Aktenzeichen: 3 RBs 348/13 OLG Hamm |
Leitsatz: Bei einem Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist die Angabe des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zur rechtlichen Bezeichnung der Tat in der Urteilsformel nicht notwendig. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Urteil, Tenor, Schuldform |
Normen: StPO 267 |
Beschluss: Bußgeldsache In pp. hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 28.01.2014 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 10. Dezember 2013 als unbegründet verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zusatz Die Angabe der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung gehört nicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat im Sinne der § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO. Soweit das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 31. Januar 2013 - 2 SsBs 2/13 (BeckRS 2013, 03851) etwas anderes vertritt, handelt es sich zum einen erkennbar um ein obiter dictum und nicht um eine tragende Erwägung der genannten Entscheidung, zum anderen betrifft dieses obiter dictum - im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV - den hier nicht vorliegenden Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 26 km/h. Der von dem Verteidiger in der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift zitierte Beschluss des OLG Celle vom 31. Juli 2013 - 322 SsBs 65/13 - (veröffentlicht bei [...]) befasst sich mit der Notwendigkeit der Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwertes in den Urteilsgründen. Diesen Wert (4 km/h) sowie die nach Abzug dieses Wertes verbleibende Geschwindigkeit (125 km/h) teilt das Amtsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils auch mit (siehe S. 3 UA). Hieraus lässt sich auch unschwer die gemessene "Brutto"-Geschwindigkeit errechnen (125 km/h + 4 km/h = 129 km/h). |
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