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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 RVs 135/14 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Nicht in Registern festgehaltene frühere Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten sowie die zugrundeliegenden Taten dürfen entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 51 BZRG nicht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden, falls die Verstöße, wenn eine Eintragungspflicht bestehen würde, die Tilgungsfrist erreicht hätten.
2. Die strafrechtlichen Tilgungsfristen gemäß § 46 BZRG stellen dabei die äußerste Grenze der Vorwerfbarkeit dar.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Verwetbarkeit, Voreintragungen, Bußgelverfahren

Normen: BZRG 51

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm am 18.12.2014 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird - mit Ausnahme der Feststellungen, die aufrecht erhalten bleiben - aufgehoben.
Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Meldepflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zu einer Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten der Revision. Diese trägt er zu 20%; seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 80%.
Angewandte Vorschrift: § 98 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG
Gründe
I.
Das Amtsgericht Beckum hat den Angeklagten mit Urteil vom 18.02.2014 wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz in 14 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 150 Tagesätzen zu je 10,00 EUR verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Münster das angefochtene Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen - eines - Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
Das Landgericht hat zum Vorwurf des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz folgende Feststellungen getroffen:
"Am 14.11.2006 erließ der Kreis Warendorf eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung gegen den Angeklagten gemäß § 54 Ziff. 5, 5a AufenthG, in der dieser aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm auferlegt wurde, sich täglich zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr auf der Polizeiwache in Beckum zu melden. In dieser Verfügung wurde der Angeklagte auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Auflage hingewiesen. Die gegen die sofortige Vollziehbarkeit gerichtete Klage des Angeklagten wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Im Hauptsacheverfahren wurde der Rechtsstreit durch Prozessvergleich vom 12.12.2013 beendet und insbesondere die Meldepflicht aufgehoben.
Am 13.03.2007 erging ein Bußgeldbescheid gegen den Angeklagten, weil er sich u.a. zu spät bei der Polizeibehörde gemeldet und somit gegen die Auflage aus der Ausweisungsverfügung verstoßen hatte.
Am 25.06.2012 erschien der Angeklagte auf der Polizeiwache in Beckum und erklärte, er werde sich am selben Tag einer Meniskusoperation unterziehen. Diese fand auch statt. Nach seiner Entlassung aus der Klinik ließ sich der Angeklagte am 26.06.2012 von seinem Cousin erneut zur Polizeiwache fahren. Gegen 15:40 Uhr betrat er mit Hilfe von Gehhilfen das Gebäude, nachdem er zuvor die Treppe emporgestiegen war und die Sicherheitstür geöffnet hatte. Er übergab dem diensthabenden Polizeioberkommissar F eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 10.07.2012 und erklärte, er werde sich bis zu diesem Tag nicht melden. Der Zeuge F wies den Angeklagen darauf hin, dass er über eine Aussetzung der Meldepflicht nicht entscheiden könne und der Angeklagte sich mit dem Ausländeramt bei der Kreisverwaltung Warendorf in Verbindung setzen müsse. Er werde lediglich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterleiten. Der Zeuge F2 fertigte eine Kopie hiervon und faxte diese an den Kreis Warendorf. Das Original gab er dem Angeklagten wieder mit und wies diesen erneut darauf hin, dass er es der Kreisverwaltung zuleiten müsse, um eine Aussetzung der Meldepflicht zu erwirken. Der Angeklagte verstand diese Belehrung. Gleichwohl erschien der Angeklagte an den Folgetagen bis einschließlich 10.07.2012 nicht auf der Polizeiwache, obgleich sein Gesundheitszustand dies zuließ. So suchte er im maßgeblichen Zeitraum seinen Orthopäden und am 09.07.2012 mit Hilfe seiner Gehhilfen das Sozialamt auf."
Zur rechtlichen Würdigung hat das Landgericht folgendes ausgeführt:
"Nachdem gegen den Angeklagten wegen eines gleichgelagerten Verstoßes bereits im Jahre 2007 ein Bußgeldbescheid ergangen war, war er vorliegend wegen wiederholten Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 6a AufenthG zu bestrafen. Aufgrund des einheitlichen Tatgeschehens des Angeklagten und des gleichförmigen Geschehensablaufes innerhalb kurzer Zeit hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten eine Bewertungseinheit mit der Folge angenommen, dass sein Handeln als nur eine Tat angesehen wurde."
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision ist rechtzeitig eingelegt, mit der Sachrüge form- und fristgerecht begründet worden und hat in der Sache den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
1.
Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Vorwurf des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz gemäß § 95 Abs. 1 Nr.6a AufenthG nicht. Strafbar ist nach der ersten Tatbestandsalternative dieser Vorschrift nur die wiederholte Zuwiderhandlung gegen Meldepflichten im Falle des § 54a AufenthG; es muss also mindestens der zweite Verstoß sein.
Zutreffend hat die Kammer in dem Nichterscheinen des Angeklagten bei der Polizeibehörde in der Zeit vom 27.06.2012 bis zum 10.07.2012 aufgrund des einheitlichen Tatentschlusses des Angeklagten nur einen Verstoß gegen die Meldepflicht gesehen. Soweit die Kammer jedoch zur Begründung des erforderlichen "Erstverstoßes" im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr.6a AufenthG auf den durch den Bußgeldbescheid vom 13.03.2007 sanktionierten Verstoß gegen die Auflage aus der Ausweisungsverfügung abstellt, ist dies rechtsfehlerhaft. Insoweit besteht ein Verwertungsverbot.
Wie bei strafrechtlichen Verurteilungen unterliegt auch die für den Angeklagten nachteilige Verwertung von nicht in Registern festgehaltenen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten zeitlichen Grenzen. Zwar fehlt im allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht eine dem § 51 BZRG vergleichbare allgemeine Regelung über die Tilgung bzw. Tilgungsreife von Sanktionen. Nach dieser Vorschrift dürfen bei Tilgung bzw. bei Eintritt der (bei geringen Strafen gemäß § 46 Abs. 1 BZRG grundsätzlich nach fünf Jahren eintretenden) Tilgungsreife die zugrundeliegende Tat und die Verurteilung nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden; ähnliche Regelungen finden sich in § 153 GewO (durch dessen Abs.6 die §§ 51 f. BZRG auf die Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung für anwendbar erklärt worden sind) und in § 29 StVG.
Eine Verwertung auch von nicht in Registern festgehaltenen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten muss jedoch ausscheiden, falls die Verstöße, wenn eine Eintragungspflicht bestehen würde, die Tilgungsreife erreicht hätten (vgl. Karlsruher Kommentar /Mitsch, OWiG, 4. Auflage, § 17 Rn 81 mwN; Göhler, OWiG, § 17 Rn 20b; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.10.1989- 1 Ss 181/09, zitiert nach [...]). Der Grund für die Tilgung wegen Zeitablaufs ist die Bewährung des Betroffenen in einem bestimmten Zeitraum (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die strafrechtlichen Tilgungsfristen sind dabei jedenfalls die äußerste Grenze für die Vorwerfbarkeit von Sanktionen, die keine strafrechtliche Verurteilung darstellen, denn es ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich, das frühere Begehen einer Ordnungswidrigkeit einem Täter in beharrlicherem Maße zur Last zu legen als das Begehen einer Straftat (vgl. Karlsruher Kommentar /Mitsch, a.a.O. Rn 80 mwN).
Nach dem Vorstehenden war unter Berücksichtigung des Gedankens aus § 46 Abs. 1 BZRG spätestens fünf Jahre nach Erlass der Bußgeldentscheidung vom 13.03.2007 eine nachteilige Verwertung der zugrundeliegenden Tat unzulässig; diese scheidet daher vorliegend als "Erstverstoß" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr.6a AufenthG aus. Da auch sonst kein weiterer Verstoß im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr.6a AufenthG ersichtlich ist, liegt eine Straftat nicht vor.
2.
Die - rechtsfehlerfrei getroffenen - Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 98 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG, da der Angeklagte vorsätzlich seiner ihm nach § 54a Abs. 1 AufenthG obliegenden Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
Eine Zurückverweisung an das Landgericht ist insoweit nicht erforderlich. Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 83 Abs. 3 OWiG auch im Revisionsverfahren über die Rechtsfolgen selbst entscheiden, wenn es bei einer Handlung das Vorliegen einer Straftat endgültig verneint und stattdessen eine Ordnungswidrigkeit annimmt (Karlsruher Kommentar/Lutz, OWiG, § 83 Rn 13; OLG Celle v. 7.4.2003 - 21 Ss 17/03 mwN).
Bei der Bemessung der Geldbuße hat der Senat den Bußgeldrahmen des § 98 Abs. 5 AufenthG zugrundegelegt, der für den hier vorliegenden Meldeverstoß die Ahndung mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR vorsieht.
Der Senat hat zugunsten des Angeklagten neben seinen Einkommensverhältnissen berücksichtigt, dass seit der Tatbegehung bereits einige Zeit verstrichen ist, die Erfüllung seiner Meldepflicht - die inzwischen im Übrigen weggefallen ist - zur Tatzeit sicherlich durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erschwert war und dass der Angeklagte sich zuvor über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren regelmäßig nahezu beanstandungsfrei erfüllt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war nicht zu verkennen, dass die (tägliche) Meldepflicht über einen mehr als 10-tägigen Zeitraum unerfüllt geblieben ist.
Nach Abwägung dieser Umstände war die Verhängung einer Geldbuße von 100,00 EUR tat- und schuldangemessen.
III.
Die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen beruht auf §§ 465 Abs. 1 (entsprechend), 473 Abs. 4 StPO.


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