe eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt - und Sexualstraftaten und eine psychische Störung im Sinne des § 316 f Abs. 2 StGB. Zugleich stellte die Kammer fest, dass dem Verurteilten von Seiten der Vollzugsbehörde bislang keine ausreichende Betreuung im Sinne des §§ 66 c StGB angeboten worden sei. Die Strafvollstreckungskammer setzte der Justizvollzugsanstalt X daher eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses innerhalb derer der Vollzug dem Verurteilten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe die folgenden Maßnahmen anzubieten habe:

- Angebot einer tagesstrukturierenden Tätigkeit, nämlich eines Arbeitsplatzes in der Anstaltsschneiderei;

- Angebot von mindestens 14-tägigen Gesprächsterminen mit einem Psychologen, um die Therapiemotivation des Verurteilten zu fördern.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen diesen Beschluss hat der Senat am 22. August 2013 verworfen.

Nach Ablauf der von der Kammer bestimmten Frist war gemäß § 67 d Abs. 1 StGB erneut über eine Aussetzung der Maßregel zu befinden und das Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 67 d Abs. 2 S. 2 StGB zu prüfen. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Verurteilten nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist ausreichende Betreuung im Sinne des §§ 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Ferner ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass die seit 1999 andauernde Sicherungsverwahrung angesichts dieser fehlenden Betreuungsangebote unverhältnismäßig sei und hat die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen diesen am 5. Februar 2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft Arnsberg mit ihrer am 6. Februar 2014 beim Landgericht Arnsberg eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben Tage.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung abzulehnen.

Der Verurteilte beantragt die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragschrift vom 17. Februar 2014 Folgendes ausgeführt:

"Der zulässigen sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg und ihrer Begründung trete ich bei und bemerke ergänzend

a) zum Verfahrensgang:

aa)

Zum Verfahrensgang bis einschließlich12.06.2013 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Arnsberg - Strafvollstreckungskammer - vom selben Tag - III StVK 49/13 - verwiesen. Mit dem vorbezeichneten, der JVA X am 11.07.2013 bekannt gewordenen (Bl. 1739 Bd. IX Zweitersatz-VH), Beschluss, wurde der JVA insbesondere aufgetragen, dem Untergebrachten mindestens alle 14 Tage einen Gesprächstermin mit einem Psychologen nach Maßnahme der Gründe anzubieten, um dessen Therapiemotivation "zu fördern" (Einschub des Verf.: gemeint ist aber offenkundig: zu wecken). Wegen der Gründe für dieses Angebot wird ebenfalls auf die Ausführungen in dem Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.06.2013 verwiesen.

bb)

Der Verfahrensgang ab dem12.06.2013 gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

(1)

Die Umsetzung der oben näher dargelegten Maßnahme erfolgte durch die JVA X zunächst dadurch, dass zwischen dem 25.07.2013 und dem 05.09.2013 - also innerhalb eines Zeitraumes von 42 Tagen - fünf probatorische einzelpsychotherapeutische Sitzungen zwischen dem Untergebrachten und dem Diplom-Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten der JVA N, I, nicht nur angeboten, sondern auch durchgeführt wurden (vgl. Bl. 1679 f.; 1740 f., 1748 Bd. IX Zweitersatz-VH). In einer sechsten Sitzung am 12.09.2013 teilte der Diplom-Psychologe I dem Untergebrachten sodann mit, dass er nicht bereit sei, mit diesem eine Therapie im engeren Sinne zu beginnen. Zu den Gründen hierfür wird auf das Schreiben des Therapeuten I vom 22.09.2013 (Bl. 1679 f. Bd. IX Zweitersatz-VH) verwiesen. Hervorzuheben aus dem Schreiben ist die abschließende Einschätzung des Diplom-Psychologen:

"Vor diesem Hintergrund und der Vielzahl der ausgesprochenen und unausgesprochenen Erwartungen an den Therapeuten sehe ich keine Grundlage für eine therapeutische Arbeit im eigentlichen Sinn. Ich traue mir nicht zu, in dem dargestellten Geflecht aus festgestellten Tatsachen, den über die Zeit wechselnden Einlassungen des Herrn C, seinen Rationalisierungen, therapeutisch vermittelten Interpretationen und seinen ganz eigenen Sichtweisen eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu schaffen, bei der Herr C sich wirklich einlässt und eine wie auch immer geartete Therapiemotivation entwickelt. Ich hatte deutlich den Eindruck, dass er sich eine Sichtweise und Selbsteinschätzung zurecht gelegt hat, mit der er ein erträgliches Selbstbild aufrecht erhalten kann und bei dem ein Teil der Verantwortung für Straftaten nicht bei ihm liegt. Wenn der Uz. zusagen würde, mit ihm Therapie zu machen, bestünde die implizite Annahme, dass Herr C überhaupt therapierbar wäre. Ich kenne aber keine therapeutischen Mittel oder Ansätze, bei dieser Ausgangslage therapeutisch eine Verbesserung der gutachterlich festgestellten ungünstigen Prognose zu erzielen."

Wegen der Gründe für die durch die JVA X erfolgte Beauftragung des externen Psychologen I und nicht "eines Psychologen der Anstalt" (vgl. dazu die Ausführungen in dem Beschluss v. 12.06.2013, Bl. 1469 R. Bd. VII Zweitersatz-VH) wird auf den Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 11.02.2014 verweisen (Bl. 1756 Bd. IX Zweitersatz-VH).

Zu den im Anschluss an den Abbruch der Gespräche mit dem Therapeuten I dem Untergebrachten durch die JVA X unterbreiteten niederschwelligen Angeboten wird zunächst auf die Stellungnahmen des Leiters des JVA X vom 03.02.2014 (Bl. 1739 ff. Bd IX Zweitersatz-VH) und vom 07.02.2014 (Bl. 1747 ff. Zweitersatz-VH) verwiesen. Danach habe es sodann insbesondere anlassbezogene Gespräche zwischen dem Untergebrachten und dem Leiter des Psychologischen Dienstes der JVA X, T, sowie auch Gesprächskontakte mit dem Sozialdienst der Anstalt gegeben. Schließlich sei es gelungen, den Untergebrachten im Januar 2014 erfolgreich zur Teilnahme an dem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter (BPS) zu motivieren (Bl. 1740 R f. Bd. IX Zweitersatz-VH), an dem er nach wie vor teilnehme und das auf etwa 80 Sitzungen ausgelegt sei. Bis zum 07.02.2014 habe er an Sitzungen vom 17., 24., 29.01. und 05.02.2014 teilgenommen (Bl. 1751 Zweitersatz-VH). Am 14.02.2014 sei zusätzlich mit einer Reihe psychologischer Gespräche im vierzehntägigen Rhythmus mit der Diplom-Psychologin der JVA X, Frau H, begonnen worden (Bl. 1755 Bd. IX Zweitersatz-VH).

Zu den darüber hinaus gehenden weiteren Betreuungsangeboten, die dem Untergebrachten in der Zeit ab dem 22.08.2013 gemacht wurden, wird wiederum auf die Stellungnahme des Leiters der JVA X vom 07.02.2014 (Bl. 1747 ff., 1749ff.) verwiesen.

(2)

Die durch den Untergebrachten zwischenzeitlich gegen den Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 12.06.2013 eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch den Senat mit Beschluss vom 22.08.2013 - III - 4 Ws 248/13 - verworfen.

Eine weitere sofortige Beschwerde hat der Untergebrachte unter dem 14.01.2014 eingelegt (Bl. 123 Sonderheft Eilverfahren). Diese richtet sich gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer Arnsberg vom 10.12.2013 - III - 1 StVK 124/13 -

(Bl. 86 ff. Sonderheft Eilverfahren), mit dem der Antrag des Untergebrachten vom 25.06.2013 auf sofortige Entlassung aus der Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot (Bl. 1 ff. Sonderheft Eilverfahren) zurückgewiesen worden ist. Der Vorgang wird hier unter dem Aktenzeichen

3 AR 359/14 geführt und dem Senat alsbald zur Entscheidung vorgelegt werden.

b)

zur rechtlichen Begründung:

Der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer Arnsberg ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung gemäß § 67 d Abs. 2 Satz 2 StGB nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus, wenn es nach deren Beginn feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist.

aa) Ausreichende Betreuung

Nach hiesiger Auffassung ist dem Untergebrachten ausreichende Betreuung im Sinne des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden.

Dazu ist zunächst festzustellen, dass in dem Zeitraum vom 25.07.2013 bis zum 12.09.2013 psychologische Gespräche i.S.d. Beschlusses des Landgerichts Arnsberg vom 12.06.2013 dem Untergebrachten nicht nur angeboten, sondern von diesem auch- wenn auch mit zweifelhafter Intention - angenommen worden sind. Die Behauptung des Strafvollstreckungskammer Arnsberg in dem angefochten Beschluss vom 30.01.2014, dem Untergebrachten sei "auch über ein halbes Jahr nach dem vorgenannten Beschluss (Einschub des Verf.: vom 12.06.2013) keine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66 c StGB angeboten worden" (Bl. 1706 R. Bd IX Zweitersatz-VH), ist somit bereits im Ansatz unzutreffend.

Bei dem Sachverständigen I handelte es sich zwar nicht um einen "Psychologen der Anstalt", wie in dem Beschluss der Kammer vom 12.06.2013 gefordert (Bl. 1469 R Bd. VII Zweitersatz-VH). Dies ist jedoch unschädlich, weil den Gründen des vorbezeichneten Beschlusses im weiteren zu entnehmen ist, dass die Gespräche lediglich nicht von dem Psychologen der Anstalt, Herrn T, der bis dahin mit dem Untergebrachten gesprochen hatte, geführt werden sollten, um Letztgenanntem eine neue Sichtweise im Hinblick auf die Therapiemotivation zu ermöglichen (Bl. 1469 R Zweitersatz-VH). Die Beauftragung eines externen Therapeuten war insoweit sogar geboten, weil der Untergebrachte auch gegen die weitere Psychologin der Anstalt bereits Vorbehalte geäußert hatte (vgl. dazu den Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 11.02.2014, Bl. 1756 Bd. IX des Zweitersatz-VH). Eine "neue Sichtweise" konnte dem Untergebrachten daher erfolgversprechend allenfalls noch durch einen auswärtigen Psychologen vermittelt werden. Dass auch die Strafvollstreckungskammer insoweit von ausreichender Betreuung in dem vorbezeichneten Zeitraum ausgegangen ist, ergibt sich aus deren Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 30.01.2014, nach denen die JVA "Spätestens nach Abbruch der Therapie bei Herrn I (Bl. 1706 R Bd. IX Zweitersatz-VH) regelmäßig Gesprächsangebote hätten unterbreiten sollen. Auch den Ausführungen in dem Beschluss vom 10.12.2013 (Bl. 117 R Sonderheft Eilverfahren) ist im Übrigen - worauf die Staatsanwaltschaft Arnsberg in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend hinweist - zu entnehmen, dass die Beauftragung externer Therapeuten auch aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist.

Zwar ist der Strafvollstreckungskammer sodann zuzugeben, dass nach dem 12.09.2013 die Vorgabe aus dem Beschluss vom 12.06.2013, mindestens vierzehntägige Gespräche durch einen anderen Psychologen als Herrn T anzubieten, nicht vollumfänglich umgesetzt worden ist, obwohl solche Gespräche offenbar auch seitens der JVA X als sinnvoll erachtet worden sind (vgl. dazu die Stellungnahme des Leiters der JVA X vom 30.10.2013, Bl. 1676 Bd. IX Zweitersatz-VH). Jedoch hat die JVA dem Untergebrachten - ungeachtet der oben dargelegten Stellungnahme des Psychologen I vom 22.09.2013, die an Eindeutigkeit keine Fragen offen lässt - gleichwohl weiterhin niederschwellige Angebote unterbreitet, wie den Stellungnahmen des Leiters der JVA X vom

03.02. und 07.02.2014 zu entnehmen ist.

Somit ist nach hiesiger Auffassung in der Gesamtschau festzustellen, dass die JVA X dem Untergebrachten seit dem 25.07.2013 - also auch innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes vom 22.08.2013 (Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 12.06.2013, der der JVA X seinerzeit nicht bekannt war, vgl. Bl. 1748 Bd. IX Zweitersatz-VH) bis zum 22.11.2013 - eine ausreichende Betreuung angeboten hat. Dass dieser das Angebot zunächst nicht ernsthaft, sondern lediglich mit dem Ziel, die eigenen Interessen zu verfolgen, angenommen hat, so dass die psychologischen Gespräche mit dem Diplom-Psychologen I am 12.09.2013 abgebrochen werden mussten, ist dem Vollzug schlechterdings nicht anzulasten. Dass auf einen solchen, ersichtlich auf dem Verhalten und der Einstellung des Untergebrachten beruhenden Fehlschlag, seine Therapiebereitschaft überhaupt erst einmal zu wecken (nicht: zu fördern), in der Folge nicht umgehend weitere Gesprächsangebote im vierzehntägigen Rhythmus erfolgt sind, mag zwar - wenn man die gerichtliche Auflage ab diesem Zeitpunkt überhaupt noch für zweckmäßig und angemessen erachten wollte - zu beanstanden sein. Und das, obgleich die naheliegende Gefahr bestanden hat, dass ein solches regelmäßiges Angebot sich in der seinerzeitigen Situation - auch aus Sicht des Untergebrachten - als eine bloße Förmelei dargestellt hätte. Dies vermag jedoch nach hiesiger Auffassung gleichwohl in der Gesamtbetrachtung die in dem angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung, dass dem Untergebrachten in dem relevanten Zeitraum keine ausreichende Betreuung angeboten worden ist, nicht zu rechtfertigen. Insoweit hat die Strafvollstreckungskammer offenbar den Zeitraum bis zum 12.09.2013 ebenso wenig in den Blick genommen, wie den auch schon zum Zeitpunkt der Anhörung am 30.01.2014 ersichtlichen Umstand, dass nachfolgend niederschwellige Angebote gemacht und intensiviert worden sind, die schlussendlich sogar zum Erfolg geführt haben.

bb) Feststellung, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig

wäre

Aber selbst dann, wenn man entgegen des oben Ausgeführten davon ausgehen wollte, dass dem Untergebrachten keine ausreichende Betreuung im Sinne des

§ 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist, hätte dies vorliegend nicht zur Folge, dass die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig ist. Denn die bloße Feststellung nicht ausreichender Betreuung bedeutet lediglich, dass das Gericht sodann in die Prüfung einzutreten hat, ob die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Erforderlich ist insoweit also eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung. Hierbei ist in die anzustellende Gesamtwürdigung der Umstand mangelhafter Betreuung zwar mit erheblichem Gewicht einzustellen. Er führt jedoch nicht zwingend zur Aussetzung, wenn überragende Gesichtspunkte der Sicherheit dem entgegenstehen (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 67 d Rdnr. 13a).

Eine an diesen gegenläufigen Interessen des Verurteilten einerseits und der Sicherheit der Allgemeinheit andererseits orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss indes ersichtlich erst gar nicht vorgenommen, wenn dort äußerst knapp ausgeführt wird:

"Die weitere Vollstreckung der nunmehr seit 1999 andauernden Sicherungsverwahrung wäre angesichts dieser fehlenden Betreuungsangebote unverhältnismäßig, § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB. Es kann nicht festgestellt werden, dass im Maßregelvollzug seit dem letzten Beschluss der Kammer alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um die Gefährlichkeit des Untergebrachten zu reduzieren und ihm dadurch eine realistische Entlassungsperspektive zu eröffnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09). Selbst niederschwellige Betreuungsangebote sind dem Untergebrachten nicht unterbreitet worden."

Damit beschränkt sich die Strafvollstreckungskammer darauf, die nach ihrer Auffassung unzureichende Betreuung des Untergebrachten und die Dauer der Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuführen. Das genügt ersichtlich nicht. Denn damit hat das Landgericht ausschließlich die Belange des Untergebrachten in den Blick genommen, ohne die sich vorliegend geradezu aufdrängenden Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit auch nur zu erwähnen.

Vor diesem Hintergrund steht sogar zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung tatsächlich überhaupt nicht vorgenommen hat, sondern vielmehr - worauf auch schon die Staatsanwaltschaft Arnsberg in ihrer Beschwerdebegründung zutreffend hingewiesen hat - wegen der ihrer Auffassung nach nicht ausreichenden Betreuung von einer gebundenen Entscheidung mit der zwingenden Folge der bedingten Entlassung des Untergebrachten ausgegangen ist. In diese Richtung weist auch der Aktenvermerk der Richterin am Landgericht Y vom 01.10.2013:

"Es muss nun parallel gem. § 67 d Abs. 2 StGB geprüft werden, ob die im Beschluss des LG Arnsberg vom 12.06.2013 (zu III StVK 49/13) angeordneten Maßnahmen binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses (das wäre das Datum des Beschlusses des OLG Hamm = 22.08.13) mithin zum 22.11.13 umgesetzt wurden.

Anderenfalls müsste (Hervorhebung durch den Verfasser) der Untergebrachte zur Bewährung entlassen werden." (Bl. 1674 Bd. IX Zweitersatz-VH).

Auch der im Internet veröffentlichte Presseartikel in "###", wonach die Gerichtssprecherin des Landgerichts Arnsberg geäußert haben soll, in einem solchen Fall gebe es "kein Ermessen" (vgl. Bl. 1757 Bd. IX Zweitersatz-VH), legt diesen Schluss nahe.

Die somit gerichtlicherseits (erstmalig) durch den Senat vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung führt vorliegend nach hiesiger Auffassung auch unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu dem Ergebnis, dass die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht unverhältnismäßig ist. Denn selbst unter besonderer Berücksichtigung sowohl der bisherigen Dauer des Vollzuges als auch der Betreuung, die dem Untergebrachten in der Zeit vom 22.08. bis zum 22.11.2013 angeboten worden ist, kommt eine bedingte Entlassung nicht in Betracht, weil einer solchen überragende Gesichtspunkte der Sicherheit der Allgemeinheit entgegenstehen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass - wenn man überhaupt von einem der JVA X und nicht dem Untergebrachten zuzurechnenden unzureichenden Angebot an Betreuung ausgehen wollte - dieses Versäumnis erst ab dem 12.09.2013 eingetreten wäre und nur für relativ kurze Zeit bestanden hätte. Insoweit ist zu beachten, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in anderen Fällen ein nur einige Monate andauernder Missstand im Rahmen der Sicherungsverwahrung nicht dazu führt, dass das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit bereits zurücktritt, wenn - wie auch hier - die Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht weggefallen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2004 - 2 BvR 2004/04 für den Fall der Nichteinhaltung der Überprüfungsfristen; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2014 - III - 3 Ws 20/14). Auch darf bei der Abwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass jedenfalls der Abbruch der Therapiegespräche mit dem Psychologen I nicht der JVA X, sondern dem Verhalten und der Einstellung des Untergebrachten zuzurechnen ist. Schließlich ist maßgeblich auch zu berücksichtigen, dass die dem Untergebrachten angebotenen Maßnahmen letztendlich auch zu dem von der Strafkammer mit der Auflage bezweckten Erfolg geführt haben, nämlich den Therapiewillen des Untergebrachten - so er denn ernst gemeint und nicht lediglich taktischer Natur ist, vgl. dazu Bl. 1467 R erster AbsatzBd. VII Zweitersatz-VH - zu wecken. Nach alledem wäre das kurzzeitige Versäumnis der JVA, wenn man von einem solchen überhaupt ausgehen wollte, allenfalls von geringem Gewicht. Dem gegenüber zu stellen sind überragende Gesichtspunkte der Sicherheit der Allgemeinheit, die der bedingten Entlassung des Untergebrachten eindeutig entgegenstehen. Der Untergebrachte hat durch die von ihm zahlreich begangenen schweren Straftaten gegen das Leben und die sexuelle Selbstbestimmung schwerstes Leid über seine namentlich kindlichen und weiblichen Opfer gebracht, seine Rückfallgeschwindigkeit war außergewöhnlich, ebenso seine Weigerung, Verantwortung für die Straftaten zu übernehmen und seine Versuche, die Schuld für die durch ihn begangenen Straftaten anderen, insbesondere auch den Opfern, zuzuweisen (vgl. nur Bl. 1466 R Bd. VII Zweitersatz-VH). Eine wirkliche Auseinandersetzung und Aufarbeitung mit den Straftaten und seinem Verhalten hat (noch) nicht stattgefunden, beziehungsweise steht allenfalls ganz am Anfang und dürfte angesichts der über Jahrzehnte manifestierten psychischen Störung des Untergebrachten noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Nichts anderes würde vor diesem Hintergrund im Übrigen selbst dann gelten, wenn dem Untergebrachten durchgehend vierzehntägige Gespräche angeboten worden wären. Schließlich besteht nach Auffassung aller Gutachter, die in den vergangenen Jahren mit dem Untergebrachten befasst waren, eine hochgradige Gefahr der Begehung schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten, zumal bei hoher Rückfallgeschwindigkeit. Bei dieser Sachlage überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit den Freiheitsanspruch des Untergebrachten bei weitem. Eine bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung scheidet somit aus."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

Die gemäß § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB vorzunehmende Gesamtabwägung führt angesichts der allenfalls geringfügigen Abweichung von den geforderten Förderungsmaßnahmen und unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu dem Ergebnis, dass der weitere Vollzug der Sicherungsverwahrung unverhältnismäßig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 465 Abs. 1, 473 Abs. 1 StPO.


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