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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 294/14 OLG Hamm

Leitsatz: 1."Zwingende Gründe" i.S.V. § 7 Abs. 5 MRVG NW sind solche, die die Durchsuchung gerade bei dem konkreten Betroffenen (seinem Raum, seinen Sachen, seinem Körper) rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gründe in der Person des Betroffenen gegeben oder sonstiger Natur sind. Es handelt sich um eine besonders hohe Stufe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Konkrete Verdachtsmomente i.S. eines Verdachts auf einen bestimmten Verstoß müssen allerdings nicht vorliegen. Allgemeine Gründe, die nicht konkret auf eine Durchsuchungsnotwendigkeit bei dem konkreten Betroffenen hindeuten, reichen indes nicht.
2. Soweit § 8 Abs. 3 MRVG NW die Postüberwachung untersagt, ist auch im Rahmen der Durchsuchung nach § 7 Abs. 5 MRVG NW eine Kenntnisnahme von Schriftstücken verboten. Allerdings darf das Personal der Maßregelvollzugseinrichtung solche Schriftstücke soweit sichten, bis es sich davon überzeugt hat, dass es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Im Regelfall wird dazu eine grobe Sichtung des Briefkopfes und des Schriftbildes reichen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Anwalt oder Verteidiger nur "getarnt" durch seinen Briefkopf inkriminierte Inhalte verbreitet, so ist ggf. auch ein "Anlesen" der Schriftstücke unvermeidlich.


Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Durchsuchung, Maßregelvollzug, Zelle, Wohnraum

Normen: MRGV 7; MRGV 5

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 01.07.2014 beschlossen:

1."Zwingende Gründe" i.S.V. § 7 Abs. 5 MRVG NW sind solche, die die Durchsuchung gerade bei dem konkreten Betroffenen (seinem Raum, seinen Sachen, seinem Körper) rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gründe in der Person des Betroffenen gegeben oder sonstiger Natur sind. Es handelt sich um eine besonders hohe Stufe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Konkrete Verdachtsmomente i.S. eines Verdachts auf einen bestimmten Verstoß müssen allerdings nicht vorliegen. Allgemeine Gründe, die nicht konkret auf eine Durchsuchungsnotwendigkeit bei dem konkreten Betroffenen hindeuten, reichen indes nicht.
2. Soweit § 8 Abs. 3 MRVG NW die Postüberwachung untersagt, ist auch im Rahmen der Durchsuchung nach § 7 Abs. 5 MRVG NW eine Kenntnisnahme von Schriftstücken verboten. Allerdings darf das Personal der Maßregelvollzugseinrichtung solche Schriftstücke soweit sichten, bis es sich davon überzeugt hat, dass es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Im Regelfall wird dazu eine grobe Sichtung des Briefkopfes und des Schriftbildes reichen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Anwalt oder Verteidiger nur "getarnt" durch seinen Briefkopf inkriminierte Inhalte verbreitet, so ist ggf. auch ein "Anlesen" der Schriftstücke unvermeidlich.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit darin der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bzgl. des Feststellungsantrages und des vorbeugenden Unterlassungsantrages hinsichtlich der "unbegründeten Durchsuchung" zurückgewiesen wird.

Soweit der vorbeugende Unterlassungsantrag zurückgewiesen wurde, wird der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde angewiesen, bei dem Betroffenen zukünftig eine Durchsuchung seines Unterbringungsraums nur dann vorzunehmen, wenn zwingende Gründe der Therapie, des geordneten Zusammenlebens oder der Sicherheit gerade die Durchsuchung dieses Raumes erfordern.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Dem Betroffenen wird - soweit die Rechtsbeschwerde Erfolg hat - ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.


Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Durchsuchung seines Raumes im Maßregelvollzug und die dabei erfolgte Sichtung von Ordnern mit Anwaltsschreiben. Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss befindet sich der Betroffene in der Unterbringung nach § 63 StGB. Am 06.09.2013 wurde in seinem Beisein sein Raum durchsucht. In diesem Rahmen wurden auch einige Aktenordner eingesehen, in denen sich nach seinen Angaben Schriftverkehr mit seinem Anwalt befand. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt er, dass die Maßregelvollzugseinrichtung verpflichtet wird, zukünftig unbegründete Zimmerdurchsuchungen und insbesondere die Einsichtnahme in die Aktenordner mit Anwaltspost zu unterlassen. Weiter beantragt er, festzustellen, dass die o.g. Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei.

Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag sowie das ebenfalls gestellte Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie an, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 MRVG NW ("zwingende Gründe ...") vorgelegen hätten, da die Maßregelvollzugseinrichtung nachvollziehbar ausgeführt habe, dass es in der Vergangenheit immer wieder dazu gekommen sei, dass die Untergebrachten verbotene Gegenstände eingebracht hätten. Das entspräche auch der Erfahrung der Kammer aus anderen Verfahren, aus denen sich der Besitz von Untergebrachten u.a. an kinderpornographischem Material und Materialien zur Herstellung von Alkohol ergeben hätte. "Zwingende Gründe" lägen dann vor, wenn es kein milderes Mittel als die Durchsuchung gebe, um verbotene Gegenstände aufzufinden. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Sichtkontrolle der Ordner mit Anwaltskorrespondenz sei ebenfalls zulässig, weil ansonsten nicht überprüfbar wäre, ob es sich wirklich um "Verteidigerunterlagen" handele.

Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er meint (u.a.), diese sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, um Auslegungsregeln zu § 7 Abs. 5 und 8 Abs. 3 MRVG NW aufzustellen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er meint, die Durchsuchung aufgrund einer abstrakten allgemeinen Befürchtung des Besitzes verbotener Gegenstände sei nicht zulässig. Es müsse vielmehr ein konkreter Anlass (konkreter Verdacht) vorhanden sein. Als milderes Mittel sei zudem der Untergebrachte zunächst zur freiwilligen Herausgabe verbotener Gegenstände aufzufordern. Die Maßregelvollzugseinrichtung habe auch nicht ihr Ermessen ausgeübt, weil sie nur auf die turnusmäßige Durchsuchung im Rahmen der Anpassung der Sicherheitsstandards abgestellt habe. Weiter meint er, die Durchsuchung von Verteidigerpost - auch deren Sichtung, bei der man zwangsläufig von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen müsse - sei unzulässig.

Der Landesbeauftragte für den Maßregelvollzug hält die Rechtsbeschwerde für unbegründet.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Die Zulässigkeit scheitert insbesondere nicht daran, dass einer der beiden Anträge gegenüber dem anderen subsidiär gewesen wäre, was dazu geführt hätte, dass insoweit bereits die Verfahrensvoraussetzung eines zulässigen Antrages nach § 109 StVollzG gefehlt hätte. Ein vorbeugender Unterlassungsantrag ist zwar grds. gegenüber einem Feststellungsantrag subsidiär. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist als im System des Strafvollzugsgesetzes nicht enthaltene Klageart auf Fälle zu beschränken, in denen ein effektiver Rechtsschutz nur auf diesem Wege und nicht z.B. durch eine Feststellungsklage nach § 115 Abs. 3 StVollzG oder durch die Anfechtung einer späteren Maßnahme nach deren Erlass zu erreichen ist (OLG Jena NStZ-RR 2003, 189, 190 [OLG Jena 03.02.2003 - 1 Ws 380/02] m.w.N.). Vorliegend zielt aber der Feststellungsantrag auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung in ihrer konkreten Gestalt und unter den konkret gegebenen Voraussetzungen, während das Unterlassungsbegehren auf eine Untersagung unbegründeter Zimmerdurchsuchungen und generelle Untersagung der Einsichtnahme in die Ordner mit Anwaltspost gerichtet ist. Angesichts des hohen Stellenwertes der Privat- und Intimsphäre des Untergebrachten (Art. 2 Abs. 1 i.A. Art. 1 Abs. 1 GG), wäre es nicht angezeigt, ihn auf die Anfechtung der konkreten zukünftigen Durchsuchungsmaßnahmen, welche regelmäßig ohne größeren zeitlichen Vorlauf und damit ohne die Möglichkeit der Erlangung von Rechtsschutz zur Verhinderung solcher Maßnahmen stattfinden, zu verweisen, um - so legt der Senat seinen Antrag aus - zu vermeiden, dass bei ihm ohne einen auf seinen Unterbringungsraum bezogenen Grund durchsucht wird.

Die Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Klärung der Voraussetzungen der Durchsuchung (§ 7 Abs. 5 MRVG) sowie der Klärung der Rechtmäßigkeit der Sichtung von Anwaltspost im Rahmen einer solchen Durchsuchung zuzulassen.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist überwiegend begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 4 StVollzG).

1.

Auf der Basis der für den Senat im Rahmen der Überprüfung auf die Sachrüge hin maßgeblichen bisherigen Feststellungen war die angegriffene Durchsuchung rechtswidrig, so dass die Strafvollstreckungskammer den entsprechenden Feststellungsantrag zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen hat.

a) Nach § 7 Abs. 5 MRVG NW dürfen Räume, die Patienten und ihre Sachen aus zwingenden Gründen der Therapie, des geordneten Zusammenlebens und der Sicherheit durchsucht werden. "Zwingende Gründe" sind dabei solche, die die Durchsuchung gerade bei dem konkreten Betroffenen (seinem Raum, seinen Sachen, seinem Körper) rechtfertigen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Gründe in der Person des Betroffenen gegeben oder sonstiger Natur sind. Allgemeine Gründe, die nicht konkret auf eine Durchsuchungsnotwendigkeit bei dem konkreten Betroffenen hindeuten, reichen nicht.

Diese Auslegung folgt schon aus dem Wortlaut der Regelung. "Zwingend" bedeutet, dass der Maßregelvollzugseinrichtung zur Sicherstellung der Therapie oder zur Gefahrenabwehr gar keine andere Möglichkeit bleibt, eine entsprechende Durchsuchung vorzunehmen. Es handelt sich um eine besonders hohe Stufe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Durchsuchung muss "ultima ratio" sein (Prütting, MRVG NW, 2004, § 7 Rdn. 47; vgl. auch Cirullies in: LT-NRW, AGS-Ausschuss, Ausschussprotokoll 13/271 S. 73). Das kann aber nur im Hinblick auf konkrete Betroffene geprüft werden. Die Gesetzgebungsgeschichte gebietet keine anderweitige Auslegung. Zur alten Fassung des § 7 Abs. 5 MRVG NW aus dem Jahre 1999, in der die Formulierung "zwingende" im Gesetzesvorschlag noch nicht enthalten war (vgl. LT-Drs. 12/3728 S. 9) hieß es in den Materialien:

"Durch die Neuformulierung der Vorschrift soll die Wahrung von Belangen der Sicherheit und Therapie erleichtert werden. Räume der Betroffenen, ihre Sachen und die Betroffenen selbst sollen nach Absatz 5 auch ohne konkrete Verdachtsgründe zu Kontrollzwecken durchsucht werden können, weil gefährliche Gegenstände und Drogen in die Einrichtungen verbracht werden können. Hier müssen sorgfältige Durchsuchungen vorbeugen" (LT-Drs. 12/3728 S. 35)."

Der Gesetzgeber verhielt sich insoweit nur dazu, dass keine konkreten Verdachtsgründe vorliegen müssen, nicht aber dazu, ob die Durchsuchung allgemein oder konkret auf einen bestimmten Betroffenen gerechtfertigt sein muss. Ungeachtet der Gründe für die Aufnahme der Formulierung "zwingende" kann daher aus der Gesetzgebungsgeschichte nichts Gegenteiliges zu der o.g. Auslegung hergeleitet werden. Die Materialien zum Entwurf der CDU-Fraktion, Gesetz zur Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes (LT-Drs. 13/608) aus dem Jahre 2001, mit dem die Streichung der Formulierung "zwingende" vorgeschlagen wurde, sind zu dieser Änderung unergiebig. Allgemein sollte durch die Änderungen gezeigt werden, dass die Sicherheit im Maßregelvollzug an erster Stelle steht (LT-Drs. 13/608 S. 11). Im Rahmen einer Sachverständigenanhörung wurde der Unterschied von zwingenden und nicht zwingenden Gründen von dem Sachverständigen M allerdings so verstanden, dass ohne die Formulierung "zwingende" auch routinemäßige Kontrollen ohne konkreten Anlass zulässig wären (LT-NRW, AGS-Ausschuss, Ausschussprotokoll 13/271 S. 51). Diese Änderung wurde aber nicht Gesetz.

Zwingende Gründe in Bezug auf den Rechtsbeschwerdeführer sind im angefochtenen Beschluss aber nicht dargelegt. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ist es allgemein in der Maßregelvollzugseinrichtung in der Vergangenheit zu "gravierenden Verstößen gegen die Stationsordnung" bzw. zum Besitz von unerlaubten Gegenständen gekommen, ohne dass der Bezug zu dem Rechtsbeschwerdeführer ersichtlich wird. Dieser Bezug muss nicht etwa darin bestehen, dass der Betroffene selbst bereits in der Vergangenheit auffällig geworden ist. Es reicht aus, wenn in irgendeiner Form der Verdacht besteht, in seinem Raum könnten sich unerlaubte Gegenstände befinden, etwa aufgrund von Hinweisen von anderen Untergebrachten, aufgrund einer besonderen Nähe oder Freundschaft zu einem anderen Untergebrachten, der bereits aufgefallen ist, aufgrund von Kontakt zu Personen, die wegen des Einschmuggelns von Gegenständen in die Einrichtung aufgefallen sind, o.ä. Ein solcher Bezug der zwingenden Gründe zum Rechtsbeschwerdeführer zeigt der angefochtene Beschluss nicht auf.

Für die erneute Behandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass konkrete Verdachtsmomente i.S. eines Verdachts auf einen bestimmten Verstoß aber nicht vorliegen müssen. Dies lässt sich der eingangs geschilderten gesetzgeberischen Intention entnehmen und dem Umstand, dass die vor der Änderung im Jahre 1999 geltende Fassung, welche "zwingende Anhaltspunkte" verlangte und damit auf die tatsächliche Ebene des Verdachtsgrads abstellte, eben nicht mehr gilt. Durch die Aufnahme der einschränkenden Formulierung "zwingende Gründe" in den Gesetzestext hat sich daran nichts geändert, denn diese ist eine Begrifflichkeit der Verhältnismäßigkeitsprüfung, die Konkretheit des Verdachts eine solche des Verdachtsgrades. Soweit z.B. die Formulierung des § 53 Abs. 2 SVVollzG NW gleichwohl ein Zusammenhang zwischen zwingenden Gründen und einer bestimmten Verdachtsstufe nahe legt, kann aus diesem späteren Gesetz kein Rückschluss auf die Wortbedeutung im MRVG NW gezogen werden.

Weiter weist der Senat darauf hin, dass die Maßregelvollzugseinrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchung nicht gehalten ist, zunächst eine freiwillige Herausgabe inkriminierter Gegenstände zu verlangen. Das wäre unpraktikabel, so lange man gar nicht weiß, welche Gegenstände konkret herausverlangt werden sollten. Es wäre auch naiv, zu erwarten, dass dann die Gefahr behoben wäre (vgl. dazu Leygraf a.a.O.). Letztlich müsste dann gleichwohl überprüft werden, ob der Betroffene denn (alle) inkriminierten Gegenstände auch wirklich abgeliefert hat.

Da noch weitere Feststellungen zum Grund der Durchsuchung gerade bei dem Betroffenen möglich erscheinen, war die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

b) Da schon die Durchsuchung als solche rechtswidrig war, bedarf die Frage der Rechtswidrigkeit der Sichtung der Anwaltspost im Rahmen des Feststellungsantrages keiner Entscheidung mehr.

2. Soweit die Strafvollstreckungskammer die vorbeugende Unterlassungsklage als unbegründet zurückgewiesen hat, hat die Rechtsbeschwerde nur teilweise Erfolg.

a) Nach den obigen Ausführungen muss ein Grund dafür vorliegen, gerade bei einem konkreten Betroffenen zu durchsuchen. Dieser Grund besteht allerdings nicht erst bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente gegen ihn. Der Betroffene hat aus den unter II. genannten Gründen ein rechtliches Interesse an dem vorbeugenden Rechtsschutz.

Im Hinblick darauf konnte der Senat eine eigene Sachenentscheidung nach § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG treffen, da er insoweit die abstrakten Kriterien für einen hinreichenden Durchsuchungsgrund klargestellt hat und es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf.

b) Hingegen hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg, soweit der Betroffene das Unterlassen der Sichtung der Aktenordner mit Anwaltspost begehrt. § 7 Abs. 5 MRVG NW enthält keine Einschränkung insoweit. Ordner mit Post sind zweifelsohne "Sachen" des Untergebrachten. Fraglich kann allein sein, ob aus der Wertung des § 8 Abs. 3 MRVG NW, wonach bestimmte Post nicht der Überwachung unterliegt, etwas anderes herzuleiten ist. § 8 Abs. 3 MRVG NW würde leerlaufen, wenn die dort genannte Post zwar nicht überwacht werden dürfte, sobald sie aber in den Besitz des Betroffenen gelangt ist, im Rahmen einer Durchsuchung gesichtet werden könnte. Andererseits würde § 7 Abs. 5 MRVG NW leer laufen, wenn der Betroffene allein schon mit der Behauptung, in einem bestimmten Behältnis, Umschlag oder Ordner befände sich Anwaltspost, Verteidigerpost o.ä., diese der Durchsuchung entziehen könnte. Deswegen ist eine praktische Konkordanz zwischen beiden Vorschriften herzustellen. Soweit § 8 Abs. 3 MRVG NW die Postüberwachung untersagt, ist auch im Rahmen der Durchsuchung eine Kenntnisnahme von Schriftstücken verboten. Allerdings darf das Personal der Maßregelvollzugseinrichtung solche Schriftstücke soweit sichten, bis es sich davon überzeugt hat, dass es sich nicht um verbotene Gegenstände handelt. Im Regelfall wird dazu eine grobe Sichtung des Briefkopfes und des Schriftbildes reichen (z.B. um kinderpornographisches Material zu entdecken o.ä.). Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Anwalt oder Verteidiger nur "getarnt" durch seinen Briefkopf inkriminierte Inhalte verbreitet, so ist ggf. auch ein "Anlesen" der Schriftstücke unvermeidlich (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 15.06.2007 - 1 Ws 243/07 = BeckRS 2008, 08780). Dass hier eine weitergehende Sichtung stattgefunden hat, ergibt der angefochtene Beschluss nicht. Zudem ist schon ein Einsichtnahmeverbot im Grundsatz nicht gegeben. Nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer handelte es sich um Anwaltsschreiben (und nicht um Verteidigerpost). Bzgl. dieser verbietet § 8 Abs. 3 MRVG NW die Überwachung nicht (sondern nur von Schreiben des Betroffenen an einen Anwalt sowie Verteidigerpost generell, vgl. Prütting a.a.O. § 8 Rdn. 47).

IV.

Prozesskostenhilfe war in dem Umfang zu bewilligen, in dem das Rechtsmittel Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 114 ZPO).



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