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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 250/15 OLG Hamm

Leitsatz: Die Abgabe einer Urinkontrolle nach § 65 StVollzG NW kann auch ohne konkreten Verdacht auf einen Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Urinkontrolle, Anordungsvoraussetzungen

Normen: StVollzG NW 65

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 16.06.2015 beschlossen:
Amtlicher Leitsatz:
1.Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

2. Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Der Senat hat bereits zu § 56 Abs. 2 StVollzG entschieden, dass eine Urinkontrolle auch ohne konkreten Verdacht auf Betäubungsmittelmissbrauch angeordnet werden kann (Beschl. v. 03.04.2007 - 1 Vollz(Ws) 113/07). Für das neue Recht ergibt sich dies unmittelbar aus § 65 StVollzG NW. Insofern besteht mithin kein Bedarf an Rechtsfortbildung.

Zudem war der gestellte Feststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse des Betroffenen unzulässig, weil er die erste Disziplinarmaßnahme nicht zunächst mit einem Anfechtungsantrag angegriffen hat, als dies noch möglich war. Damit fehlt es insoweit schon an einer Verfahrensvoraussetzung, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen hat.

Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Betroffene nicht erhoben.

II.
Die nach § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist bereits deswegen unzulässig, weil der Beschwerdewert von mehr als 200,- Euro (§§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 304 Abs. 3 S. 1 StPO) nicht erreicht wird, denn die vorliegend zu entrichtende Gerichtsgebühr beläuft sich auf lediglich 53,- EUR (vgl. § 34 GKG i.V.m. Nr. 3810 KV). Auslagen des anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen in Höhe von mehr als 147,- EUR sind nicht ersichtlich.

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich die Verfahrenskosten nicht - wie der Betroffene offensichtlich irrig meint - auf 600,-- EUR belaufen. Vielmehr handelt es sich insoweit lediglich um den Streitwert, nach dessen Höhe die Gerichtsgebühr bestimmt wird.



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