Aktenzeichen: 1 RBs 85/14 OLG Hamm |
Leitsatz: Zur Prüfung der Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Rechtsbeschwerde |
Stichworte: Urteilsgründe, Fehlen, Zulassung, Rechtsbeschwerde |
Normen: OWiG 77b, OwiG 80 |
Beschluss: Bußgeldsache In pp. hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 05.06.2014 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Gründe I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen Wendens in der Einfahrt der Autobahn zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Das schriftliche Urteil wurde nicht mit Gründen versehen. Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, welche er mit der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO und im Übrigen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als - allein im vorliegenden Fall statthaft - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG auszulegen. Als solcher ist der Antrag zulässig aber unbegründet, da die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten oder das Urteil wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Dass das von der Richterin unterschriebene und auf deren Anordnung am 20. März 2008 dem Verteidiger des Betroffenen zugestellte Urteil ohne Gründe Außenwirkung erlangt hat und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG, die hier ersichtlich nicht vorlagen, nachträglich mit Gründen hätte versehen werden dürfen, lässt die Zulassung der Rechtsbeschwerde für sich gesehen noch nicht geboten erscheinen. In solchen Fällen ist aufgrund des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrages, der Rechtsbeschwerdebegründung und sonstiger Umstände zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG vorliegen (OLG Hamm, Beschl. v. 06.08.2008 - III - 5 SsOWi 437/08 = BeckRS 2008, 07181 m. w. N.). Diese Überprüfung ergibt im vorliegenden Fall keinen Zulassungsgrund. |
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