Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 260/15 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Das MRVG NW enthält keine ausdrückliche Regelung zu einem Recht der Untergebrachten auf Selbstversorgung. Dementsprechend greifen (auch) insoweit die Grundsätze der Regelungen des § 5 S. 2 MRVG NW sowie des § 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW ein, wonach - soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält - die Untergebrachten nur Einschränkungen unterworfen worden, die zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit unerlässlich sind. Therapie und Unterbringung sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Untergebrachten wecken und fördern. 2. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Selbstversorgung ist auch der Sonderopfercharakter der Unterbringung nach § 63 StGB zu berücksichtigen. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: Selbstversorgung, Maßregelvollzug |
Normen: StGB 63; VG NRW 5 |
Beschluss: Maßregelvollzugssache In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm vom 28.07.2015 beschlossen 1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung bzgl. der Ablehnung seines Gesuchs auf Bildung einer "Selbstversorgergruppe" zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Zulassung wird die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum zurückverwiesen. 3. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Gründe I. Der Betroffene befindet sich im Maßregelvollzug nach § 63 StGB. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtgenehmigung diverser Gebrauchsgegenstände sowie die Versagung der Gründung einer eigenen Selbstversorgergruppe (SVG) und freien Fernsehempfang verworfen. Hinsichtlich des Komplexes "Selbstversorgergruppe" wendet sich der Betroffene dagegen, dass ihm die Gründung einer eigenen Selbstversorgergruppe - ggf. auch in Form einer "Einzel-SVG" - seitens der Maßregelvollzugseinrichtung untersagt worden ist. Diese hat zur Begründung darauf verwiesen, dass eine Selbstversorgergruppe bestehe, an der der Betroffene teilnehmen könne. Diese habe einen therapeutischen Zweck, nämlich Förderung der sozialen Kompetenz des Einzelnen. Das therapeutische Konzept sehe vor, dass eine regelmäßige und gezielte Begleitung und Unterstützung durch Klinikpersonal stattfinde, welche sich vermehrt den Untergebrachten widme, die Probleme hätten, sich in der Gruppe zurechtzufinden. In gemeinsamen Gesprächen sollten die zentralen Aspekte einer sozio- und milieutherapeutischen Kochgruppe besprochen werden. Die Aufgabenverteilung und die Gerichte, die gekocht werden sollen, seien dem "SVG-Team" mitzuteilen. Um den Gruppenprozess zu stärken, würden die Mahlzeiten von den Gruppenmitgliedern gemeinsam eingenommen. Der Betroffene meint dagegen, er habe schon in der Voranstalt seine Mahlzeiten eigenverantwortlich zubereitet. Bei dem Angebot der Selbstversorgergruppe handele es sich nicht um eine Therapiemaßnahme. Er wendet sich dagegen, dass bei Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten Personal anwesend und in die Einkaufplanung involviert sei. Er habe das Recht, sich seinen Koch- oder Tischpartner selbst auszusuchen. In der angefochtenen Entscheidung führt die Strafvollstreckungskammer insoweit aus, dass sich nach § 136 StVollzG die Behandlung des Untergebrachten nach ärztlichen Gesichtspunkten richte und im Ermessen der Klinik stehe. Ermessensfehler lägen hier aber nicht vor. Die Entscheidung wurde dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung am 11.03.2015 zugestellt. Mit einem von ihm selbst unter dem 11.03.2015 verfassten Schreiben legte der Betroffene zunächst sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss ein, welche vom Senat mit Beschluss vom 02.04.2015 als unzulässig verworfen wurde. Zu Protokoll des Rechtspflegers beim Amtsgericht Werl hat der Betroffene am 30.04.2015 unter Erhebung der Sachrüge sowie von Verfahrensrügen Rechtsbeschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat er wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist bzgl. der Zurückweisung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Nichtgenehmigung der Gründung einer eigenen Selbstversorgergruppe - nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde - zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 116 StVollzG). Zur Frage des Anspruchs auf Selbstversorgung gibt es - soweit erkennbar - keine obergerichtlichen Entscheidungen. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). Zum Komplex "Bürostuhl" bemerkt der Senat, dass der Ablehnungsgrund "fehlende medizinische Indikation" die Ablehnung der (privaten) Anschaffung und des Besitzes eines Bürostuhls nicht rechtfertigen dürfte, es sich hierbei aber ersichtlich um einen Fehler im Einzelfall handelt. Soweit der Betroffene eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist anzumerken, dass die Stellungnahmen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren an ihn bzw. (Stellungnahme vom 02.09.2014) an seinen Verfahrensbevollmächtigen übersandt worden sind. Soweit der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde behauptet, dass dieser nicht verfahrensbevollmächtigt gewesen sei, ist sein Vortrag diesbezüglich widersprüchlich. Er trägt nämlich vor, dass er "kurz nach Kündigung" seines "damaligen Anwalts" Post in diesem Verfahren bekommen habe. Einer Kündigung hätte es aber nicht bedurft, wenn es zuvor keine Beauftragung gegeben hätte. Auch der Vortrag im Schreiben des Rechtsanwalts Dr. M vom 15.08.2014 lässt nicht erkennen, dass dieser etwa ausschließlich als Bote und nicht als Verfahrensbevollmächtigter tätig geworden ist. Vielmehr schreibt er, dass der Antrag nunmehr durch ihn selbst gestellt werden solle und stellt darüber hinaus auch vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag und bittet um Abwicklung der Korrespondenz über den Betroffenen und über ihn selbst. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher - ungeachtet der Unzulässigkeit der Verfahrensrüge aufgrund der Widersprüchlichkeit des Vortrages - nicht zu erkennen. III. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Rechtsbeschwerde auch begründet und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache (§ 119 Abs. 4 StVollzG). Zu Unrecht hält die Strafvollstreckungskammer die Nichtgenehmigung der Gründung einer "(Einzel-) Selbstversorgergruppe" durch den Betroffenen für ermessensfehlerfrei. Das Begehren des Betroffenen richtet sich letztlich darauf, eine Selbstversorgung (allein oder gemeinsam mit anderen) durchführen zu können, ohne den Einschränkungen der bereits vorhandenen Selbstversorgergruppe (Beaufsichtigung durch Anstaltspersonal, "Zwang" zur gemeinsamen Einnahme der Mahlzeit etc.) unterworfen zu sein. Bei der Nichtgenehmigung hat die Maßregelvollzugseinrichtung die Tragweite der Regelung des § 5 S. 2 MRVG NW sowie des § 1 Abs. 1 S. 3 MRVG NW verkannt. Danach dürfen - soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält - die Untergebrachten nur Einschränkungen unterworfen worden, die zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder für die Sicherheit unerlässlich sind. Therapie und Unterbringung sollen unter größtmöglicher Annäherung an allgemeine Lebensverhältnisse Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der Untergebrachten wecken und fördern. Das MRVG NW enthält - anders als das StVollzG NW (dort § 16 Abs. 2) oder das SVVollzG NW (dort § 17 Abs. 2) - keine Regelung zur Selbstversorgung der Untergebrachten. Damit greifen die o.g. Grundsätze ein. Dass die Untersagung einer Selbstversorgung durch den Betroffenen zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zusammenlebens oder der Sicherheit unerlässlich ist, lässt sich den bisherigen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses nicht entnehmen. Vielmehr ist er dahin zu verstehen, dass dem Betroffenen eine eigenständige Selbstversorgung allein unter Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an der vorhandenen Selbstversorgergruppe verweigert wurde. Es ist auch nicht festgestellt, dass allein die Teilnahme an der vorhandenen Selbstversorgergruppe die größtmögliche Annäherung an allgemeine Lebensverhältnisse darstellt, die es noch erlaubt, Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein des Untergebrachten zu wecken und zu fördern. Untergebrachten im Maßregelvollzug nach § 63 StGB allein unter Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einer Selbstversorgergruppe, welche aber mit gewissen Einschränkungen verbunden ist (s.o.), die Selbstversorgung zu verweigern, würde auch einen Wertungswiderspruch zu nach § 66 StGB untergebrachten Straftätern darstellen. Der Gesetzgeber ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2333/08 u.a.) dazu bewogen worden, den Vollzug der Sicherungsverwahrung so zu gestalten, dass die Belastungen für den Untergebrachten möglichst gering gehalten werden (vgl. LT-Drs. 16/1435 S. 53 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hatte in der o.g. Entscheidung ausgeführt: "Der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist daher auch deshalb äußerst schwerwiegend, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen - da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht - im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Die Sicherungsverwahrung ist daher überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden." Diese Erwägungen können in gleicher Weise auch für die Unterbringung nach § 63 StGB Geltung beanspruchen. Auch dieser Freiheitsentzug dient ausschließlich präventiven Zwecken. Darüber hinaus betrifft er (auch) Untergebrachte, die die Anlasstat(en) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben, also - anders als Sicherungsverwahrte - nicht die Möglichkeit hatten, das Unrecht ihrer Handlung zu erkennen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Ihr Sonderopfer erscheint daher als ein noch erhöhtes. Die vorstehenden Ausführungen führen aber nicht dazu, dass nach § 63 StGB Untergebrachten immer die Selbstversorgung zu genehmigen wäre. Neben den o.g. Sicherheitsaspekten bzw. des geordneten Zusammenlebens (in diesem Rahmen können auch Kapazitätsfragen eine Rolle spielen, etwa, wenn die Genehmigung von Selbstversorgung dazu führen würde, dass die Kochmöglichkeiten nicht mehr ausreichen bzw. therapieorientierte Selbstversorgergruppen darunter leiden würden) kann auch die therapeutische Notwendigkeit einer Teilnahme an einer "offiziellen" Selbstversorgergruppe geeignet sein, eine eigenständige Selbstversorgung zu untersagen. So mag es Fälle geben, in denen die Untergebrachten die notwendigen Grundkompetenzen im Hinblick auf die Vorbereitung auf eine spätere Entlassung in ein sog. "betreutes Wohnen" erst erlernen müssen oder in denen die Untergebrachten aufgrund geistiger Defizite von vornherein zu einer unangeleiteten Selbstversorgung überhaupt nicht in der Lage sind. Dazu ist aber im vorliegenden Fall bisher nichts festgestellt worden und im angefochtenen Beschluss geschilderte Persönlichkeit des Betroffenen (emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, Verhaltensstörung durch Alkohol und Cannabinoide) legt dies nicht zwingend nahe. |
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