Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 231 u. 232/14OLG Hamm

Leitsatz: Zulässigkeit der sog. "Organisationshaft".

Anordnung des Vorwegvollzugs einer Ersatzfreiheitsstrafe während der sog. "Organisationshaft".

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Organisationshaft, Zulässigkeit

Normen: MRK Art. 5

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 05.08.2014 beschlossen:

Beide Beschwerden werden auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.
Der Verurteilte, der sich seit dem 16. Juli 2013 in Untersuchungshaft befunden hat, wurde am 10. Dezember 2013 durch das Landgericht Essen wegen schwerer Brandstiftung, fahrlässiger Brandstiftung und wegen Siegelbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Das Urteil ist seit dem 11. Januar 2014 rechtskräftig.

Unter dem 13. Januar 2014 richtete die Staatsanwaltschaft Essen wegen der vorrangig zu vollstreckenden Maßregel ein entsprechendes Aufnahmeersuchen an den Landschaftsverband S in L. Hierauf reagierte der Landschaftsverband mit Schreiben vom 22. Januar 2014 und teilte der Staatsanwaltschaft Essen mit, dass ein Behandlungsplatz nicht sofort benannt werden könne, der Landschaftsverband jedoch bemüht sei, einen Unterbringungsplatz - ggfs. auch in einem anderen Bundesland - zeitnah zu finden und zur Verfügung zu stellen.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft Essen überprüft, ob in dem - ebenfalls gegen den Verurteilten gerichteten - Verfahren 33 Js 192/13 StA Essen die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe anzuordnen ist. In dem vorgenannten Verfahren war der Verurteilte am 04. Juli 2013 vom Amtsgericht Essen wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 EUR verurteilt worden. Nachdem der Verurteilte die Geldstrafe nicht beglichen und die Staatsanwaltschaft Essen am 20. Februar 2014 ein Gesuch des Verurteilten auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen abgelehnt hatte, war dort eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 49 Tagen zu vollstrecken. Am 11. März 2014 ordnete die Staatsanwaltschaft Essen gem. §§ 463 StPO, 50, 44 b StVollstrO an, dass vor dem Vollzug der mit Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Dezember 2013 verhängten Maßregel zunächst die Ersatzfreiheitsstrafe von 49 Tagen aus dem Verfahren 33 Js 192/13 StA Essen vollzogen werden soll. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Staatsanwaltschaft Essen aus, dass der Zweck der Maßregel durch einen vorherigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe leichter zu erreichen sei. Bei einem solchen Vorwegvollzug und anschließendem Maßregelvollzug erscheine eine bedingte Entlassung eher möglich. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Verurteilte stärker motiviert sei, an der Behebung seiner Suchterkrankung mitzuwirken, sofern er nach Abschluss der Therapie unmittelbar in Freiheit entlassen werden könnte. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde hiernach ab dem 07. März 2014 bis zum 24. April 2014 vollzogen.

Am 12. Februar 2014 teilte der Landschaftsverband S auf telefonische Nachfrage der Staatsanwaltschaft Essen mit, dass ein Behandlungsplatz nicht vor April 2014 zur Verfügung stehen werde. Daraufhin überreichte die Staatsanwaltschaft Essen am 28. Februar 2014 einen entsprechenden Bericht an das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Justizministerium wiederum forderte den Landesbeauftragten mit Schreiben vom 04. März 2014 auf, mit Nachdruck auf eine Unterbringung des Verurteilten in einer Maßregelvollzugseinrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen oder eines anderen Bundeslandes hinzuwirken.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. März 2014 hat der Verurteilte Beschwerde gegen das Vollstreckungsverfahren und mit weiterem Schriftsatz vom 21. März 2014 ausdrücklich auch Beschwerde gegen den Vorwegvollzug der Ersatzfreiheitsstrafe eingelegt.

Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen forderte den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug mit Schreiben vom 17. März 2014 nochmals auf, mit Nachdruck auf eine Unterbringung des Verurteilten hinzuwirken und wies in diesem Zusammenhang auf eine ggfs. bevorstehende Entlassung des Verurteilten aus der Haft ab dem 25. April 2014 hin. Mit Schreiben vom 18. März 2014 teilte die Direktorin des Landschaftsverbandes S daraufhin mit, dass ein Unterbringungsplatz in der LVR-Klinik C ab dem 25. April 2014 zur Verfügung stünde. Seit diesem Tag wird nunmehr die Maßregel aus dem Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Dezember 2013 vollzogen.

Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. April 2014 einer Erledigterklärung des Beschwerdeverfahrens widersprochen und beantragt,


1.
festzustellen, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vom 11. Januar 2014 bis zum 06. März 2014 die Menschenwürde des Angeklagten im Sinne des Art. 1 GG, das Recht des Angeklagten auf Freiheit im Sinne des Art. 2 GG sowie auch das Recht des Angeklagten auf Unterlassung sachwillkürlicher Entscheidungen im Sinne des Art. 3 GG verletzt, und

2. festzustellen, dass der Verurteilte nach Art. 5 MRK für die Zeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe vom 11. Januar 2014 bis zum 06. März 2014 zu entschädigen ist.


Zur Begründung hat sich der Verurteilte im Wesentlichen auf ein Vollstreckungsblatt vom 07. März 2014 bezogen, wonach - so die Ansicht des Verurteilten bzw. seines Verteidigers - von Anfang an geplant gewesen sei, entgegen den gesetzlichen Vorgaben die gesamte Haftzeit vor dem Antritt zum Maßregelvollzug zu vollziehen.

Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 hat die I. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen den erstgenannten Antrag als unbegründet und den zweitgenannten Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer zum einen ausgeführt, der Verurteilte habe sich in der Zeit vom 11. Januar 2014 bis zum 06. März 2014 in sog. Organisationshaft befunden, deren Grenzen im vorliegenden Fall aufgrund der von Seiten der Vollstreckungsbehörde entfalteten Bemühungen um einen Unterbringungsplatz eingehalten worden seien. Aus dem (vorläufigen) Vollstreckungsblatt vom 07. März 2014 folge kein anderes Ergebnis, weil zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Vollstreckungsblattes noch nicht bekannt gewesen sei, wann der Verurteilte den Maßregelvollzug werde antreten können. Zum anderen hat die Kammer darauf hingewiesen, dass die Frage nach einer Entschädigung wegen rechtswidrig erlittener Haft nach Art. 5 MRK vor den Zivilgerichten zu klären sei.

Gegen den vorgenannten Beschluss hat der Verurteilte unter dem 23. Juni 2014 "Beschwerde" eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dieses Rechtmittel nach § 300 StPO sowohl als sofortige Beschwerde nach §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO als auch als einfache Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO angesehen und beantragt, beide Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.

Hierzu hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Juli 2014 Stellung genommen. Er vertritt die Ansicht, er hätte bereits am 12. Februar 2014 aus der Haft entlassen werden müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt habe aufgrund der telefonischen Auskunft des Landschaftsverbandes S festgestanden, dass ein Behandlungsplatz nicht vor April 2014 zur Verfügung stehen würde. Damit seien die Grenzen zulässiger Organisationshaft überschritten worden. Außerdem erachtet der Verurteilte die Anordnung der Vollstreckung der 49-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe als rechtswidrig. Die Anordnung sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und habe zu einer verfassungswidrigen Verlängerung der Organisationshaft geführt.

II.

Die "Beschwerde" des Verurteilten vom 23. Juni 2014 ist bei verständiger Auslegung (§ 300 StPO) zum einen als sofortige Beschwerde gem. §§ 458 Abs. 1, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO auszulegen, soweit sich der Verurteilte gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckung der Organisationshaft zurückzuweisen, wendet. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Generalstatsanwaltschaft vom 07. Juli 2014 - zulässig.

Zum anderen handelt es sich bei dem Rechtsmittel um eine nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Antrag des Verurteilten auf Feststellung einer Entschädigungspflicht als unzulässig zu verwerfen.

Beide Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg.

1.
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Essen in dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen ist, dass die im vorliegenden Verfahren vollzogene sog. Organisationshaft zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gewesen ist.

Eine gesetzwidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt bei der sog. Organisationshaft vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 427, 428 [BVerfG 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01]; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 25. November 2003 - 4 Ws 537 u. 569/03 -, veröffentlicht in: NStZ-RR 2004, 381; Brandenburgisches OLG, StV 2001, 23, 25). Die von Verfassungs wegen noch vertretbare Organisationsfrist kann dabei nur im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden. In diesem Zusammenhang ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 427, 428 f. [BVerfG 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01]; OLG Celle, StV 2003, 32 f.; OLG Dresden, NStZ 1993, 511 f. [OLG Dresden 25.05.1993 - 2 Ws 186/93]). Die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörde darf sich dabei nicht allein auf eine Unterbringung binnen eines Zeitraums von drei Monaten beschränken, sondern muss die gebotenen Bemühungen erkennen lassen, eine möglichst frühzeitige Unterbringung im Maßregelvollzug herbeizuführen (so BVerfG, NJW 2006, 427, 429 [BVerfG 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., Vor § 112 Rdnr. 7).

Den vorstehend beschriebenen Anforderungen werden die Bemühungen der Vollstreckungsbehörde im vorliegenden Fall gerecht. Die Staatsanwaltschaft Essen hat am 13. Januar 2014 - und damit nur einen Werktag nach Eintritt der Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils vom 10. Dezember 2013 - ein Aufnahmeersuchen an den Landschaftsverband S gerichtet. Nachdem von Seiten des Landschaftsverbandes bis Mitte Februar 2014 weder schriftlich noch (fern)mündlich eine verlässliche Aussage zum Zeitpunkt der Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes getroffen worden war, hat sich die Staatsanwaltschaft Essen hiermit nicht etwa abgefunden und schlicht den Ablauf eines Dreimonatszeitraums bis April 2014 abgewartet, sondern im Gegenteil Ende Februar 2014 unverzüglich dem Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Bericht erstattet, woraufhin von dort mit ministeriellen Schreiben vom 04. und 17. März 2014 mit Nachdruck an den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug herangetreten worden ist. Hieraufhin ist mit Schreiben des Landschaftsverbandes vom 18. März 2014 ein Unterbringungsplatz ab dem 25. April 2014 bereit gestellt worden.

Die Staatsanwaltschaft Essen hat damit alle gebotenen Bemühungen um eine möglichst frühzeitige Unterbringung des Verurteilten erkennen lassen. Dies gilt auch, soweit der Unterbringungsplatz (erst) ab dem 25. April 2014 zur Verfügung gestanden hat. Denn entgegen der vom Verurteilten vertretenen Ansicht ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Essen für den Zeitraum vom 07. März 2014 bis zum 24. April 2014 gem. §§ 463 Abs. 1 StPO, 50 Abs. 1, 44 b StVollstrO den Vorwegvollzug der 49-tägigen Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 33 Js 191/13 StA Essen angeordnet hat.

§ 44 b StVollstrO, der über § 50 Abs. 1 StVollStrO auch für Ersatzfreiheitsstrafen gilt, sieht ausdrücklich vor, dass eine Freiheitsstrafe vor der Maßregel vollzogen werden kann, sofern der Zweck der Maßregel durch den vorherigen Vollzug der Freiheitsstrafe leichter erreicht wird. Letzteres hat die Staatsanwaltschaft Essen mit der nachvollziehbaren und rechtsfehlerfreien Begründung angenommen, dass der Verurteilte stärker motiviert sein dürfte, an der Behebung seiner langjährigen Suchterkrankung mitzuwirken, sofern er nach (erfolgreichem) Abschluss der Therapie ggfs. unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann und nicht erst nachfolgend die Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Verfahren 33 Js 191/13 StA Essen zu verbüßen hat. Damit haben sich die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Essen am Vollstreckungsziel (einer erfolgreichen Therapierung mit anschließender Wiedereingliederung) ausgerichtet und werden den Vorgaben des § 44 StVollstrO gerecht. Denn diese Vorschrift erlaubt gerade eine am Vollstreckungsziel - im Sinne größtmöglicher Flexibilität - orientierte Handhabung der Vollstreckungsreihenfolge (vgl. OLG Dresden, NStZ 2013, 173 [OLG Dresden 01.06.2012 - 2 VAs 0008/12]). Von einer verfassungswidrigen Verlängerung der Organisationshaft kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht die Rede sein.

Im Übrigen hat bereits die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass dem ursprünglichen Vollstreckungsblatt vom 07. März 2014 nicht etwa entnommen werden kann, die Vollstreckungsbehörde hätte von Anfang an entgegen den gesetzlichen Vorgaben bzw. denen des landgerichtlichen Urteils geplant, die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe insgesamt vor der Maßregel zu vollstrecken. Das vorgenannte Vollstreckungsblatt enthält den ausdrücklichen Hinweis "vorläufige Berechnung" und lässt unmissverständlich erkennen, dass zum Zeitpunkt seiner Erstellung noch nicht bekannt gewesen ist, wann der Verurteilte den Maßregelvollzug antreten konnte. Vor diesem Hintergrund konnte dieses Vollstreckungsblatt zwangsläufig noch keine endgültigen Angaben zur genauen Vollstreckungsreihenfolge enthalten.

2.

Die (einfache) Beschwerde ist unbegründet, weil die Strafvollstreckungskammer zu Recht darauf abgestellt hat, dass für die Entscheidung über eine Entschädigungspflicht nach Art. 34 GG, § 839 BGB der Zivilrechtsweg eröffnet ist (vgl. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Gleiches gilt für Ansprüche nach Art. 5 Abs. 5 MRK (vgl. OLG München, NStZ-RR 1996, 125 [OLG München 05.07.1995 - 1 Ws 289/95]; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Anh 4 MRK Rdnr. 14).

III.

Die Kostenentscheidung folgt für beide Beschwerdeverfahren aus § 473 Abs. 1 StPO.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".