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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 2 Ss 189/06 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Hat der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen, muss das Urteil eine revisionsrechtliche Überprüfung des verwerteten Gutachtens ermöglichen. Dazu bedarf es zwar keiner bis in alle Einzelheiten gehenden Ausführungen zur Konzeption, Durchführung und zu den Ergebnissen der Begutachtung. Jedoch müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik dargestellt werden.
2. Zur Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch.

Senat: 2

Gegenstand: Revision

Stichworte: Beweiswürdigung; Sachverständigengutachten; Anforderungen an die Urteilsausführungen; Strafzumessung

Normen: StPO 267; StGB 46

Beschluss:

Strafsache
gegen H.G.
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksjugend-schöffengerichts Bochum vom 23. November 2005 hat der 2. Strafsenat des Ober-landesgerichts Hamm am 14. 08. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlan-desgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesge-richt nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein-stimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Jugendschöffengerichtsabteilung des Amtsgerichts Bo-chum zurückverwiesen.
G r ü n d e :

I.
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen sexueller Nötigung in Tat-einheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Generalstaats-anwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Revision im Übrigen ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.
Das als Sprungrevision statthafte (§ 335 Abs. 1 StPO), form- und fristgerecht einge-legte Rechtsmittel hat – zumindest vorläufigen – Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen sowie zur Zurück-verweisung der Sache an eine andere Jugendschöffengerichtsabteilung des Amtsge-richts Bochum.

Der Angeklagte hat mit der Verfahrensrüge einen Verstoß gegen § 136a StPO gel-tend gemacht. Es kann dahinstehen, ob diese Rüge durchdringt, das jedenfalls die Sachrüge Erfolg hat.

1. Die Beweiswürdigung des Jugendschöffengerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§§ 267, 337 StPO).

Zwar ist die Würdigung der erhobenen Beweise ureigenste Sache des Tatrichters (§ 261 StPO; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., 2006, § 337 Rn. 26 mit weiteren Nach-weisen) und ist grundsätzlich mit der Revision nicht angreifbar. Ein in der Revision beachtlicher Rechtsfehler liegt aber dann vor, wenn die Würdigung den in bestimm-ten Fallgestaltungen bestehenden besonderen Anforderungen an die tatrichterlicher Beweiswürdigung nicht genügt.

Das Amtsgericht hat sich an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussage der geschädigten Zeugin auf das Urteil einer Sachver-ständigen gestützt. Hat der Tatrichter aber einen aussagepsychologischen Sachver-ständigen hinzugezogen, muss das Urteil eine revisionsrechtliche Überprüfung des verwerteten Gutachtens ermöglichen. Dazu bedarf es zwar keiner bis in alle Einzel-heiten gehenden Ausführungen zur Konzeption, Durchführung und zu den Ergebnis-sen der Begutachtung. Jedoch müssen – worauf der Senat schon wiederholt hinge-wiesen hat (vgl. nur Beschlüsse vom 16. Juni 2000, 2 Ss OWi 537/00, StraFo 2000, 310 = NZV 2000, 429 = StV 2000, 547 = DAR 2000, 483 = VRS 99, 204, sowie Be-schluss vom 25. Juni 2001, 2 Ss 508/01, und vom 13. August 2001, 2 Ss 710/01) – die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik soweit dar-gestellt werden, als es zum Verständnis des Gutachtens sowie zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit und sonstigen Rechtsfehlerfreiheit erforderlich ist (vgl. auch BGHSt 45, 164, 182; BGH StV 2003, 61; 1994, 359, 360; 1993, 235; BGH NStZ-RR 1996, 233; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht, Sie beschränken sich lediglich auf die bruchstückhafte Wiedergabe einiger weniger Aussagen der Sach-verständigen. Das Amtsgericht hat u.a. ausgeführt:

„Die Zeugin ist trotz ihres Alters von lediglich 6 Jahren aussagetüchtig. Wie die Sachverständige Lange in der Hauptverhandlung überzeugend dargelegt hat, gehen die wissenschaftlichen Erkenntnisse in der Aussagepsychologie dahin, dass Kinder ab dem Alter von ca. 4 Jahren grundsätzlich aussagetüchtig sind. […]

Die Sachverständige hat auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass eine im Rahmen der Exploration durchgeführte Phantasieprobe ergeben hat, dass S. nicht in der Lage ist, Phantasiegeschichten zu erfinden und logisch stimmig zu erzählen und flüssig durchzuhalten. Von daher sei S. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, Angaben wie die hier gemachten ohne realen Erlebnisbezug abzugeben.

Dieser Bewertung durch die Sachverständige schließt sich das Gericht an. Dies beruht zum einen darauf, dass die Sachverständige hier als langjährige Gutach-terin bekannt ist, die eingehende, in sich schlüssige und den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Gutachten erstellt. Zum anderen beruht es auf dem Eindruck, den das Gericht von S. in der Hauptverhandlung gewonnen hat. Nach anfänglichen Schwierigkeiten vermochte S. die Angaben flüssig zu ma-chen, obwohl das Geschehen bereits ca. 1 ½ Jahre und damit ca. ¼ der Le-benszeit der S. zurückliegt. […]

Schlußendlich schließt es das Gericht auch aus, dass es insofern eine – unge-wollte – Suggestion gegenüber der Zeugin S. gegeben hat. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen hat das Gericht in der Hauptverhandlung den Ein-druck erlangt, dass S. ein für ihr Alter sehr eigenständiges Kind ist, das auf den Versuch, ihr etwas vorzugeben, was nicht der Wahrheit entspricht, ablehnend reagiert. Anhaltspunkte für eine entsprechende Suggestion bei dem Kind sind daher auch nicht ersichtlich.“

Das ist nicht ausreichend. Aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen lässt sich zwar noch entnehmen, dass die Begutachtung der Sachverständigen eine aus-sagepsychologische Untersuchung der Aussage der Zeugin S. zum Gegenstand hat-te. Ungeklärt bleibt hingegen bereits die Fachrichtung der Sachverständigen - Psy-chologie oder Psychiatrie. Ob die Sachverständige darüber hinaus von einer zutref-fenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist und die an ein Glaubhaftigkeitsgutach-ten zu stellenden wissenschaftlichen Anforderungen (vgl. hierzu BGHSt 45, 164) be-achtet hat, kann ebenfalls nicht geprüft werden. Weder werden die verwerteten An-knüpfungstatsachen mitgeteilt noch wird die dem Gutachten zugrunde liegende Me-thodik aufgezeigt. Der wissenschaftlich richtige Ansatz hätte erfordert, zunächst von der Unwahrheit der Aussage auszugehen, dazu weitere Hypothesen zu bilden und mit den vorhandenen Fakten abzugleichen. Erst wenn beides nicht mehr miteinander in Übereinstimmung zu bringen gewesen wäre, hätte die Unwahrheitshypothese verworfen und die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist, angewandt wer-den können (BGHSt 45, 164, 167 f.). Die Wahrung dieses methodischen Grundprin-zips lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen; der pauschale Hinweis auf „in sich schlüssige und den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechende Gutach-ten“ ist für sich nicht aussagekräftig. Ohne entsprechende Darlegungen kann eine Fehlerhaftigkeit der unter Verwertung des Sachverständigengutachtens erfolgten Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen werden (vgl. BGH StV 2003, 61). Eine ande-re Beurteilung der Gründe der tatrichterlichen Entscheidung folgt im Übrigen auch nicht daraus, dass das Amtsgericht seine Überzeugung auch auf den in der Haupt-verhandlung von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt hat. Denn auch dazu lässt das angefochtene Urteil jede Mitteilung von Tatsachen vermissen und ermöglicht daher auch insoweit eine revisionsrechtliche Überprüfung des ge-wonnenen Eindrucks nicht (vgl. Senat in Beschluss in 2 Ss 508/01).

Es war schließlich auch nicht ausnahmsweise die alleinige Mitteilung des Ergebnis-ses des Sachverständigengutachtens ausreichend. Das ist – je nach Lage des Ein-zelfalles – nur dann ausreichend, wenn (kumulativ) der Sachverständige bei der Be-gutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewandt hat, es sich um einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände ge-gen die der Begutachtung zugrunde liegende Tatsachengrundlage sowie die Zuver-lässigkeit der Begutachtung selbst erhoben werden (BGH NJW 1993, 3081, 3083; Senat in den o.a. Beschlüssen in 2 Ss 508/01 und 2 Ss 710/01; Meyer-Goßner, a.a.O., § 267 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtspre-chung). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.

2. Darüber hinaus begegnen auch die Ausführungen des Schöffengerichts zur Straf-zumessung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Hierzu heißt es in dem angefochtenen Urteil:

„Gem. § 52 StGB ist die Strafe angesichts der tateinheitlichen Begehungsweise dem § 177 StGB zu entnehmen, da die Mindeststrafe im dortigen Absatz 1 ein Jahr beträgt.

Einen minderschweren Fall gem. § 177 Abs. 5 StGB konnte das Gericht hier nicht annehmen. Zwar handelt es sich bei dem Festhalten der Hände der klei-nen S. auf deren Rücken zum Zwecke der Durchführung der sexuellen Hand-lung bei abstrakter Betrachtung um eine Gewaltanwendung im unteren Bereich. Jedoch darf nicht verkannt werden, dass es – anders als bei erwachsenen Op-fern einer sexuellen Nötigung – hier keines besonderen Gewaltaufwandes ge-genüber einem 4 ½ Jahre altem Mädchen bedurfte, um dieses zur Duldung der sexuellen Handlung zu zwingen. Hier hat der Angeklagte nur diejenige Kraft aufgewandt, die bei diesem konkreten Opfer zur Durchführung der Handlung erforderlich war. Im übrigen ist die Annahme eines minderschweren Falles im Rahmen des § 177 StGB schon deshalb ausgeschlossen, weil Tatopfer ein zur Tatzeit nur ca. 4 ½ Jahre altes Kind war.

Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne war zugunsten des Ange-klagten zu berücksichtigen, dass dieser zum einen nicht vorbelastet ist und zum anderen als Unvorbelasteter in dieser Sache 4 Tage Untersuchungshaft als erstmalige Freiheitsentziehung verbüßen musste. Auch rechnet es das Gericht dem Angeklagten positiv an, dass es sich nicht um eine geplante Tat gehandelt hat, sondern dass die sexuelle Handlung erst im Zusammenhang mit der spiele-rischen Käbbelei mit der Geschädigten spontan geschehen ist. Auch hat das Kind sowohl nach den Angaben der Mutter, als auch nach dem Eindruck, den es in der Hauptverhandlung hinterlassen hat, jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Tat unbeschadet überstanden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich nicht durch die Tat langfristige Schäden der psychischen Entwicklung des Kindes ergeben werden, so insbesondere, wenn S. als Jugendliche erste Kontakte zum anderen Geschlecht aufbaut.“

An anderer Stelle der Urteilsgründe () wird zudem die „strafzumessungsrechtlich re-levante Tatsache der erfolgten Ejakulation“ angeführt.

b) Weder die Ablehnung eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 5 StGB noch die konkreten Strafzumessungsgründe halten vorliegend einer rechtlichen Nachprüfung stand.

aa) Für die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes maßgebend, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Hierzu ist eine Gesamt-betrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles gerecht wird oder zu hart wäre (BGHSt 4, 8; 8, 186; 26, 97, 98; BGHR StGB § 177 Abs. 2 – Strafrahmen-wahl 5 und 6; BGH NStZ 2000, 254; vgl. auch die umfangreichen Nachweise bei Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, § 46 Rn. 85 und § 177 Rn. 95).

Zu Recht weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die Formulierung, die Annahme eines minder schweren Falles sei vorliegend schon deshalb ausgeschlos-sen, weil Tatopfer ein zur Tatzeit nur ca. 4 ½ Jahre altes Kind war, besorgen lässt, dass der Tatrichter die Notwendigkeit einer solchen Abwägung rechtsfehlerhaft ver-kannt, und damit möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.

Darüber hinaus hat das Schöffengericht wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte, nämlich dass es sich um eine nicht geplante Tat gehandelt hat, die sexuelle Hand-lung vielmehr erst im Zusammenhang mit der spielerischen Käbbelei spontan ge-schehen ist sowie den Umstand, dass sich der Angeklagte in dieser Sache als Un-vorbelasteter vier Tage in Untersuchungshaft befunden hat, erst im Rahmen der konkreten Strafzumessungserwägungen, nicht aber bereits bei der Prüfung des an-zuwendenden Strafrahmens berücksichtigt.

b) Auch die konkreten Strafzumessungsgründe begegnen aus Rechtsgründen Be-denken.

aa) Psychische Schäden können (nur dann) straferschwerend berücksichtigt wer-den, wenn sie tatsächlich eingetreten sind (BGH NStZ-RR 2004, 41). Sie müssen nach Art und Umfang konkretisiert werden. Sind sie die Folge der Gesamtheit aller Taten, können sie dem Angeklagten zudem nur einmal angelastet werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 – Tatauswirkungen 7). Das Bestehen einer bloßen Gefahr nachhal-tiger Beeinträchtigungen – wie vorliegend, „so insbesondere, wenn S. als Jugendli-che erste Kontakte zum anderen Geschlecht aufbaut“ – darf sich hingegen nicht straferhöhend auswirken. Dies stellt eine Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB dar, weil die Vermeidung einer solchen Gefahr bereits vom Schutzzweck der Strafnorm um-fasst wird (BGH a.a.O.; OLG Koblenz im Beschluss vom 8. 12. 2004, 1 Ss 319/04; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 34a und § 176 Rn. 36).

bb) Überdies gibt es keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem ein erfolgter Samen-erguss stets ein besonderer Straferhöhungsfaktor wäre. Vielmehr ist dies nach dem konkreten Einzelfall zu beurteilen. Regelmäßig straferhöhend wirkt eine erfolgte Eja-kulation lediglich in den Fällen des ungeschützten Geschlechtsverkehrs, wenn da-durch die Gefahr einer Schwangerschaft oder einer Infektion oder auch nur die Furcht davor bewirkt wird (BGH NStZ 1999, 505; Schäfer, Praxis der Strafzumes-sung, 3. Auflage 2001, Rn. 876).




III.

Damit war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bochum zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Dahinstehen konnte zwar die Frage, ob die Verfahrensrüge des Angeklagten, mit der er u.a. die seiner Ansicht nach wegen eines Verstoßes gegen § 136a StPO unzulässige Ver-wertung seines Geständnisses gerügt hat, begründet ist. Insofern weist der Senat allerdings darauf hin, dass das zur erneuten Entscheidung berufene Gericht sorgfäl-tig wird prüfen müssen, ob es eine etwaige neuerliche Verurteilung – soweit erforder-lich – (auch) auf das (Teil)Geständnis des Angeklagten wird stützen können.





Regul Burhoff Lange



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