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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 5 Ws 36/15 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Soweit ausnahmsweise entgegen § 305 S. 1 StPO die Anfechtbarkeit einer Terminsverfügung bzw. Terminsverlegungsentscheidung des Vorsitzenden bejaht wird, setzt dies einen evidenten Ermessensfehler bzw. gewichtigen Rechtsfehler voraus.
2. Bei der Entscheidung über die Terminierung einer Strafsache und über entsprechende Verlegungsanträge der Prozessbeteiligten hat der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen, wozu insbesondere das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl (Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c. MRK) gehört. Allerdings kann nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers - insbesondere wegen Terminen in anderen Verfahren - zur Folge haben, dass eine geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht stattfinden kann.
3. Es ist in erster Linie Aufgabe des Pflichtverteidigers, die bei unterschiedlichen Gerichten anhängigen Verfahren im Blick zu behalten und die jeweiligen Vorsitzenden frühzeitig auf konkrete Terminkollisionen hin-zuweisen, damit diese im aufgezeigten Ermessensspielraum Berücksichtigung finden können.
4. Es ist nicht Aufgabe des Vorsitzenden, gleichsam "auf Verdacht" im Wege der Amtsermittlung sich etwaig zukünftig ergebende Terminüberschneidungen zu eruieren und in seine Terminierungsentscheidung einzubeziehen.

Senat: 5

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Terminsverlegung, Terminskollision

Normen: StPO 213

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 02.02.2015 beschlossen.
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Nach Zulassung der 214 Seiten umfassenden Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 27. Mai 2014 und Eröffnung des Hauptverfahrens durch Beschluss vom 22. Juli 2014 verhandelt die XXI. große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Essen seit dem 11. August 2014 gegen den Angeklagten O und sieben Mitangeklagte u.a. wegen des Verdachts der gewerbs- und bandenmäßigen Geldwäsche in Tateinheit mit Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz im Bereich der internationalen, organisierten Betäubungsmittelkriminalität, wobei den schweigenden bzw. nicht geständigen Angeklagten bis zu 165 Fälle der Geldwäsche vorgeworfen werden. Sämtliche Angeklagten sind seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft. Der Angeklagte O wurde am 29. Oktober 2013 festgenommen. Seit diesem Tag befindet er sich ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt E.
Alle Angeklagten werden durch mindestens zwei Pflichtverteidiger vertreten; dem Angeklagten O wurden die Rechtsanwälte H und L in C als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Zunächst hatte der Kammervorsitzende in Abstimmung mit sämtlichen Verteidigern durch Terminsverfügung vom 22. Juli 2014 insgesamt 25 Hauptverhandlungstermine im Zeitraum vom 11. August 2014 bis zum 14. November 2014 bestimmt. Die Beweisaufnahme in dem sehr umfangreichen Verfahren, welches mittlerweile mehr als 8500 Seiten Hauptakten nebst 14 Sonderbänden sowie weiteren 14 separaten Fallaktenbänden umfasst, gestaltet sich aufwändig und langwierig, zumal u.a. zahlreiche (Auslands-)Zeugen gehört und umfangreiche Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen in das Verfahren eingeführt bzw. ausgewertet werden müssen. Im Hauptverhandlungstermin am 08. Januar 2015, dem 27. Verhandlungstag, fand beispielsweise (erst) die Beweisaufnahme zur angeklagten Tat 12 von 165 angeklagten Taten im dritten Tatkomplex statt. Vor diesem Hintergrund hatte der Kammervorsitzende bereits durch Verfügung vom 09. September 2014 - wiederum in Absprache mit allen Verteidigern - weitere Fortsetzungstermine im November 2014 bis einschließlich 30. Januar 2015 bestimmt. Spätestens Ende Oktober 2014/Anfang November 2014 zeichnete sich ab, dass die bisher bestimmten Fortsetzungstermine wiederum nicht ausreichen würden, zumal sich die Beweisaufnahme Anfang November 2014, also knapp drei Monate nach Hauptverhandlungsbeginn, (erst) auf Telefonate betreffend die ersten neun der insgesamt 165 angeklagten Taten bezog. Vor diesem Hintergrund drängte sich sämtlichen Verfahrensbeteiligten geradezu auf, dass weitere Fortsetzungstermine erforderlich sein würden, zumal alle acht Angeklagten (weiterhin) von ihrem Schweigerecht Gebrauch machten. Nachdem die Notwendigkeit weiterer Fortsetzungstermine den Verfahrensbeteiligten bereits im Oktober und November 2014 mehrfach mündlich durch den Kammervorsitzenden mitgeteilt worden war, teilte er dies im Fortsetzungstermin am 26. November 2014 ausweislich der Sitzungsniederschrift nochmals ausdrücklich mit und bat die Verteidiger um kurzfristige Mitteilung ihrer freien Termine per Telefax im Hinblick auf eine Anfang Dezember 2014 avisierte Terminsladung.
Daraufhin teilten die Verteidiger des Angeklagten O mit Telefax-Schreiben vom 28. November 2014 mit, dass lediglich an fünf Freitagen, namentlich am 06. und 27. Februar 2015 sowie am 13., 20. und 27. März 2015 die Anwesenheit zumindest eines der beiden Pflichtverteidiger zugesichert werden könne; gleichzeitig wurde angeregt, dem Angeklagten O einen dritten Pflichtverteidiger zu bestellen.
Mit Verfügung vom 08. Dezember 2014 hat der Kammervorsitzende insgesamt 19 weitere Fortsetzungstermine im Zeitraum vom 02. Februar 2015 bis zum 27. März 2015 bestimmt. Mit Telefax-Schreiben vom 09. Januar 2015 haben die Pflichtverteidiger des Angeklagten O daraufhin beantragt, insgesamt 12 der 19 anberaumten Termine aufzuheben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, beide Pflichtverteidiger seien insoweit an der Terminswahrnehmung gehindert. Es bestünden Terminskollisionen zu bereits "längerfristig" anberaumten Verhandlungsterminen in zwei näher bezeichneten Verfahren in Staatsschutzsachen vor dem 5. bzw. dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, in denen sie gleichfalls als Pflichtverteidiger bestellt seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz der Verteidiger vom 09. Januar 2015 nebst als Anlagen zu den Akten gereichter Verfügungen des Vorsitzenden des 5. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2014 sowie der Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03. November 2014 nebst Begleitschreiben vom 14. November 2014 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt L vom 23. Januar 2015, eingegangen per Telefax beim Landgericht Essen am selben Tage, ist sodann Beschwerde gegen die Terminsverfügung vom 08. Dezember 2014 eingelegt worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Vorsitzende habe bei der Bestimmung der Fortsetzungstermine sein Ermessen evident fehlerhaft bzw. gar nicht ausgeübt, zumal bei der Terminierung "in keinster Weise Rücksicht auf die Verhinderung der Verteidiger genommen" worden sei. Bereits bei Eröffnung des Verfahrens habe damit gerechnet werden müssen, dass die (zunächst) anberaumten "25 Hauptverhandlungstermine bei acht sich schweigend verteidigenden Angeklagten sowie angeklagten 165 Fällen und (angesichts) des immensen Aktenumfangs nicht ausreichend sein würden, um die Beweisaufnahme abschließend durchzuführen". Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt L vom 23. Januar 2015 Bezug genommen.
Nachdem er durch Verfügung vom 19. Dezember 2014 die Fortsetzungstermine am 02. Februar 2015 (wegen Verhinderung eines Schöffen) und am 16. Februar 2015 (Rosenmontag als dienstfreier Werktag) bereits aufgehoben hatte, hat der Kammervorsitzende hat durch Beschluss vom 27. Januar 2015 mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, (weitere) drei der bestimmten Fortsetzungstermine aufgehoben (09. und 23. Februar 2015 sowie 16. März 2015), im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter dem 28. Januar 2015 Stellung genommen und beantragt, wie beschlossen.
Diese Antragsschrift ist den Pflichtverteidigern des Angeklagten O bekannt gemacht worden. Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt L hat durch Schriftsatz vom 02. Februar 2015 Stellung genommen
II.
Die Beschwerde ist bereits unzulässig.
1.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht indes nicht bereits entgegen, dass der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt L die Beschwerde durch Schriftsatz vom 23. Januar 2015 nicht, zumindest nicht ausdrücklich, im Namen des Angeklagten eingelegt hat, wie sich aus der Formulierung "wird gegen die Terminsverfügung des Vorsitzenden Richters am Landgericht Essen ... (Namensangabe) vom 08.12.2014 - wodurch weiteren 19 Fortsetzungstermine für den Zeitraum Februar / März 2015 angeordnet wurden Beschwerde eingelegt", ergibt. Zwar dürfte dem Pflichtverteidiger kein eigenes Beschwerderecht zustehen, was der Senat letztlich mangels Entscheidungserheblichkeit offenlässt, denn jedenfalls ist die Beschwerde nach dem Gesamtzusammenhang und ihrer Begründung, die insbesondere auf das Recht des Angeklagten auf Verteidigung durch den Verteidiger seiner Wahl bzw. seines Vertrauens abhebt, als Beschwerde im Namen des Angeklagten zu behandeln.
2.
Die Unzulässigkeit ergibt sich allerdings daraus, dass eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Terminsverfügung des Kammervorsitzenden vom 08. Dezember 2014 nicht besteht.
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, Terminsverfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde nach § 304 StPO anzugreifen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zusammenfassend: Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 13. August 2009 zu 2 Ws 216/09).
a)
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Terminbestimmung (§ 213 StPO) und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind. Hierdurch sollen Verfahrensverzögerungen verhindert werden, die eintreten würden, wenn Entscheidungen des erkennenden Gerichts sowohl auf eine Beschwerde als auch auf ein gegen das ergangene Urteil gerichtetes Rechtsmittel überprüft werden müssten (Senatsbeschlüsse vom 08. Dezember 2009 in 5 Ws 344-346/09 und vom 06. November 2012 in III-5 Ws 333/12; ebenso Beschluss des hiesigen 1. Strafsenats vom 19. März 2009 in 1 Ws 210/09; Beschluss des hiesigen 2. Strafsenats vom 08. September 2005 in 2 Ws 218/05; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 22. September 1988 in 4 Ws 436/88, NStZ 1989, 133 = StV 1990, 56; vgl. auch OLG München, NStZ 1994, 451 [OLG München 25.04.1994 - 2 Ws 550/94]; OLG Frankfurt, StV 1997, 403; OLG Hamburg, StV 1995, 11; OLG Celle, NStZ 1984, 282; OLG Karlsruhe, StV 1982, 560; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Rostock, Beschluss vom 2. Juni 2004 in 1 Ws 230/04; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 213 Rdnr. 8).
Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise eine an sich im Hinblick auf § 305 S. 1 StPO unstatthafte Beschwerde gegen die Terminbestimmung bzw. Verlegungsentscheidung des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts ausnahmsweise dann für zulässig erachtet wird, wenn diese Terminsentscheidung an einem gewichtigen Rechtsfehler bzw. evidenten Ermessensfehler leidet (so OLG Stuttgart, Die Justiz 2006, 8 [OLG Stuttgart 21.06.2005 - 5 Ws 81/05]; OLG Nürnberg, StV 2005, 491; OLG Dresden, NJW 2004, 3196 [OLG Dresden 28.06.2004 - 1 Ws 121/04]; OLG München, StV 2007, 518; KG, NStZ-RR 2009, 317; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Hamburg, StV 1995, 11), war eine Auseinandersetzung des Senats mit dieser Rechtsauffassung entbehrlich. Denn jedenfalls bezüglich der zugrunde liegenden Terminbestimmung des Kammervorsitzenden vom 08. Dezember 2014 ist kein solcher (evidenter) Ermessens- oder sonstiger Rechtsfehler festzustellen.
Entscheidungen über die Terminierung einer Strafsache (und über entsprechende Verlegungsanträge der Prozessbeteiligten) hat der hierfür allein zuständige Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der eigenen Terminplanung, der Gesamtbelastung des Spruchkörpers, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung, welchem in Haftsachen besonderes Gewicht zukommt, und der berechtigten Interessen aller Prozessbeteiligten zu treffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81 [BGH 09.11.2006 - 1 StR 474/06]; NStZ 2007, 163 = StV 2006, 680; NStZ-RR 2006, 271; OLG Hamm, StV 2004, 642; NStZ-RR 2001, 607; OLG Dresden, NJW 2004, 3196 [OLG Dresden 28.06.2004 - 1 Ws 121/04]; OLG Frankfurt, StV 2001, 157; OLG Braunschweig, StV 2004, 366). Zu den dabei zu berücksichtigenden berechtigten Interessen eines Angeklagten gehört auch sein vom Gebot des fairen Verfahrens umfasstes Recht auf wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl (Art. 6 Abs. 1 u. 3 lit. c MRK). Deshalb muss der Vorsitzende des Gerichts bei der Bestimmung des Hauptverhandlungstermins und Bescheidung von Verlegungsanträgen versuchen, diesem Recht des Angeklagten, sich in einem Strafverfahren von einem Rechtsanwalt des Vertrauens verteidigen bzw. vertreten zu lassen, so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, NStZ-RR 2007, 81 [BGH 09.11.2006 - 1 StR 474/06]; NStZ 1999, 527 [BGH 06.07.1999 - 1 StR 142/99]; StV 1992, 53). Dabei kann allerdings nicht jede Verhinderung des gewählten Verteidigers bzw. Rechtsanwalts zur Folge haben, dass eine unter Berücksichtigung der Terminlage des Gerichts geplante oder bereits anberaumte Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 in 1 StR 409/05, NStZ 1999, 527). Im Spannungsverhältnis zu dem Recht auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger bzw. Rechtsanwalt des Vertrauens steht nämlich das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Recht eines Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist, wobei diesem Beschleunigungsgrundsatz bei einem in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten - wie dies vorliegend der Fall ist - im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, StV 2008, 198; 2006, 645; 2006, 451; BGH NStZ-RR 2007, 81 [BGH 09.11.2006 - 1 StR 474/06]; NStZ 2007, 163). Insbesondere wenn Freiheitsrechte in Untersuchungshaft befindlicher Angeklagten tangiert sind, kann es unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgrundsatzes geboten sein, diesem Beschleunigungsgebot bei der im Rahmen der Terminentscheidung vorzunehmenden Abwägung, insbesondere mit dem Recht auf Beistand des gewählten Rechtsanwalts, Vorrang einzuräumen (vgl. BGH, NStZ 2007, 163; OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 23. Juli 2009 in 5 Ws 193/09; KG, NStZ-RR 2009, 317). Je länger die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung andauert, desto mehr ist der Vorsitzende gehalten, auf eine straffe Terminierung hinzuwirken (vgl. BVerfG NJW 2006, 672 [BVerfG 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05]; 676; StV 2006, 451; BGH NStZ 2007, 163).
b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann die angefochtene Terminbestimmung des Vorsitzenden vom 08. Dezember 2014 in Gestalt der Vorsitzendenverfügung vom 19. Dezember 2014 sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Januar 2015 in keiner Weise, insbesondere auch nicht unter Ermessensgesichtspunkten, beanstandet werden.
Dies ergibt sich schon daraus, dass die Terminbestimmung ausweislich des bis dahin stattgehabten Ganges der Hauptverhandlung und des Nichtabhilfebeschlusses des Kammervorsitzenden vom 27. Januar 2015 gerade auch im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen erfolgt ist, dem im Falle des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner bereits des seit dem 29. Oktober 2013 ununterbrochen andauernden Untersuchungshaft besonderes Gewicht zukommt.
Soweit die Beschwerde Terminkollisionen mit anberaumten Hauptverhandlungsterminen vor dem 5. und dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf rügt, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung.
Terminüberschneidungen mit Hauptverhandlungsterminen vor dem 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem dortigen Verfahren gegen H... u.a. bestehen nach (teilweiser) Terminaufhebung durch den (Nicht-) Abhilfebeschluss des Kammervorsitzenden vom 27. Januar 2015 nicht mehr.
Auf Kollisionen mit Fortsetzungsterminen des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem dortigen Verfahren gegen S...... u.a. kann sich der Angeklagte indes nicht berufen. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die vollumfänglich zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Kammervorsitzenden vom 27. Januar 2015. Dass der Kammervorsitzende bei der Terminierung insoweit auf terminliche Überschneidungen keine Rücksicht genommen hat, beruht - gerade angesichts des vorliegend in besonderem Maße zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen - nicht auf sachfremden, schon gar nicht auf evident sachfremden Erwägungen und stellt auch sonst keinen gewichtigen Rechtsfehler dar.
aa)
Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, dass der Kammervorsitzende nicht schon zu Beginn der Hauptverhandlung oder sonst früher Fortsetzungstermine bis (min-destens) Ende März 2015 "durchterminiert" hat, führt dies nicht zu einer anderen Entscheidung. Zum einen erlaubte dem Kammervorsitzenden die "etappenweise" Terminierung von Fortsetzungsterminen - vorliegend immerhin jeweils in zweistelliger Anzahl und über mehrere Monate - in ermessensfehlerfreier Weise auf den jeweiligen Verlauf der Hauptverhandlung bzw. Beweisaufnahme (auch) unter Berücksichtigung der sonstigen Terminierungslage der Kammer sowie der Interessen sämtlicher involvierter (Pflicht-)Verteidiger zu reagieren. Zum anderen hatten die Pflichtverteidiger des Angeklagten den Kammervorsitzenden nach ihrem eigenen Vorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 02. Februar 2015 (dort S. 4) erstmals anlässlich seiner Ankündigung im Oktober/November 2014, weitere Fortsetzungstermine anzuberaumen, darüber informiert, dass angesichts ihrer Pflichtverteidigerbestellung in dem Verfahren vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf etwaige Terminüberschneidungen drohen könnten. Zu diesem Zeitpunkt war indes noch nicht einmal über die Eröffnung des dortigen Hauptverfahrens entschieden worden.
bb)
Soweit der Kammervorsitzende im Zeitpunkt der Terminierung am 08. Dezem- ber 2014 (und im Rahmen seiner Nichtabhilfeentscheidung am 27. Januar 2015) auf die unter dem 04. Dezember 2014 anberaumten und kollidierenden Termine vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf keine Rücksicht genommen hat, ist auch insoweit kein (evidenter) Ermessensfehler oder sonstiger (gewichtiger) Rechtsfehler ersichtlich. Insoweit gilt Folgendes:
Im Gegensatz zu den - zwischenzeitlich aufgehobenen - kollidierenden Hauptverhandlungsterminen vor dem 5. Strafsenat des OLG Düsseldorf, die bereits durch Verfügung des dortigen Vorsitzenden vom 26. Juni 2014 und damit sogar vor Eröffnung des hiesigen Hauptverfahrens anberaumt worden waren, erfolgte die Aufforderung der Vorsitzenden des dortigen 6. Strafsenats an die Pflichtverteidiger des Angeklagten, ihre freien Termine mitzuteilen, erst im November 2014. Zu diesem Zeitpunkt lief die hiesige Hauptverhandlung bereits seit etwa drei Monaten und der hiesige Kammervorsitzende hatte die Anberaumung weiterer Fortsetzungstermine bereits mehrfach mündlich angekündigt. Wie der Angeklagte in der anwaltlichen Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2015 selbst vorträgt und im anwaltlichen Schriftsatz vom 02. Februar 2015 nochmals bestätigt, war die Notwendigkeit weiterer Fortsetzungstermine über Ende Januar 2015 hinaus nach dem Gang der hiesigen Hauptverhandlung und insbesondere angesichts der notwendigen aufwändigen Beweisaufnahme in hiesigem Verfahren bereits zu diesem Zeitpunkt auch für die Pflichtverteidiger - gleichsam parallel zur hiesigen laufenden Hauptverhandlung - ohne Weiteres ersichtlich. Demgegenüber stand zu diesem Zeitpunkt in dem Verfahren vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf nicht einmal fest, ob der dortige Senat das Hauptverfahren eröffnen würde; die Beratung über die Eröffnung war namentlich erst für den 18. November 2014 avisiert (vgl. Ziff. 4. der Verfügung der dortigen Vorsitzenden vom 03. November 2014). Dass beide Pflichtverteidiger dennoch die Anfrage der Vorsitzenden des 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf betreffend ihre Verfügbarkeit für dortige erst zukünftig anzuberaumende Hauptverhandlungstermine ohne jegliche Einschränkung bzw. Rücksichtnahme in Bezug auf hiesiges Verfahren und damit ungeachtet der Interessen des von ihnen verteidigten Angeklagten O Ende November 2014 (vgl. anwaltlicher Terminsaufhebungsantrag vom 09. Januar 2015 S. 2 unten) sowie ohne vorherige Information des hiesigen Kammervorsitzenden bejahten, ist für den Senat schlechterdings nicht nachvollziehbar, zumal dadurch hier nur wenige Freitage als Hauptverhandlungstermine zur Verfügung blieben. Damit machten die Pflichtverteidiger indes gleichsam "sehenden Auges" eine dem Beschleunigungsgrundsatz genügende Terminierung unter Berücksichtigung des Rechts des Angeklagten O auf Verteidigung durch die Rechtsanwälte seines Vertrauens (Art. 6 Abs. 1 u. 3 lit. c MRK) in hiesigem Verfahren unmöglich. Es ist indes in erster Linie Aufgabe des Pflichtverteidigers, die bei unterschiedlichen Gerichten anhängigen Verfahren im Blick zu behalten und die jeweiligen Vorsitzenden frühzeitig auf konkrete Terminkollisionen hinzuweisen, damit diese im aufgezeigten Ermessensrahmen Berücksichtigung finden können. Nur auf diese Weise wahrt der (Pflicht-)Verteidiger die Rechte und Interessen eines jeden Mandanten. Der bestellte Pflichtverteidiger muss - gegebenenfalls unter Hintanstellung anderer beruflicher Interessen - jeweils die ihm übertragene Verteidigung führen (BVerfGE 39, 238 ff. [BVerfG 08.04.1975 - 2 BvR 207/75]). Sinn und Zweck der Pflichtverteidigung ist es nicht, dem Rechtsanwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, im öffentlichen Interesse jeweils dafür zu sorgen, dass der Angeklagte in schwerwiegenden Fällen (§ 140 StPO) rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (BVerfGE 39, 238 ff. [BVerfG 08.04.1975 - 2 BvR 207/75]). Dabei hat der Rechtsanwalt - nicht zuletzt als Organ der Rechtspflege - das Spannungsverhältnis zu dem Recht eines jeden von ihm verteidigen Angeklagten auf Verteidigung durch einen gewählten Verteidiger bzw. Rechtsanwalt des Vertrauens zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Recht eines Angeklagten auf eine Aburteilung in angemessener Frist zu beachten, wobei diesem Beschleunigungsgrundsatz - wie bereits ausgeführt - bei dem seit dem 29. Oktober 2013 ununterbrochen in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten N im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG besonders Gewicht zukommt. Anderenfalls würde der Sinngehalt des Rechts des Angeklagten auf sein vom Gebot des fairen Verfahrens umfasstes Recht auf wirksame Verteidigung durch einen Verteidiger seiner Wahl (Art. 6 Abs. 1 u. 3 lit. c MRK) ausgehöhlt, auf das sich der Angeklagte O in seiner anwaltlichen Beschwerdebegründung vom 23. Januar 2015 sowie in der anwaltlichen Stellungnahme vom 02. Februar 2015 (auch) gerade ausdrücklich berufen hat.
Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des zur Terminierung berufenen Vorsitzenden, gleichsam "auf Verdacht" im Wege der Amtsermittlung sämtliche sich etwaig zukünftig ergebende Überschneidungen zu eruieren und in seine Terminierung einzubeziehen. Die bloße Mitteilung, auch in einem anderen Verfahren zum Pflichtverteidiger bestellt zu sein, und der nicht näher konkretisierte Hinweis auf eine - nur im Falle der Eröffnung des auswärtigen Verfahrens - sich zukünftig etwaige ergebende Möglichkeit von Terminüberschneidungen (vgl. Schriftsatz des Rechtsanwalts L vom 02. Februar 2015, dort S. 4) war insoweit nicht - schon gar nicht angesichts des hiesigen Verfahrensstandes und der seit dem 29. Oktober 2013 andauernden Untersuchungshaft des Angeklagten O - ausreichend und gab dem Kammervorsitzenden im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens keine Veranlassung zur Berücksichtigung bei der Terminierung. Gleiches gilt für die Mitteilung der Pflichtverteidiger unter dem 28. November 2014 bezüglich der für hiesiges Verfahren zur Verfügung stehenden Freitagstermine, die ohne jeglichen Hinweis auf das Verfahren vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf erfolgte. Soweit dem Kammervorsitzenden schließlich (erstmals) im Rahmen des Terminsaufhebungsantrages vom 09. Januar 2015 die zwischenzeitliche Terminierung in dem Verfahren vor dem 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Kenntnis gebracht wurde, war es angesichts des zu beachtenden Beschleunigungsgebots keinesfalls ermessensfehlerhaft, es bei den anberaumten Fortsetzungsterminen - soweit sie mit Terminen vor dem 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf - kollidierten, zu belassen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.




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