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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 63/15 OLG Hamm

Leitsatz: Wird die Unrechtmäßigkeit der Unterbringung in einer Kriseninterventionsmaßnahme, in deren Rahmen der Betroffene über die durch den Maßregelvollzug ohnehin gegebenen Beschränkungen hinaus weiteren Beschränkungen unterlag, so orientiert sich der Streitwert, sofern keine konkreten Vermögensschäden etc. geltend gemacht werden, an dem Produkt aus einem Bruchteil des Entschädigungssatzes nach § 7 Abs. 3 StrEG multipliziert mit der Zahl der Tage, an denen die Kriseninterventionsmaßnahme durchgeführt wurde. Die Höhe des Bruchteils orientiert sich an dem Maß der Beschränkung.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Streitwert, Unterbringung, Maßregelvollzug, Krisenintervention

Normen: StrEG 7; GKG 68

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 30.04.2015 beschlossen:

In Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht Bochum wird der Streitwert für das vorliegende Verfahren auf bis zu 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Das Landgericht Bochum hat mit dem angefochtenen Beschluss die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Betroffenen im Kriseninterventionsraum der Maßregelklinik, in der der Betroffene nach § 63 StGB untergebracht ist, in der Zeit "vom 21.02.2014 bis zum 02.04.201, vom 21.05.2014 bis zum 04.06.2014 und vom 21.05.2014 bis zum 04.06.2014" [Anm. des Senats: Die Doppelnennung des zweitgenannten Zeitraums entstammt dem angefochtenen Beschluss] festgestellt. Den Gegenstandswert hat es auf 250 Euro festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er meint, es hätte eine Entschädigung nach § 839 BGB i.A. Art. 34 GG festgesetzt werden müssen.

Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde hat ebenfalls Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Schließlich wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit einer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung. Er meint, der Streitwert müsse auf 10.000 Euro festgesetzt werden. Diese Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Beschlusses.

II.
Die Streitwertbeschwerde ist zwar statthaft (§ 32 RVG) und zulässig. Insbesondere wird, da der Verfahrensbevollmächtigte eine Wertfestsetzung, die bisher auf 250 Euro erfolgt ist, auf 10.000 Euro begehrt, der Beschwerdewert nach § 68 Abs. 1 GKG erreicht.

In der Sache hat die Streitwertbeschwerde nur geringfügigen Erfolg. Insgesamt geht es bzgl. der Unterbringung auf Stufe 1 der Krisenintervention um 63 Tage dieser Unterbringung (offenbar handelt es sich bei der zweifachen Benennung des Zeitraums vom 21.05.2014 bis zum 04.06.2014 im angefochtenen Beschluss um ein Versehen und es geht möglicherweise bei dessen zweiter Benennung um den Zeitraum 18.06.2014 bis 24.06.2014, vgl. Bl. 125 d.A.). Bemisst man den Wert, so kann man sich - da es vorliegend nicht um Vermögensschäden geht - an § 7 Abs. 3 StrEG orientieren, der eine Entschädigung vom 25 Euro je Kalendertag vorsieht. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass hierbei eine insgesamt unrechtmäßige Freiheitsentziehung zu Grunde liegen müsste. Im vorliegenden Fall befindet sich der Betroffene aber zu Recht im Maßregelvollzug. Seine Freiheit ist ihm ohnehin (rechtmäßig) weitestgehend entzogen. Es geht also nur um die über den allgemeinen Freiheitsentzug hinausgehende Beschwer durch die Kriseninterventionsmaßnahme, durch die seine Freiheit innerhalb der ohnehin weitgehenden Begrenzung durch den Maßregelvollzug als solchen noch weiter beschränkt wird und welche damit denknotwendig geringer als der o.g. Wert sein muss. Der Senat bemisst insoweit - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der im Maßregelvollzug Untergebrachte nur wegen seiner Gefährlichkeit Freiheitsentzug erleidet und insoweit ein Sonderopfer erbringt - das Interesse mit etwa gut 1/2 des Wertes für eine insgesamt unzulässige Freiheitsentziehung, also mit etwa 14 Euro je Tag, so dass der Streitwert auf bis zu 1.000 Euro festzusetzen war. Eine Wertfestsetzung mit dem Auffangwert nach §§ 65, 60 52 Abs. 2 GKG kam nicht in Betracht, da dieser nur zur Anwendung kommt, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte bildet. Das ist hier - s.o.- anders.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht ersetzt (§ 68 Abs. 3 GKG).


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