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Rechtsprechung

Aktenzeichen: OLG Hamm 1 Ws 305/14

Leitsatz: 1. Zur Entscheidung über eine sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren nach § 464b StPO ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern berufen, nicht der Einzelrichter.
2. Bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung sind wegen §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig. Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Pflichtverteidiger, Wahlvwerteidiger, Kostenerstattung

Normen: RVG § 14; StPO 140

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat der OLG Hamm am 24.07.2014 beschlossen:

hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 24.07.2014 beschlossen:

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wird dahingehend abgeändert, dass die dem früheren Angeklagen aus der Landeskasse gem. § 153 Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festgesetzt werden. Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem früheren Angeklagten darin erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe

I.
Der frühere Angeklagte macht seine notwendigen Auslagen (Kosten des Wahlverteidigers) gegenüber der Landeskasse geltend, nachdem das gegen ihn geführte Strafverfahren am 16. Hauptverhandlungstag am 17.03.2011 nach § 153 Abs. 2 StPO durch Gerichtsbeschluss eingestellt worden ist. Die notwendigen Auslagen des (früheren) Angeklagten sind mit diesem Beschluss der Landeskasse auferlegt worden. Neben dem Wahlverteidiger war dem früheren Angeklagten am 7. Hauptverhandlungstag "zur Verfahrenssicherung" ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Unter dem 28.12.2011 hat der Verteidiger des früheren Angeklagten Festsetzung und Ausgleich der Wahlverteidigergebühren beantragt und zwar
Grundgebühr Strafsachen gem. Nr. 4100 VV RVG 300,00 €
Verfahrensgebühr (1. Rechtszug Strafkammer) gem. Nr. 4112 VV RVG 270,00 €
Terminsgebühr (1. Rechtszug Strafkammer) gem. Nr. 4114 VV RVG (16 Termine à 270,00 €) 4.320,00 €
07.10.2010 HVT
26.10.2010 HVT
29.10.2010 HVT
03.11.2010 HVT
12.11.2010 HVT
26.11.2010 HVT
01.12.2010 HVT
03.12.2010 HVT
06.12.2010 HVT
10.12.2010 HVT
10.01.2011 HVT
14.01.2011 HVT
04.02.2011 HVT
18.02.2011 HVT
10.03.2011 HVT
17.03.2011 HVT
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Dokumentenpauschale (1293 Ablichtungen) gem. Nr. 7000 VV RVG
50 Ablichtungen à 50 Cent
1243 Ablichtungen à 15 Cent 211,45 €
Nettobetrag 5.121,45 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 973,08 €
Gesamtbetrag 6.094,53 €

Mit Schreiben vom 25.04.2012 hat er erläutert, dass das Verfahren umfangreich gewesen sei und die umfangreiche Akte zwecks Erarbeitung einer Verteidigungsstrategie mit dem Angeklagten habe erörtert werden müssen. Da der Aktendeckel zwischenzeitlich den Tatvorwurf "Mord" getragen habe, sei die Sache auch von großer Bedeutung für den ehemaligen Angeklagten gewesen. Die jeweiligen Hauptverhandlungstermine, insbesondere die Zeugenbefragungen, hätten intensiv vor- und nachbereitet werden müssen, so dass eine Mittelgebühr angemessen sei. Soweit es einige nur kurze Termine gegeben habe, sei die Kompensation dadurch erfolgt, dass auch bei längeren Terminen die Rahmengebühr nicht an die zulässige Grenze herangesetzt worden sei.

Nach mehrfachen Sachstandsanfragen und Erinnerungen hat der Rechtspfleger beim Landgericht Dortmund die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden Auslagen wie beantragt festgesetzt.

Gegen den dem Bezirksrevisor beim Landgericht Dortmund am 21.02.2014 zugestellten Beschluss hat dieser noch am gleichen Tage "Rechtsmittel" eingelegt. Er meint, es seien nur 5.380,53 Euro festzusetzen gewesen, da der Ansatz einer Mittelgebühr von 270 Euro nicht für alle 16 Hauptverhandlungstage gerechtfertigt gewesen sei. Für die Termine am 03.11., 03.12.2010 sowie 10.03. und 17.03.2011 seien nur 120 Euro angemessen. Im Übrigen verweist er auf frühere Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren, aus denen sich u.a. ergibt, dass er eine Anrechnung der Pflichtverteidigergebühren auf die Wahlverteidigerkosten und mithin nur eine Festsetzung des Differenzbetrags für geboten hält.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat Stellung genommen. Er hält die sofortige Beschwerde für teilweise begründet und regt an, die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 5.642,33 Euro festzusetzen.

II.

Das als sofortige Beschwerde auszulegende Rechtsmittel des Bezirksrevisors ist zulässig und teilweise begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 464b Satz 3, 304, 311 StPO, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässig. Der Bezirksrevisor ist namens der Landeskasse beschwerdebefugt (vgl. Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464b Rdn. 9). Die Beschwerdefrist wurde - unabhängig davon, ob die einwöchige Frist nach § 311 Abs. 2 S. 1 StPO oder die zweiwöchige Frist nach § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt (vgl. dazu: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdn. 7) - hier eingehalten.

Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden sondern der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001, BGBI. I S. 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Strafprozessordnung (BGH NJW 2003, 763; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2012, 160; OLG Hamm, Beschl. v. 03.12.2009 - 2 Ws 270/09 = BeckRS 2010, 02547; OLG Hamm, Beschl. v. 05.06.2007 - 3 Ws 226/07; OLG Köln NStZ - RR 2010, 31 f; OLG Nürnberg NStZ-RR 2011, 127). Trotz beachtlicher Argumente der Gegenauffassung (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.04.2007 - 4 Ws 97/07 - [...]; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464b Rdn. 9), schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und angesichts der festzustellenden Tendenz der Obergerichte, eine frühere abweichende Auffassung aufzugeben, der herrschenden Meinung an.

2. Die sofortige Beschwerde ist teilweise begründet. Da eine eindeutige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Höhe der o.g. Terminsgebühren nicht festgestellt werden kann, prüft der Senat den angefochtenen Beschluss umfassend nach.

a) Der nach § 464b StPO erforderliche Antrag des früheren Angeklagten liegt vor. Dieser wurde durch seinen Verteidiger gestellt, der hierzu ausweislich des Inhalts der Verteidigervollmacht auch ermächtigt war. Dies reicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 464b Rdn. 2).

b) Obwohl hier neben dem Wahlverteidiger zeitweise auch ein Pflichtverteidiger für den früheren Angeklagten tätig geworden ist, sind die Wahlverteidigergebühren hier dem Grunde nach erstattungsfähig. Zwar sind bei einem Zusammentreffen von Wahl- und Pflichtverteidigung wegen §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich auch insgesamt nur die Kosten für einen Verteidiger erstattungsfähig (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2011 - 2 Ws 20/11 = BeckRS 2011, 17853; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464a Rdn. 47 m.w.N.). Hat das Gericht aber neben einem vorhandenen Wahlverteidiger einen Pflichtverteidiger zur Sicherung eines reibungslosen Verfahrensablaufs bestellt und wurde dies nicht wegen des Verhaltens des Angeklagten oder des Wahlverteidigers erforderlich, sind die Wahlverteidigerkosten in voller Höhe zu erstatten (OLG Brandenburg NStZ-RR 2013, 95; OLG Hamm NStZ 1983, 571; OLG München NStZ 1981, 194; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.01.2011 - 2 Ws 20/11 = BeckRS 2011, 17853; Nieser in: Graf, StPO, 2. Aufl., § 464a Rdn. 13). Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des seinerzeitigen Vorsitzenden war die Beiordnung nicht in einem Verhalten des früheren Angeklagten begründet, sondern erfolgte, weil der Verteidiger Dr. T erklärt hatte, an einigen Hauptverhandlungsterminen verhindert zu sein.

c) Wegen der Bemessung der einzelnen Gebühren schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm an. Dieser hat darin u.a. ausgeführt:

Gebühren:
Unter "gesetzlichen Gebühren" im Sinne der §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO sind bei Rahmengebühren in Strafsachen die Gebühren zu verstehen, die der Rechtsanwalt nach Teil 4 der Anlage 1 zum RVG unter Beachtung der Bemessungskriterien des § 14 RVG berechnen kann.
Hinsichtlich der Verbindlichkeit der Gebührenbestimmung des Antragstellers für den Erstattungspflichtigen sowie weiterer Grundsätze der Gebührenbestimmung nach § 14 RVG verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen in den veröffentlichten Beschlüssen des hiesigen 4. Strafsenats vom 07.05.2009 (4 Ws 56/09, <[...]>) und vom 24.01.2008 (4 Ws 528/07, <[...]>).

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ist die Gebührenbestimmung des Rechtsanwalts für den Erstattungspflichtigen nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. In der Regel werden Abweichungen von bis zu 20 % von der angemessenen Gebühr aber nicht als unbillig angesehen (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, § 14 Rn 52, 49; Gerold / Schmidt / Mayer, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn 12; Riedel/ Sußbauer/Fraunholz, RVG-Kommentar, 9. Aufl., § 14 Rn 4, AnwaltKommentar, RVG, Schneider/ Wolf, 5. Aufl., § 14 Rn 87, Beschluss des OLG Hamm vom 01.03.2007 - (2) 4 Ausl A 34/05 (220/06) -, www.[...].de; vgl. auch BGH, Anw Bl. 2012, 775 m.w.N).

Eine überdurchschnittlich hohe Bedeutung der Sache für den ehemaligen Angeklagten ergibt sich aus
- dem mit einer Haftstrafe angedrohten Anklagevorwurf,
- den drohenden Auswirkungen des Verfahrens und einer belastenden Verurteilung auf das Ausbildungsverhältnis bzw. den beruflichen Werdegang.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Freigesprochenen sind als leicht unterdurchschnittlich zu werten (gem. Anklage Ausbildung zum Chemikanten, monatl. Einkommen 1.700,- €).

Die Voranstellung der Merkmale des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit an die erste Stelle bringt zum Ausdruck, dass auf diesen Kriterien ein Bemessungsschwerpunkt liegt (Schneider / Wolf / Onderka: AnwaltKommentar RVG, 5. Auflage 2010, § 14 Rn 24).

In der Gesamtschau ist für ein landgerichtliches Verfahren hier m.E. von einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit und einem überdurchschnittlichen Umfang auszugehen. Auf meine Stellungnahme vom 26.07.2012 (5650 a E - 10 d. 121) sowie den Beschluss des 5. Strafsenats vom 16.10.2012 (III-5 RVGs 101/12 OLG Hamm) nehme ich ergänzend Bezug.

Wegen der Gebührenhöhe ist noch das alte Recht anzuwenden, da der Verteidiger vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 01.08.2013 beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 RVG).

Zu den einzelnen Gebühren:
Gebühren Nummern 4100, 4112 VV RVG:
Es ergeben sich dazu aus den Akten folgende Geschehnisse und Anwaltstätigkeiten:
- Akteneinsichtnahme: Bd. II Bl. 474, Bd. III Bl. 652
- Verfassen von Schriftsätzen/Anträgen: Bd. IV Bl. 1015, Bd. VI Bl. 15 ff., 214, Bd. VII Bl. 5, 6f.
Gegen die Zuerkennung der antragsgemäß festgesetzten Höchstgebühren habe ich bei Beachtung der o.g. 20%-Grenze keine Bedenken.

Terminsgebühren Nummer 4114 VV RVG:
Hier ist nach den o.a. Entscheidungen des 4. Strafsenats zunächst auszuführen, dass das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr die protokollierte und damit nachweisbare Dauer des Termins ist, wobei nach herrschender Meinung Warte- und Pausenzeiten in die Terminsdauer grundsätzlich einzurechnen sind. Zudem ist regelmäßig ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den ersten Termin (Beginn der Verhandlung) zu beachten.

Für die Wertung relevante Terminsgeschehnisse ergeben sich aus folgender Übersicht:

Es ist zudem Folgendes zu berücksichtigen:
1. Soweit der Anwalt durchgängig die Mittelgebühr angesetzt hat, könnte man von einem Vergleich der Gebühren mit der o.a. 20%-Grenze ohnehin absehen, weil kein Ermessen ausgeübt und die Bestimmung schon deshalb als unbillig anzusehen wäre (OLG Düsseldorf, Rpfleger 2002, 271 [OLG Düsseldorf 06.11.2001 - 4 WF 138/01]; BFH, Beschluss vom 19.10.2004 - VII B 1/04 - veröffentlicht in [...]).

2. Die kurzen Termine bedurften m.E. keiner umfangreichen Nachbereitung.

3. Ein erhöhter Vorbereitungsaufwand für den 1. Termin (Verfahrensgestaltung) ist zu berücksichtigen.

Letztlich habe ich gegen die Zuerkennung der Terminsgebühren in folgender Höhe bei Beachtung der 20%-Grenze keine Bedenken:


Gegen die Zuerkennung der beantragten Mittelgebühren für den 1. - 3., 5. - 7., 9. - 12. und 14. Termin habe ich bei Beachtung der o.g. 20%-Grenze keine Bedenken. Dabei habe ich die Länge des jeweiligen Termins wesentlich und im Anschluss daran das Terminsgeschehen berücksichtigt.

Die übrigen Termine waren allerdings weit unterdurchschnittlich lang. Auch inhaltlich ergeben sich nur unterdurchschnittliche bzw. durchschnittliche Anwaltstätigkeiten. Im Ergebnis halte ich für diese Terminsteilnahmen die in obenstehender Tabelle aufgeführten Gebühren für angemessen und ausreichend.
Es ergibt sich abschließend folgende Berechnung:

"
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Da das Rechtsmittel, wie sich aus dem Verweis des Bezirksrevisors (auch) auf seine Stellungnahme vom 08.01.2013 im Kostenfestsetzungsverfahren ergibt, auch darauf gerichtet war, dass die Pflichtverteidigerkosten (3.789,39 Euro) auf die notwendigen Auslagen angerechnet werden, nicht nur auf eine niedrigere Festsetzung einzelner Terminsgebühren gerichtet war, sondern insgesamt eine "doppelte Inanspruchnahme der Landeskasse" vermieden werden sollte, hat es - gemessen an diesem Ziel - nur ganz geringfügigen Erfolg, so dass eine Kostenquotelung nicht gerechtfertigt war.




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