Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 9/15 OLG Hamm |
Leitsatz: Eine Ermessensreduktion auf Null, welche die Strafvollstreckungskammer zu einer eigenen Sachentscheidung im Rahmen eines Verpflichtungsbegehrens berechtigen könnte, liegt nicht schon deshalb vor, weil die Strafvollzugsbehörde die von der Strafvollstreckungskammer in einer im selben Verfahren ergangenen vorangegangenen Entscheidung (mit dem Inhalt der Verpflichtung zur Neubescheidung) geäußerte Rechtsauffassung nicht hinreichend berücksichtigt hat. Eine eigene Sachentscheidung der Strafvollstreckungskammer kommt bei Ermessensentscheidungen auch in diesem Fall nur in Frage, wenn insgesamt Spruchreife eingetreten ist. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: eigene Sachentscheidung, Ermessensreduzierung auf Null, Compact-CD, Strafvollzug |
Normen: StVollzG 70 |
Beschluss: Strafvollzugssache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 12.03.2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Aachen zurückverwiesen. Gründe I. Der Betroffene befindet sich seit dem 13.03.2012 in der Justizvollzugsanstalt B und verbüßt dort eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes. Er begehrt eine Genehmigung der Antragsgegnerin für die Bestellung von Compact Discs bei der Firma "G", die gebrauchte, nicht original verpackte und nur sichtgeprüfte Datenträger veräußert, die sie zuvor von Dritten angekauft hat und als Restposten über einen Katalog anbietet. Nach den Angaben dieser Firma werden keine Raubkopien bzw. selbst gebrannte Compact Discs, sondern nur solche im Originalzustand verkauft, allerdings mit Ausnahme von sogenannten Promo-Artikeln. Die Antragsgegnerin hatte am 27.03.2014 die beantragte Genehmigung unter Bezugnahme auf § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG verweigert und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei den von der Firma "G" veräußerten Compact Discs bestehe die abstrakte-generelle Gefahr, dass sich auf den Datenträgern Absprachen über Betäubungsmittelgeschäfte oder verfassungswidriges Gedankengut bzw. anderweitig indiziertes Material befinden könne. Durch die Sichtprüfung von Seiten der Firma könne nicht ausgeschlossen werden, dass nachträglich im Datenbestand veränderte Original-Compact Discs oder selbst mit Daten bespielte Compact Discs verkauft würden. Es sei daher jeder beliebigen Person außerhalb des Vollzuges möglich, Datenträger bei "G" einzusenden, die dann einen unkontrollierbaren Datenfluss zwischen externen Personen und Gefangenen ermöglichten, was mit einem angemessenen Aufwand von Seiten der Justizvollzugsanstalt nicht verhindert werden könne. Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer durch Beschluss vom 06.05.2014 (33a StVK 384/14) die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.03.2014 aufgehoben und diese verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung ihrer Rechtsauffassung neu zu bescheiden. Zur Begründung hatte die Strafvollstreckungskammer unter anderem ausgeführt, es sei als naheliegend anzusehen, dass die Antragsgegnerin das ihr nach § 70 Abs. 3 StVollzG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Zwar sei deren Annahme im Ausgangspunkt noch zutreffend, wonach bereits die einem Gegenstand selbst innewohnende abstrakte Gefahr ausreichend sei, um seinen Besitz zu versagen. Das Vorliegen dieser Gefahr sei jedoch von der Antragsgegnerin nicht in der erforderlichen nachvollziehbaren Weise dargetan worden. Denn die angegriffene Entscheidung beschränke sich auf allgemeine Erwägungen und Gedankenspiele darüber, dass und warum die von "G" zu veräußerten Compact Discs unzulässige Inhalte haben könnten, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass von dort unwidersprochen versichert worden sei, keine selbst gebrannten Compact Discs, sondern nur solche im Originalzustand zu veräußern. Soweit behauptet werde, es könnten Personen von außen über "G" in einen unkontrollierbaren Datenaustausch mit Gefangenen treten, werde nicht konkret dargestellt, wie die an einem solchen theoretischen Datenaustausch beteiligten Personen sicherstellen sollten, dass dieser auch tatsächlich funktioniere. Die Antragsgegnerin habe auch keine negativen Erfahrungen mit der Firma "G" mitgeteilt. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf eine Vielzahl anderer Anbieter von Compact Discs ändere nichts daran, dass sie ihrer Verpflichtung zu einer ermessensfehlerfreien Entscheidung nicht nachgekommen sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat durch Beschluss vom 14.07.2014 gemäß §§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 als unzulässig verworfen und in einem Zusatz nähere Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen es an einem Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde mangele. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese verwiesen. Am 14.08.2014 hat die Antragsgegnerin erneut die von dem Betroffenen begehrte Genehmigung zum Erwerb von Compact Discs über die Firma "G" abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, von derartigen Datenträgern gehe eine möglicherweise sogar erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Anstalt aus, wobei eine generell-abstrakte Gefahr für sicherheitsgefährdende Verwendungen der Datenträger, die nur mit einem von der Anstalt nicht zu erwartenden und nicht zu leistenden Kontrollaufwand ausgeschlossen werden könne, ausreiche, so dass es auf eine Gefährlichkeit des konkreten Gefangenen nicht mehr ankomme. Dies gelte erst recht, wenn es sich - wie bei der JVA B - um eine Anstalt mit einem sehr hohen Sicherheitsgrad handele. Die Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ergebe sich daraus, dass beim Erwerb bzw. Besitz gebrauchter Datenträger diese manipuliert sein könnten. Ein Gefangener könne über einen solchen Datenträger unerlaubt mit Personen außerhalb des Strafvollzugs kommunizieren und so sicherheitsrelevante oder strafrechtlich bedenkliche Daten erhalten, etwa Kinderpornographie, islamistische und/oder sadistische Daten, ausbruchsrelevante Informationen oder solche über geplante Drogengeschäfte. Bewerkstelligt werden könne dies, indem der außenstehende Dritte ein täuschend echtes Imitat einer Original- Compact Disc in einer Original-Hülle und unter dem Original-Cover an "G" veräußere, von wo aus der Gefangene dann ganz genau diese Compact Disc über den Versandhandel "G" beziehen könne. Ein solcher Vorgang könne innerhalb des Strafvollzuges nicht einmal mehr mit einer Sichtprüfung erkannt werden. Dies gelte umso mehr, als heute vielfältige Möglichkeiten bestünden, Rohlinge von Compact Discs in nicht ohne weiteres erkennbarer Weise zu bedrucken. Da die Firma "G" lediglich eine Sichtprüfung durchführe und den Versand von Raubkopien lediglich grundsätzlich, aber nicht für sogenannte "Promo-Artikel" ausschließe, könne den vorgenannten Gefahren nur durch eine vollständige Prüfung des jeweils erworbenen Datenträgers durch die Justizvollzugsanstalt begegnet werden. Eine solche Kontrolle, die sich gegebenenfalls über mehrere Stunden hinziehen könne, sei aber nicht zu leisten. Hiergegen richtete sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 14.08.2012. Er machte geltend, der Bezug von Compact Discs über die Firma "G" sei die einzige Möglichkeit, Musikträger zu beziehen. Bei den Erwägungen der Antragsgegnerin handle es sich lediglich um "utopische Gedankenspiele". Etwaige manipulierte Compact Discs seien leicht erkennbar und würden bereits durch den Anbieter aussortiert. Die Firma beliefere eine Vielzahl anderer Justizvollzugsanstalten und sei bisher noch niemals negativ aufgefallen. Im Übrigen habe ein anderer Gefangener der JVA B, der inzwischen aber verlegt worden sei, nach entsprechender Genehmigung durch die Abteilung "Sicherheit und Ordnung" Compact Discs von der Firma "G" bezogen, so dass die Verweigerung einer entsprechenden Genehmigung ihm gegenüber gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße. Die Antragsgegnerin machte geltend, manipulierte Compact Discs seien anders als von dem Betroffenen behauptet, gerade nicht unproblematisch erkennbar, weshalb es bei dem unzumutbaren Kontrollaufwand bei einer Zulassung der begehrten Lieferungen bleibe. Soweit sich der Antragsteller auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen habe, sei lediglich festzustellen, dass ein Gefangener durch die Aushändigung von ihm bei der Firma "G" bestellter Compact Discs durch einem offensichtlich nicht zuständigen Bediensteten konkludent eine Genehmigung erhalten habe. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gebe es aber nicht. Dem Betroffenen stünden außerdem ausreichend andere Möglichkeiten zur Verfügung, Musikdatenträger zu erwerben. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer unter Zurückweisung weiterer Anträge des Betroffenen die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.08.2014 aufgehoben und diese verpflichtet, dem Betroffenen den Bezug von Compact Discs über die Firma "G" zu genehmigen. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer unter anderem ausgeführt, die Antragsgegnerin habe nach Erlass der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 06.05.2014 die Pflicht gehabt, den Betroffenen erneut ermessensfehlerfrei zu bescheiden und sich hierbei an den Vorgaben der Kammerentscheidung vom 06.05.2014 auszurichten. Hiergegen habe die Antragsgegnerin verstoßen, da sie nach wie vor die von ihr angenommene Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan habe. Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.08.2014 lasse zudem eine offenkundige Missachtung des Kammerbeschlusses vom 06.05.2014 erkennen, denn die darin enthaltenen gerichtlichen Überlegungen fänden sich in der gegenständlichen Entscheidung der Antragsgegnerin nicht wieder. Es werde vielmehr der Eindruck erweckt, die Vollzugsbehörde wolle gegen die Bindungswirkung des Kammerbeschlusses vom 06.05.2014 opponieren. In einer solchen Situation gebiete und ermögliche es aber das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Absatz 4 GG, der vor allem eine wirksame Durchsetzung verbindlicher gerichtliche Entscheidung durch die hierfür zuständigen Behörden und Verantwortungsträger verlange, dass das Gericht seine eigene Entscheidung anstelle derjenigen der Vollzugsanstalt setze. Denn der der Vollzugsbehörde eingeräumt Beurteilungsspielraum und deren Ermessen seien eingeschränkt - und im vorliegenden Fall auch auf Null reduziert -, wenn zuvor eine (anders lautende) gerichtliche Entscheidung ergangen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, die Strafvollstreckungskammer sei zu Unrecht im vorliegenden Verfahren von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen. Die von ihr angenommene willkürliche Missachtung der gerichtlichen Vorgaben der vorangegangenen Entscheidung vom 06.05.2014 sei zudem nicht gegeben. Sie rügt außerdem unter näheren Ausführungen die Verletzung materiellen Rechts. II. Die Rechtsbeschwerde war zu Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 StVollzG). Die Strafvollstreckungskammer ist davon ausgegangen, dass hinsichtlich der von dem Betroffenen begehrten Genehmigung des Bezuges gebrauchter Compact Discs von die Firma "G" nur noch die von ihr erlassene Entscheidung der Erteilung der Genehmigung gegenüber dem Betroffenen rechtlich vertretbar sei, da das Ermessen der Antragsgegnerin als Vollzugsbehörde wegen Nichtbeachtung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 06.05.2014 auf Null reduziert sei. Diese Auffassung erweist sich rechtsfehlerhaft. Denn der Umstand, dass die Vollzugsbehörde nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer die von dieser in einer vorangegangenen Beschluss geäußerte Rechtsauffassung in ihrer neu zu treffenden Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt hat, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass nunmehr - gewissermaßen als "Sanktion" für dieses beanstandete Verhalten - hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, unabhängig davon, ob noch weitere Erhebungen erforderlich sind, eine Reduzierung des Ermessens der Vollzugsbehörde auf Null eintritt. Eine eigenständige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wäre vielmehr nur dann in Betracht gekommen, wenn tatsächlich Spruchreife hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung über die von dem Betroffenen begehrte Genehmigung zum Besitz von Compact Discs, die bei der Firma an "G" erworben worden sind, eingetreten wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 25.08.2014 - III - 1 Vollz (Ws) 343/14) und Senatsbeschluss 30.10.2014 - III-1 Vollz (Ws) 488, 489 und 490/14, betreffend eine rechtswidrige Nichtbescheidung durch die Vollzugsbehörde). Auch aus dem Senatsbeschluss 05.03.2013 - III - 1 Vollz(Ws) 710/12 - lässt sich nichts anderes entnehmen. Er befasst sich vielmehr mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Strafvollstreckungskammer bei einem Vornahmeantrag gemäß § 113 Abs. 1 StVollzG, gerichtet auf die Durchsetzung einer bereits ergangenen gerichtlichen Entscheidung, anstelle der Vollzugsbehörde entscheiden darf, wenn diese durch die gerichtliche Entscheidung zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Vorgaben des Gerichts verpflichtet worden war und die Strafvollstreckungskammer davon ausgeht, dass das Ermessen der Vollzugsbehörde in Bezug auf die von ihr zu treffende Entscheidung inzwischen auf Null reduziert ist, und bejaht eine solche Befugnis des nunmehr angerufenen Gerichts, wenn die Vollzugsbehörde die bereits ergangene gerichtliche Entscheidung überhaupt nicht oder unter willkürlicher Missachtung ihrer Bindungswirkung umgesetzt hat. III. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache auch Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Annahme, dass eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben und sie deshalb zu einer eigenen Sachentscheidung befugt sei, allein darauf gestützt, dass es sich bei der neuerlichen Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14.08.2014 um eine offenkundige Missachtung des Kammerbeschlusses vom 06.05.2014 handle, weil dessen Wortlaut und Sinn und im Ergebnis dessen Bindungswirkung vollständig ignoriert worden seien. Abgesehen davon, dass - wie bereits oben dargelegt - eine nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer nicht ausreichende Beachtung ihrer Rechtsauffassung in einer vorangegangenen Entscheidung für sich allein nicht bereits zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt, lässt sich auch eine offenkundige Missachtung des Kammerbeschlusses vom 06.05.2000 durch die Antragsgegnerin nicht feststellen. Diese hat sich vielmehr in ihrer erneuten Entscheidung vom 14.08.2014 bemüht, ihr früheres, von der Strafvollstreckungskammer als jedes konkreten Gehalts entbehrend beanstandetes Vorbringen, es könnten Personen von außen über "G" in einen unkontrollierbaren Datenaustausch mit Gefangenen treten, näher zu erläutern und zu konkretisieren, sowie zusätzlich darauf hingewiesen, dass Raubkopien und gebrauchte Compact Discs von der Firma "G" nur grundsätzlich nicht verkauft würden, diese aber Ausnahmen für sog. "Promo-Artikel" zulasse. Zwar mag auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen der Antragsgegnerin die Annahme einer abstrakt-generellen Gefahr für die Sicherheit der Anstalt im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG durch den Bezug gebrauchter Compact Discs von der Firma "G" zweifelhaft erscheinen. Eine endgültige Entscheidung darüber, ob die Antragsgegnerin die von dem Betroffenen begehrte Genehmigung ermessensfehlerfrei abgelehnt hat, durfte die Strafvollstreckungskammer aber nicht treffen, ohne sich näher mit den von der Antragsgegenerin aufgezeigten Möglichkeiten des Missbrauchs der Datenträger zu einem unkontrollierten Datenaustausch befasst zu haben. Insbesondere hätte es näherer Überprüfung bedurft, ob auch unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten des Bedruckens von Compact Discs gebrauchte Original-Musikdatenträger tatsächlich problemlos von selbstgebrannten Compact Discs oder Raubkopien zu unterscheiden sind und ob eine bloße Sichtkontrolle durch die Firma "G" ausreicht, um diese Unterscheidung zuverlässig vornehmen zu können. Auch hätte sich die Strafvollstreckungskammer mit der Frage befassen müssen, welcher Wert einer solchen Sichtkontrolle im Ergebnis noch beigemessen werden kann, wenn von vorherein ein Teil der Datenträger, nämlich sogenannte "Promo-Artikel" hiervon ausgenommen sind, wobei der angefochtene Beschluss keine näheren Ausführungen dazu enthält, nach welchen Kriterien die Einstufung als "Promo-Artikel" erfolgt, insbesondere ob dazu die bloße entsprechende Bezeichnung durch den Veräußerer des Datenträgers ausreicht. Es sind daher weitere Ermittlungen erforderlich. Zu berücksichtigen sind zudem im Rahmen der erneuten Überprüfung die konkreten Verhältnisse in der Justizvollzugsanstalt Aachen sowie gegebenenfalls auch die individuelle Gefährlichkeit des Betroffenen selbst. Angesichts der in der Hauptsache ergangenen Senatsentscheidung bedurfte es keiner zusätzlichen Entscheidung mehr über den ursprünglich außerdem gestellten Antrag, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. |
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