Aktenzeichen: 1 RVs 51/15 OLG Hamm |
Leitsatz: 1.In der Regel ist die Feststellung, dass die Betäubungsmittel von jeweils durchschnittlicher Qualität gewesen seien, nicht ausreichend, um die Wirkstoffkonzentration der Betäubungsmittel hinreichend zu beschrieben. Es bedarf vielmehr grundsätzlich der Angabe eines konkreten Wirkstoffgehalts, da das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmengen bestimmt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus den Urteilsgründen oder aus allgemeinem Erfahrungswissen ein Bezugsrahmen entnehmen lässt, der eine hinreichende Konkretisierung des Wirkstoffgehalts ermöglicht. 2.Im Bereich der geringen Menge kann aber auf die konkrete Bestimmung des Mindestwirkstoffgehalts des Rauschgifts verzichtet werden. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Revision |
Stichworte: BtMG 29; StPO 267 |
Normen: Betäubungsmittel, Wirkstoffgehalt, geringe Menge, Urteilsfeststellungen |
Beschluss: In pp. hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 20.08.2015 beschlossen: Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Soweit die Strafkammer ergänzend festgestellt hat, dass die bei dem Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel (Amphetamin, Haschisch und Marihuana) von jeweils durchschnittlicher Qualität gewesen seien, ist anzumerken, dass in der Regel durch eine solche Feststellung bei einer Betäubungsmittelstraftat die Wirkstoffkonzentration der Betäubungsmittel nicht hinreichend beschrieben wird. Es bedarf vielmehr grundsätzlich der Angabe eines konkreten Wirkstoffgehalts, da das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmengen bestimmt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus den Urteilsgründen oder aus allgemeinem Erfahrungswissen ein Bezugsrahmen entnehmen lässt, der eine hinreichende Konkretisierung des Wirkstoffgehalts ermöglicht (vgl. BGH, Beschluss vom 07.12.2011 4 StR 517/11 , NStZ 2012, 339; Weber, Betäubungsmittelgesetz, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 29 ff, Rdnr. 918). Der Bestand des Urteils wird im vorliegenden Verfahren aber im Ergebnis durch die lediglich allgemeine Beschreibung der Qualität der Betäubungsmittel in den ergänzenden Feststellungen nicht gefährdet. Aus den Strafzumessungserwägungen der Strafkammer lässt sich nämlich entnehmen, dass diese hinsichtlich der bei dem Angeklagten vorgefundenen Betäubungsmitteln bei der Annahme einer durchschnittlichen Qualität tatsächlich jeweils von einen Wirkstoffanteil ausgegangen ist, der im Bereich einer geringen Menge dieser Betäubungsmittel im Sinne des § 29 Abs. 5 BtMG liegt. Denn die Strafkammer führt zu Beginn ihrer Strafzumessungserwägungen aus, dass von der Anwendung des § 29 Abs. 5 BtMG kein Gebrauch gemacht worden sei, da sie ein Absehen von Strafe bei den mehrfach vorbestraften Angeklagten in beiden Fällen nicht für angemessen erachtet habe. Da die Vorschrift des § 29 Abs. 5 letzte Alternative BtMG voraussetzt, dass der Täter Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge besitzt, lässt die Erörterung dieser Vorschrift und der Umstand, dass die Ablehnung ihrer Anwendung allein darauf gestützt wird, dass es sich bei dem Angeklagten um einen mehrfach vorbestraften Täter handelt, den Rückschluss zu, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass an sich hinsichtlich der im Besitz des Angeklagten vorgefundenen Betäubungsmittel die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 letzte Alternative BtMG vorgelegen haben, diese Betäubungsmittel also jeweils eine im Bereich der geringen Menge liegende Wirkstoffkonzentration aufgewiesen haben. Im Bereich der geringen Menge kann aber auf die konkrete Bestimmung des Mindestwirkstoffgehalts des Rauschgifts verzichtet werden (vgl. Bay ObLG, Beschluss vom 11.03.2003 - 4 St RR 24/2003 -, zitiert nach juris). Ein Rechtsfehler, der sich zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat, kann daher insoweit ausgeschlossen werden. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung und in ihrer Begründung betreffend die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten ausführt, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unter Bewährung aus drei offenen Reststrafaussetzungen gestanden habe, während sich aus den im Urteil mitgeteilten Voreintragungen des Angeklagten im Bundeszentralregister lediglich zwei offene Reststrafenaussetzungen ergeben, nämlich betreffend die noch nicht verbüßten Strafreste aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 28.06.2007 (Nr. 11 des Bundeszentralregisterauszuges) und aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 31.08.2012 (Nr. 15 des Bundeszentralregisterauszuges). Ersichtlich hat die Strafkammer aber im Rahmen ihrer Strafzumessungserwägungen sowie bei der Prüfung der Frage einer Strafaussetzung zu Bewährung nicht in erster Linie und oder maßgeblich auf die konkrete Anzahl der noch offenen Reststrafenaussetzungen abgestellt, sondern darauf, dass sich der Angeklagte Strafaussetzungen zur Bewährung nicht hinreichend hat zur Warnung dienen lassen und sich als Bewährungsversager erwiesen hat. Diese Erwägungen gelten selbstverständlich auch dann, wenn der Angeklagte bei der Begehung der abgeurteilten Taten unter Bewährung in nur zwei Verfahren stand. Der Senat kann daher ausschließen, dass die Strafkammer eine mildere Strafe verhängt hätte oder dem Angeklagten die verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, wenn sie statt von drei von zwei offenen Reststrafenaussetzungen zu den in Rede stehenden Tatzeitpunkten ausgegangen wäre. |
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