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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 33/14 OLG Hamm

Leitsatz: Die Geltendmachung eines Herausgabe- bzw. Rückerstattungsanspruchs nach einem behaupteten Diebstahl durch Bedienstete der Strafvollzugsanstalt ist zivilrechtlicher Natur und somit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach dem StVollzG nicht zugänglich.


Senat: 1

Gegenstand: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, StVollzG

Normen: StVollzG 109

Beschluss:

Justizverwaltungssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 18.02.2014 beschlossen:


Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).


Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war. Der vom Betroffenen geltend gemachte Anspruch betrifft keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Der Betroffene macht einen Herausgabe bzw. Rückerstattungsanspruch nach einem angeblichen Diebstahl durch Anstaltsbedienstete geltend. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche.



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