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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 378/14 OLG Hamm

Leitsatz: Haschischkonsum im Vollzug der Sicherungsverwahrung ist als eine schwere Verfehlung im Sinne des - mit § 103 Abs. 2 StVollzG gleichlautenden - § 80 Abs. 2 SVVollzG NW einzustufen.


Senat: 1

Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Stichworte: Haschischkonsum, Sicherungsverwahrung, Verfehlung

Normen: SVVollzG 80

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 23.09.2014 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die dem Betroffenen in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 2 StPO).

Zusatz:
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts sind nicht gegeben.

Es ist insbesondere hinreichend geklärt, dass Haschischkonsum bei einem Strafgefangenen grundsätzlich eine schwere Verfehlung im Sinne des § 103 Abs. 2 StVollzG darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.04.1994 - 1 Vollz (Ws) 100/94 - [...]). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass ein solches Verhalten eines Sicherungsverwahrten ebenfalls eine schwere Verfehlung im Sinne des - mit § 103 Abs. 2 StVollzG gleichlautenden - § 80 Abs. 2 SVVollzG NRW darstellt und dass kein Anlass besteht, den Besitz von Haschisch als einen weniger schwerwiegenden Verstoß einzustufen als den Konsum von Haschisch.

Ebenso scheidet als Zulassungsgrund der Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass und warum, auch unter Berücksichtigung der generellen Gefährlichkeit von Drogenkonsum, der eingeräumte Besitz einer (möglicherweise geringen) Menge Haschisch als eine derart schwerwiegende Verfehlung einzuordnen sei, dass jede andere im Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme nicht mehr Betracht gekommen sei. Insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Wertung insbesondere darauf abgestellt hat, dass der Betroffene den Besitz der Drogen offengelegt und eingeräumt hatte und er zudem nicht vorbelastet (gemeint ist offensichtlich in Bezug auf Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz) ist, und sie angesichts dieser besonderen Umstände des Einzelfalles eine umfassendere Überprüfung der angeordneten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für geboten erachtet hat. Es handelt sich deshalb im vorliegenden Verfahren allenfalls um eine fehlerhafte Entscheidung im Einzelfall, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet wird.



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