Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 175/15 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Soweit der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 119a Abs. 1, 3 StVollzG wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums, der gem. §§ 119a Abs. 3 StVollzG, 316f Abs. 3 EGStGB erst am 01.06.2015 endete, nicht abgedeckt hat, kann das Beschwerdegericht insoweit die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen und in der Sache entscheiden (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO). 2. Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG grds. zwingend mit zwei Jahren festgesetzt und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 S. 2 StVollzG ergibt, allenfalls verlängert, aber nicht abgekürzt werden. |
Senat: 1 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Überprüfung, Maßregelvollzug |
Normen: StVollzG 119a |
Beschluss: In pp. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 25.08.2015 beschlossen: Die Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO). Zusatz: Entgegen der tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluss ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine tätliche Auseinandersetzung des Betroffenen mit dem Anstaltspfarrer in C. Dieser Fehler hat indes keine Auswirkungen auf die Feststellung, dass die Vollzugsanstalt dem Betroffenen im zurückliegenden Zeitraum (01.06.2013-01.06.2015) eine Betreuung angeboten hat, die § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht. Kernpunkte dieser Feststellung sind, dass der Betroffene eine Verlegung auf die Abteilung für Straftäter mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung, welche speziell für die Behandlung solcher Fälle eingerichtet wurde, trotz Führung von Motivationsgesprächen ablehnt, ihm aber nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. I eine Alternative in Form einer Einzeltherapie bei der Therapeutin E zur Verfügung gestellt wurde und wird, welche zusammen mit später geplanten Maßnahmen geeignet ist, die Gefährlichkeit des Betroffenen so weit zu reduzieren, dass eine ihm günstige Entscheidung nach § 67c StGB später möglich erscheint. Die Gefahr gewalttätiger Impulsdurchbrüche wurde von der den Betroffenen behandelnden Psychologin E in ihrem Bericht vom 13.09.2013 als (mögliche) Konsequenz der bei dem Betroffenen diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus, beschrieben. Es wird auch im angefochtenen Beschluss hingegen nicht festgestellt, dass es in der Haft zu solchen Durchbrüchen gekommen ist. Soweit der angefochtene Beschluss wesentliche Teile des ersten Zweijahreszeitraums, der gem. §§ 119a Abs. 3 StVollzG, 316f Abs. 3 EGStGB erst am 01.06.2015 endete, nicht abgedeckt hat, hat der Senat insoweit die erforderliche Aufklärung selbst vornehmen können und vorgenommen, da er als Beschwerdegericht umfassend in der Sache selbst entscheidet (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 309, 308 StPO). Die Dauer des vom Gericht zu überprüfenden Zeitraums ist in § 119a Abs. 3 S. 1 StVollzG grds. zwingend mit zwei Jahren festgesetzt und kann, wie sich aus § 119a Abs. 3 S. 2 StVollzG ergibt, allenfalls verlängert, aber nicht abgekürzt werden. Da das Verfahren nach § 119a Abs. 1, Abs. 3 StVollzG nicht unmittelbar eine Entlassung des Untergebrachten, bzw. eine Entscheidung hierüber, zum Ziel hat, sondern es nur um die (verbindliche - § 119a Abs. 7 StVollzG -) Feststellung einer ausreichenden Betreuung in einem bestimmten Vollzugszeitraum bzw. um die Feststellung einer nicht ausreichenden Betreuung in Verbindung mit der Festsetzung erforderlicher Betreuungsmaßnahmen geht, ist nichts dagegen einzuwenden, wenn die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung tatsächlich erst gegen Ende des jeweiligen Überprüfungszeitraums trifft. Nach den weiteren Erkenntnissen, die der Senat aus der Stellungnahme der Leiterin der JVA X vom 06.08.2015 gewonnen hat, hat der Betroffene in dem Überprüfungszeitraum weiter seine Einzelpsychotherapie durchgeführt und in deren Rahmen seine eigenen Kindheitstraumata, seine Sexualentwicklung, die Beziehungen zu seinen Ehefrauen und seine vormaligen Straftaten bearbeitet und inzwischen auch die Anlasstaten. Eine Verlängerung der Einzeltherapie, zur Vorbereitung des Betroffenen auf eine Gruppentherapie vor dem Hintergrund seiner paranoiden und ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsanteile wurde bereits genehmigt. Eine Verlegung auf die Abteilung MoBASS lehnt der Betroffene trotz auch im Zeitraum zwischen dem Erlass des angefochtenen Beschlusses und dem 01.06.2015 immer wieder durchgeführter Motivationsgespräche ab. Damit hat der Betroffene auch im Zeitraum von Februar 2015 bis 01.06.2015 eine Betreuung erfahren, die vollumfänglich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Da er das standardisierte Behandlungs-und Betreuungsprogramm auf der Abteilung MoBASS ablehnt, wurde der auch aus Sicht des Senats jedenfalls im Moment erfolgversprechendere Weg einer Einzeltherapie beschritten, für welche der Untergebrachte motiviert erscheint, um dann ggf. nach deren erfolgreicher Beendigung weitere Behandlungsschritte unternehmen zu können. Auch die Festsetzung einer erneuten Überprüfung nach § 119a Abs. 1 und 3 StVollzG auf den 06.02.2018 ist zutreffend. Der Verurteilte kann vor dem Ende der festgesetzten Mindestverbüßungszeit von 23 Jahren nicht entlassen werden. Im Hinblick darauf, sowie vor dem Hintergrund, dass dem Betroffenen bisher eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Betreuung gewährt wurde, erscheint eine Regelfolgeprüfung bereits im Jahre 2017 nicht erforderlich. Der Behandlungsverlauf ist ohnehin hiervon unabhängig. Erforderliche Behandlungsmaßnahmen müssen unabhängig von der Regelüberprüfung eingeleitet werden. |
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