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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ws 1/15 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Begrenzung der Katalogtat des § 263 StGB auf eine bestimmte Schadenshöhe ist im Rahmen des Haftgrunde des § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO nicht vorzunehmen. Die Höhe des Vermögensschadens stellt lediglich einen von mehreren Umständen zu berücksichtigenden Umständen dar.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Sicherungshaft, betrug, Schadensgrenze

Normen: StPO 112a

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 2 Strafsenat des OLG Hamm am 15.01. 2015 beschlossen:

Die (Haft-)Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs.1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:
I.
Der Angeklagte wendet sich mit seiner Haftbeschwerde vom 22.12.2014 gegen den Haftbefehl des Landgerichts Hagen vom 19.12.2014.

Dem Angeklagten wird durch die Staatsanwaltschaft Hagen mit Anklageschriften vom 07.07.2014 (305 Js 286/13) und 23.07.2014 (304 Js 310/14) gewerbsmäßiger Betrug in 12 bzw. 26 Fällen, begangen in der Zeit zwischen Mai 2013 und Februar 2014, zur Last gelegt.

Der 36-jährige Angeklagte ist bereits in der Vergangenheit wegen Betrugstaten erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Seit dem Jahr 1998 wurde er achtmal wegen Betruges – zum Teil in Tateinheit mit Urkundenfälschung – zu Jugend- und Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 14 Jahren verurteilt, die überwiegend vollständig vollstreckt wurden. Zuletzt verbüßte er bis zum 24.10.2013 eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts K vom 12.08.2009 (5 Ls-305 Js 256/08-44/09).

Das Amtsgericht Iserlohn hat in vorliegender Sache am 26.03.2014 gegen den Angeklagten einen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr gestützten (Sicherungs-)Haftbefehl erlassen. Nachdem der Angeklagte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 28.04.2014 gegen Auflagen vorübergehend von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war, hat das Landgericht Hagen den Haftbefehl auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen mit Beschluss vom 12.06.2014 (44 Qs 95/14) in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte befindet sich seit dem 27.06.2014 ununterbrochen in Sicherungshaft in der JVA L.

Das Landgericht Hagen hat die zunächst bei dem Amtsgericht Iserlohn anhängigen Verfahren übernommen und mit Beschluss vom 24.09.2014 – unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls – verbunden. Den Haftbefehl hat das Landgericht Hagen mit Beschluss vom 24.10.2014 neu gefasst und dem Angeklagten am 28.10.2014 verkündet. Eine hiergegen gerichtete Haftbeschwerde vom 03.11.2014 hat der Angeklagte mit Schreiben vom 18.11.2014 zurückgenommen.

Auf die in der Folge an drei Tagen durchgeführte Hauptverhandlung hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts Hagen den Angeklagten mit – nicht rechtskräftigem – Urteil vom 19.12.2014 wegen Betruges in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Bei der Urteilsfällung hat es den Haftbefehl den Urteilsfeststellungen entsprechend neu gefasst und diesen dem Angeklagten am selben Tage verkündet.

In dem neu gefassten Haftbefehl vom 19.12.2014 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, in den Monaten Mai und Juni 2013, zwischen dem 18.12.2013 und dem 23.12.2013 sowie am 01.02.2014 in K, L und andernorts in insgesamt 11 Fällen unter Vortäuschung der Vertretungsbefugnis für verschiedene Gesellschaften mit Mobilfunkunternehmen in betrügerischer Absicht Mobilfunkverträge geschlossen zu haben. Ziel des Angeklagten sei es gewesen, vor Ort hochwertige Mobiltelefone zu erhalten, hiermit auf fremde Rechnung Telefonate in großer Zahl vorzunehmen und die Geräte schließlich gewinnbringend zu verkaufen, um so seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise bestreiten zu können. Die den Mobilfunkunternehmen entstandenen (Mindest-) Schäden beliefen sich in jeweils einem Fall auf 70,00 €, 500,00 €, 1.400,00 €, 2.000,00 € und 2.400,00 € sowie in sechs Fällen auf 900,00 €.

Als Haftgrund ist das Landgericht Hagen weiterhin von dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S.1 Nr. 2 StPO ausgegangen. Zur Begründung wird u.a. angeführt, der Angeklagte sei insgesamt wegen mehr als 80 einschlägiger und gleich gelagerter Straftaten vorbelastet und habe deshalb bereits mehr als 10 Jahre in Strafhaft verbracht, ohne dass eine Änderung seines Lebenswandels erreicht worden sei. Hinzu komme der Umstand, dass der Angeklagte nicht nur mehrere verfahrensgegenständliche, sondern auch bereits früher verübte Taten während seiner Zeit als Freigänger in der Justizvollzugsanstalt begangen habe. Nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft habe er weitere Straftaten verübt. Soweit er sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen habe, sein Leben nunmehr zu ändern und keine Straftaten mehr zu begehen, sei dies nicht glaubhaft. So habe sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung ergeben, dass der von ihm behauptete Anstoß für sein Umdenken – der Tod seiner leiblichen Mutter – sich bereits im Jahre 1999 und damit während der Verbüßung einer früheren Haftstrafe ereignet habe. Auch die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten schweren Erkrankungen seiner Stiefmutter und seines Vaters hätten bereits im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Taten bestanden, ohne ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Schließlich werde die Wiederholungsgefahr auch nicht dadurch abgemildert, dass der Name des Angeklagten in den Sicherheitssystemen der Mobilfunkunternehmen möglicherweise verzeichnet sei, da er auch in der Vergangenheit Mobilfunkverträge nicht im eigenen Namen, sondern im Namen verschiedener (tatsächlich existenter) Gesellschaften abgeschlossen habe.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 22.12.2014 hat der Angeklagte gegen den Haftbefehl vom 19.12.2014 Beschwerde eingelegt. Er vertritt unter näheren Ausführungen die Auffassung, dass der „allein in Rede stehende Haftgrund der Wiederholungsgefahr“ nicht vorliege, jedenfalls der Vollzug „durch geeignete Auflagen“ ausgesetzt werden könne.

Das Landgericht Hagen hat der Haftbeschwerde mit Beschluss vom 23.12.2014 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat die Kammer u.a. ergänzend ausgeführt, dass nicht nur die Mobilfunkunternehmen geschädigt, sondern auch die Unternehmen, in deren Namen der Angeklagte die Verträge unbefugt geschlossen habe, betroffen seien, da diese mit Forderungen der Mobilfunkanbieter in einer Größenordnung von bis zu 60.000,00 € aufgrund von Telefondienstleistungen konfrontiert gewesen seien.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 30.12.2014 beantragt, die Haftbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Hierzu hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.01.2015 Stellung genommen.

II.
Die Haftbeschwerde ist gemäß § 304 StPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Die Strafkammer hat den dringenden Tatverdacht bezüglich der im Haftbefehl vom 19.12.2014 näher bezeichneten elf Betrugstaten zutreffend bejaht. Der Haftbefehl enthält eine nachvollziehbare Würdigung der erhobenen Beweise, insbesondere ist überzeugend dargelegt, dass sich der dringende Tatverdacht auf die glaubhafte geständige Einlassung des Angeklagten während der Hauptverhandlung stützt, die durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme – namentlich die Vernehmung mehrerer Zeugen – bestätigt wurde.

2. Auch liegt der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO vor.

a) Der Angeklagte ist der wiederholten Begehung von Straftaten nach § 263 StGB, wobei ihm jeweils gewerbsmäßiges Handeln zur Last zu legen ist, dringend verdächtig, weil er durch elf verschiedene Taten dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt hat. Auch gehört der Betrug gem. § 263 StGB zu dem Katalog der Straftaten, die in § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO aufgeführt sind. Aufgrund der – nicht rechtskräftigen – Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten ist auch von einer Straferwartung von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 112a Abs. 1 S. 1, letzter Halbsatz StPO auszugehen.

b) Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten stellen auch „die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende“ Straftaten dar. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO verlangt, dass die wiederholt begangene Anlasstat in ihrer konkreten Gestalt einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweist und den Rechtsfrieden empfindlich stört (BVerfGE 35, 185, 191f; Graf, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10). Da die in den Katalog der Nr. 2 aufgenommenen Straftaten schon generell schwerwiegender Natur sind, der Kreis der Delikte durch das Merkmal der „schwerwiegenden Beeinträchtigung“ aber noch weiter eingeschränkt werden soll, ist anzunehmen, dass nur Taten überdurchschnittlichen Schweregrades als Anlasstaten eingestuft werden sollen. Diese Bewertung richtet sich insbesondere nach dem Unrechtsgehalt der Tat (BVerfG a.a.O.), der sich im Falle des § 263 StGB auch nach Art und Umfang des angerichteten Schadens bestimmt (vgl. OLG Hamm, StV 2011, 291 = NStZ-RR 2011, 124; OLG Köln, StV 1996, 158; OLG Frankfurt, StV 2010, 141; OLG Naumburg, Beschluss vom 26.07.2011 – 1 Ws 615/11 in NStZ–RR 2013, 49).

Die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten erreichen den nach diesen Grundsätzen erforderlichen Schweregrad.

aa) Dieser Bewertung steht zunächst nicht entgegen, dass der jeweilige Vermögensschaden aufgrund der dem Angeklagten in den vorliegenden Verfahren zur Last gelegten Betrugstaten eine Schadenssumme von 2.400,00 € nicht übersteigt, sondern sich jeweils in einem Bereich zwischen 70,00 € und 2.400,00 € bewegt.

Sofern vertreten wird, dass Betrugstaten als mögliche Anlasstaten im Sinne von § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO jedenfalls dann ausscheiden, wenn der im Einzelfall entstandene Vermögensschaden eine Wertgrenze von ca. 2.000,00 € nicht überschreitet (vgl. OLG Hamm, a.a.O., für Vermögensschäden in Höhe von 1.000,00 € bis 1.905,00 €; OLG Naumburg, NStZ-RR 2013, 49 für Vermögensschäden in Höhe von 500,00 € bis 2.000,00 €), vermag der Senat dieser Ansicht nicht zu folgen.

Eine Begrenzung der Katalogtat des § 263 StGB auf eine bestimmte Schadenshöhe nimmt das Gesetz in § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO nicht vor. Anders als bei Diebstahlstaten – dort durch Aussonderung des § 242 StGB – differenziert § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO hinsichtlich des Betruges nicht nach der Schwere der Tat und beschränkt die tauglichen Anlasstaten auch nicht auf besonders schwere Fälle oder Qualifikationen des Betrugstatbestandes. Die Höhe des Vermögensschadens stellt insoweit lediglich einen von mehreren Umständen dar, durch welche der Unrechtsgehalt der (Betrugs-) Tat bestimmt wird. Ob eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung durch die Tat gegeben ist, ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu bestimmen, in die neben der Schadenshöhe insbesondere auch die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung und der bei ihr aufgewendete Wille, die Art der Ausführung und die weiteren Auswirkungen der Tat, ferner das Vorleben des Täters und sein Nachtatverhalten einzubeziehen sind (vgl. zu maßgeblichen Bewertungskriterien im Zusammenhang mit einer Katalogtat nach § 224 StGB auch OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2012 – III-1 Ws 604/12, 1 Ws 604/12 –, juris). Ein erheblich gesteigerter Unrechtsgehalt kann sich dabei namentlich auch aus einer besonders hohen Rückfallgeschwindigkeit sowie aus dem Umstand ergeben, dass innerhalb kurzer Zeit eine Vielzahl von Taten verübt werden (vgl. zur strafschärfenden Berücksichtigung weiterer Straftaten schon bei der Bestimmung der Höhe einer Einzelstrafe BGH, Beschluss vom 26. September 2001 – 2 StR 383/01 –, juris, m.w.N.).

bb) Ob mit Blick auf den Normzweck – nämlich dem Schutz der Rechtsgemeinschaft vor weiteren erheblichen Straftaten besonders gefährlicher Straftäter – im Falle von Serientaten der erforderliche Schweregrad auch aus dem Gesamtunrechtsgehalt der Taten folgen kann (so Graf, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, Rn. 10), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da im konkreten Fall unter Anlegung der genannten Maßstäbe auch die einzelnen Taten des Angeklagten einen die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen:

Der Angeklagte ist wegen vergleichbarer Betrugstaten mehrfach einschlägig vorbestraft und hat diesbezüglich insgesamt bereits mehr als zehn Jahre Straf- bzw. Jugendhaft verbüßt. Wegen einer Tat vom 31.07.2010 wurde er – bei identischer Tatbegehung – durch das Amtsgericht Essen mit Urteil vom 22.03.2011 (50 Ls-10 Js 730/10-22/11) zuletzt zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die ihm zur Last gelegten Taten verübte er – wie bereits frühere Taten – teilweise noch während der Haftzeit aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Iserlohn vom 12.08.2009 (5 Ls-305 Js 256/08-44/09) aus dem Strafvollzug heraus, teilweise kurze Zeit nach seiner Haftentlassung am 24.10.2013, zudem während laufender Führungsaufsicht. Die Taten erfolgten – abgesehen von der Tat am 01.02.2014 – in Tatserien mit hoher Frequenz, wurden gewerbsmäßig begangen und lassen auf eine verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung schließen. Der jeweils entstandene Vermögensschaden – überwiegend zwischen 500,00 € und 2.400,00 € - war durchaus beträchtlich und übersteigt in allen Fällen die Bagatellgrenze deutlich. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang auch zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nur die Mobilfunkunternehmen geschädigt, sondern auch die Unternehmen, in deren Namen der Angeklagte die Verträge unbefugt geschlossen hat, betroffen wurden, da diese mit Forderungen der Mobilfunkanbieter aufgrund der aufgelaufenen Telefonkosten konfrontiert wurden.

c) Weiterhin ist auch die mit bestimmten Tatsachen belegte Gefahr begründet, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung der Taten, deren er dringend verdächtig ist, weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird (Wiederholungsgefahr). Das Landgericht hat insoweit in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf die erheblichen einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten, seine Rückfallgeschwindigkeit sowie die Tatfrequenz abgestellt. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte bereits in der Vergangenheit mehrfach ihm gewährte Vollzugslockerungen dazu genutzt hat, aus dem Strafvollzug heraus identische Straftaten zu begehen, lässt ernsthaft besorgen, dass er vor rechtskräftiger Aburteilung der hiesigen Taten weitere erhebliche Betrugstaten begehen wird.

Die hiergegen in der Beschwerdeschrift vom 22.12.2014 erhobenen Einwendungen rechtfertigen kein anderes Ergebnis: Dass die Strafkammer weder den Haftgrund der Flucht- noch der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 StPO angenommen hat, steht der Annahme von Wiederholungsgefahr nicht entgegen, sondern ist Voraussetzung für die Anordnung der subsidiären Sicherungshaft (§ 112a Abs. 2 StPO). Ob der Angeklagte die Tat vom 04.02.2014 „lediglich noch einmal (…) auf Druck seiner Kumpel“ ausgeführt hat, kann dahinstehen, da bereits die übrigen genannten Umstände die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Der Senat bemerkt in diesem Zusammenhang, dass sich der Angeklagte bereits in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Essen (50 Ls-10 Js 730/10-22/11) auf einen „Nötigungsnotstand“ berufen hat, ohne dass es in der Folge – was die ihm nunmehr zur Last gelegten Taten besorgen lassen – zu einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse bzw. seines Verhaltens gekommen wäre. Entsprechendes gilt aus den bereits vom Landgericht genannten Gründen auch im Hinblick auf den angeführten schlechten Gesundheitszustand seiner Eltern, der zu einem „Umdenken“ bei dem Angeklagten geführt haben soll. Sofern geltend gemacht wird, dass es seit dem 01.02.2014 zu keiner weiteren Stratat gekommen sei, steht der insoweit – mit ca. fünf Monaten bis zu seiner Inhaftierung in vorliegender Sache – kurze Zeitraum der Annahme von Wiederholungsgefahr ebenfalls nicht entgegen. Der Senat bemerkt lediglich ergänzend, dass nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Hagen vom 08.10.2014 unter dem Aktenzeichen 304 Js 435/14 ein weiteres Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts einer Betrugstat vom 02.04.2014 anhängig ist. Auch die angeführte Perspektive zukünftiger Vollzugslockerungen bzw. einer „Entlassung nach 2/3-Verbüßung oder ähnliches“ erweist sich als nicht tragfähig. Die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB erscheint im Hinblick auf seine Vorbelastungen sowie die Umstände früherer Tatbegehungen nach derzeitigem Stand ohnehin unrealistisch.

d) Die weitere Inhaftierung des Angeklagten ist zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich. Anweisungen gemäß § 116 Abs. 3 StPO reichen nicht aus, um den Zweck der Sicherungshaft zu gewährleisten. Das Landgericht Hagen hat in dem Beschluss zur Invollzugsetzung des Haftbefehls vom 12.06.2014 (44 Qs 95/14) zutreffend ausgeführt, dass auch die Auflagen in dem Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Iserlohn vom 28.04.2014 – sofern nicht bereits unzulässig – ungeeignet sind, der Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Der weitere Vollzug der Sicherungshaft ist auch im Übrigen verhältnismäßig.



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