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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Ws 379/15 OLG Hamm

Leitsatz: 1. § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB kann nicht entsprechend auf die Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe, wenn 15 Jahre der Strafe bzw. die wegen der besonderen Schwere der Schuld angeordnete Mindestverbüßungsdauer bereits abgelaufen ist, angewendet werden.
2. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Lebenslange Freiheitsstrafe, Bewährung, Betreuung

Normen: StGB 57; StGB 57a; StGB 67d

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 01.09.2015 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Gründe
I.
Der Verurteilte verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen versuchter Vergewaltigung, die das Landgericht Bochum mit Urteil vom 16.01.1989 gegen ihn verhängt hat. In dem Urteil wurde gleichzeitig die Maßregel der Sicherungsverwahrung angeordnet. Deren seinerzeitige formale Voraussetzungen sah das Landgericht aufgrund einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe (u.a.) wegen Erpressung, Hehlerei und gefährlicher Körperverletzung und einer weiteren Vorverurteilung zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren wegen Mordes und Vergewaltigung als erfüllt an. Das Landgericht stellte einen Hang zu aggressiven Sexual- und Gewaltdelikten fest. Der Verurteilte habe eine „deutliche Tendenz“, in „Abständen von nur wenigen Monaten – je nachdem, wie sich die tatsächlichen Konstellationen ergeben und er gestimmt“ sei, „ahnungslose Opfer aufzugreifen“. Die Sachverständigen im Erkenntnisverfahren hatten ausgeführt, dass es sich bei dem Angeklagten um eine psycho-neurotische Persönlichkeit handele, die eigene Wut und Verärgerung – insbesondere gegenüber Partnerinnen - , aber auch Triebimpulse rücksichtslos an seinen Opfern ausübe, welche er zum Objekt seiner Befriedigung degradiere. Der Verurteilte stelle eine „äußerst gefühlsarme“ Persönlichkeit dar.

Die mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg wegen der besonderen Schwere der Schuld festgesetzte Mindestverbüßungszeit von 20 Jahren ist bereits im Jahre 2010 abgelaufen.

Im Verlaufe der Haft befand sich der Verurteilte etwa drei Jahre auf der Psychotherapieabteilung für Gewalt- und Sexualstraftäter und hat sodann zwei Therapien bei externen Therapeuten durchgeführt (Stiels-Glenn, 2003-2005, diese wurde seitens des Vollzuges wegen fehlender Verbesserung der Legalprognose nicht fortgesetzt, und aktuell Schönhauser, seit 2013).Eine Aufnahme in eine Sozialtherapeutische Anstalt ist abgelehnt worden, weil der Verurteilte die notwendige Behandlungsfähigkeit sowie Reflexions- und Veränderungsbereitschaft nicht mitgebracht habe. Eine Verlegung auf die Abteilung für Strafgefangene mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung lehnt der Verurteilte ab.

Die Strafvollstreckungskammer hat die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der verhängten lebenslangen (Gesamt-)Freiheitsstrafe abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Mit der Strafvollstreckungskammer geht der Senat davon aus, dass nicht alle für eine bedingte Entlassung erforderlichen Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 StGB vorliegen. Zwar sind fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt, die besondere Schwere der Schuld gebietet eine weitere Vollstreckung nicht mehr, da die diesbezügliche Mindestverbüßungszeit bereits abgelaufen ist und der Verurteilte hat in seine bedingte Entlassung eingewilligt. Indes kann eine Reststrafenaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden (§§ 57a Abs. 1 Nr. 3; 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Erforderlich für die Aussetzung ist eine naheliegende Chance für ein positives Ergebnis (OLG Hamm, Beschl. v. 05.02.2013 – III – 2 Ws 22/13 – juris m.w.N.). Bei der Entscheidung sind die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (OLG Hamm, Beschl. v. 29.07.2010 – III – 1 Ws 195/10 – juris).

Der Senat hat bereits mehrfach entschieden:
„Die Regelung des § 57 a StGB über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe konkretisiert eine Forderung der Menschenwürde in der Strafvollstreckung (vgl. BVerfGE 45, 187, 245). Sie schafft einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits (vgl. BVerfGE 117, 71). Für den besonders intensiven Eingriff eines möglicherweise lebenslangen Freiheitsentzuges ergeben sich verfassungsrechtliche Grenzen insbesondere aus dem Übermaßverbot. Dieses verlangt, dass das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des Verurteilten und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor unter Umständen zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen zu einem gerechten und vertretbaren Ausgleich gebracht wird (vgl. BVerfGE 117, 71, 97). Das Übermaßverbot stellt zunächst materielle Anforderungen an die Prognoseentscheidung. Je länger der Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit. Der nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es im Hinblick auf die Art der von dem Betroffenen drohenden Gefahren, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Betroffenen in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 117, 71, 97 f). Die im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu treffende Prognose betrifft die Verantwortbarkeit der Aussetzung mit Rücksicht auf unter Umständen zu erwartende Rückfalltaten. Je höherwertige Rechtsgüter in Gefahr sind, desto geringer muss das Rückfallrisiko sein. Bei Straftaten, die wie der Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit besonders hoch zu veranschlagen. Wegen der Art der im Versagensfall zu befürchtenden Taten kommt eine bedingte Entlassung aus der lebenslangen Freiheitsstrafe nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht (vgl. BVerfGE 117, 71, 99). Die besonders hohe Wertschätzung des Lebens rechtfertigt die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht nur in den Fällen, in denen eine fortbestehende Gefährlichkeit des Verurteilten positiv festgestellt werden kann, sondern auch dann, wenn nach Erfüllung des verfassungsrechtlichen Gebots ausreichender richterlicher Sachaufklärung eine günstige Gefährlichkeitsprognose nicht gestellt werden kann, weil verbleibende Zweifel an einer hinreichend günstigen Prognose zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. BVerfGE 117, 71, 100 f).“ (vgl.: OLG Hamm, Beschl. v. 29.07. 2010 – III-1 Ws 195/10 – juris m.w.N.).

Daran gemessen überwiegt hier das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Aussetzungsinteresse des Verurteilten deutlich. Der Senat schließt sich der diesbezüglichen Wertung der Strafvollstreckungskammer vollumfänglich an. Die im Erkenntnisverfahren getroffene ungünstige Legalprognose hat sich nicht verbessert, sondern ist in der Zwischenzeit ungünstiger geworden. Der Sachverständige Dr. I kommt zunächst aufgrund des Anwendungsmanuals des LSI-R zu einem hohen Rückfallrisiko. Das gruppenstatistische Rückfallrisiko bei der Tätergruppe, zu der der Verurteilte gehöre, liege bei über 50%. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass wesentlich für die ungünstige Einschätzung die zahlreichen früheren Verurteilungen, insbesondere das frühere Tötungsdelikt, aber auch fehlende soziale Anbindung und kaum vorhandene reale soziale Perspektiven seien. Auch wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts tatbezogene Umstände gegenüber dem Vollzugsverhalten und der augenblicklichen Lebenssituation an prognostischer Bedeutung verlieren sollen (BVerfG, Beschl. v. 08.11.2006 – 2 BvR 578/02 Rdn. 92 – juris), so ist doch zu sehen, dass der Verurteilte – abgesehen von seiner Kindheit und frühen Jugend - den weit überwiegenden Teil seines Lebens in Haft verbracht hat und die jeweils neuen (z.T. schweren) Taten in relativ kurzer Zeit nach einer Haftentlassung begangen hat. Aktuell hat er keine realistische Entlassungsperspektive. Zu den im Beschluss der Strafvollstreckungskammer genannten ungünstigen prognostischen Faktoren tritt die nach einem früheren Selbstmordversuch inzwischen eingetretene hirnorganische Wesensveränderung hinzu, so dass ein Zugang des Verurteilten zu seiner „eigenen Delinquenzdynamik“ mittlerweile unmöglich ist. Würde der Verurteilte entlassen, so bestünde die Gefahr einer Reaktivierung der den Taten zu Grunde liegenden Konfliktdynamik. Damit besteht aber auch die Gefahr der Begehung neuer schwerer Sexual- oder gar Tötungsdelikte. Der Sachverständige sieht – überzeugend – nur noch ein Hinarbeiten auf das Fernziel einer späteren Entlassung in eine beschützende und kontrollierende Einrichtung als realistisch an. Das Bild einer prognostisch ungünstigen Situation wird letztlich durch die eigene Einschätzung des Verurteilten (vgl. die Beschwerdebegründung), dass die nunmehrige externe Therapie „praktisch bedeutungslos“ sei, erhärtet.

Der Senat sieht auch nicht das Gebot einer bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung als verletzt an. Es bedurfte nicht der Einholung einer ausführlicheren Stellungnahme der Therapeutin des Verurteilten, Dipl. Psych. T. Die Therapeutin hat in ihrer kurzen handschriftlichen Stellungnahme zum Behandlungsstand vom 23.06.2014 angegeben, dass bei dem Verurteilten eine „sehr schwere narzistische Persönlichkeitsstörung vorliege mit einem ausgeprägten Bedürfnis nach Anerkennung und Bestätigung bei gleichzeitigem extremen Mangel an Empathiefähigkeit und echtem, selbstkritischen tiefergehendem Reflexionsvermögen. Die vom Verurteilten vorgetragenen therapeutischen Einsichten wirkten oberflächlich und floskelhaft. Zu dieser Bewertung ist aber der Sachverständige Dr. I auch aufgrund eigener Anschauung gekommen (vgl. u.a. S. 54 des Gutachtens). Was eine ausführlichere Begründung der Therapeutin an Mehr an Erkenntnisgewinn hätte erbringen können, ist nicht ersichtlich.

Entsprechendes gilt auch, soweit der Verurteilte eine ergänzende neurologische Begutachtung begehrt, weil der Sachverständige Dr. I als „Arzt für Psychiatrie-Psychotherapie“ nicht kompetent sei, ein hirnorganisches Psychosyndrom festzustellen. Der Sachverständige referiert lediglich, dass aus dem Bericht der Fachkollegin Hübner vom 19.11.2013 hervorgehe, dass „die Persönlichkeitsfehlentwicklung und das hirnorganische Psychosyndrom“ weiter fortbestünden. Im Übrigen geht er von einer „hirnorganischen Wesensänderung“ aus. Es bestünden bei dem Verurteilten, „der psychopathologisch vor allem durch leichte kognitive Defizite und durch die hirnorganisch bedingte Persönlichkeitsveränderung auffiel, erhebliche kognitive Verzerrungen im Hinblick auf das Delinquenzgeschehen, verbunden mit Externalisierungsneigungen“. Im Vordergrund stünden bei dem Verurteilten ein verändertes emotionales Verhalten, emotionale Labilität, eine flache und ungerechtfertigte Fröhlichkeit oder die Äußerung von Bedürfnissen und Impulsen ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Konventionen. Die hirnorganische Wesensveränderung wurde bereits von der Vorgutachterin Dr. T, einer Neurologin und Psychiaterin, aufgezeigt. Danach zeige sie sich vor allem im affektiven Bereich, habe aber auch Auswirkungen auf seine emotionale Verarbeitungs- und Belastungsfähigkeit und auf sein Kritik- und Urteilsvermögen. Die hirnorganischen Veränderungen sind ausweislich der Ausführungen der Vorgutachterin durch diverse Computertomogramme nachgewiesen. Die Vorgutachterin kommt (u.a.) zu dem Schluss einer „Wesensänderung durch erlittene hirnorganische Beeinträchtigung“ und bezieht sich insoweit auf eine von ihr festgestellte affektive Verflachung, eine gewisse „Affektinkontinenz“ und Unfähigkeit des Verurteilten zur Opferempathie. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass angesichts der übereinstimmenden Bewertung zweier Mediziner (davon eine Neurologin) bei dem Verurteilten tatsächlich eine hirnorganische Wesensveränderung vorliegt.

Im Hinblick auf die Kritik des Verurteilten, dass die vor mehr als zehn Jahren durchgeführte Therapie mit dem Therapeuten L, als „erfolgversprechende Therapie“ zu Unrecht von der Justizvollzugsanstalt nicht mehr fortgeführt wurde und die nunmehrige externe Therapie demgegenüber „praktisch bedeutungslos“ sei, ist anzumerken, dass dies für sich genommen nichts an der festgestellten fortbestehenden aktuellen Gefährlichkeit des Verurteilten ändert. Es ist auch nicht bekannt, dass der Verurteilte seinerzeit etwa gegen die Nichtfortführung nach §§ 109 ff. StVollzG rechtlich vorgegangen wäre. Der Senat hat in diesem Zusammenhang aber erwogen, ob nicht eine Prüfung, wie sie in § 67d Abs. 2 S. 2 StGB für Sicherungsverwahrte vorgesehen ist, entsprechend auch auf Verurteilte mit lebenslanger Freiheitsstrafe anzuwenden ist, wenn 15 Jahre der Strafe bzw. die wegen der besonderen Schwere der Schuld angeordnete Mindestverbüßungsdauer bereits abgelaufen ist. Danach setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung aus, wenn es nach Beginn der Vollstreckung der Maßregel feststellt, dass die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre, weil dem Verurteilten nicht spätestens bis zum Ablauf einer bestimmten vom Gericht gesetzten Frist eine ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Stellt das Gericht im Aussetzungsverfahren insoweit Mängel fest, muss es zunächst eine solche Frist unter konkreter Angabe der anzubietenden Maßnahmen setzen.

Hintergrund der Überlegung ist, dass die bedingte Entlassung in den Fällen der Verbüßung von 15 Jahren einer lebenslangen Freiheitsstrafe bzw. der Mindestverbüßungszeit (abgesehen von der – im Regelfall vorliegenden – Einwilligung des Verurteilten) allein noch von prognostischen Erwägungen zur Gefährlichkeit des Verurteilten abhängt (§§ 57a Abs. 1 Nr. 3, 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2006 (JR 2007, 160, 165) ausgeführt, dass jenseits der Fünfzehnjahresgrenze bzw. der Mindestverbüßungsdauer, „die weitere Freiheitsentziehung in erster Linie auf einer Prognose, dass die Gefährlichkeit in einem Maße fortbesteht, welche die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe“ rechtfertige, beruht. Insoweit steht der Grund des weiteren Strafvollzuges dem Grund der Maßregel, nämlich der Sicherheit der Allgemeinheit, sehr nahe und es wäre zu prüfen, ob hier nicht zwei Gruppen von Verurteilten ohne sachliche Rechtfertigung ungleich im Hinblick auf ihre Entlassungschancen (§ 67d Abs. 2 S. 2 StGB führt zu einem weiteren Aussetzungsgrund bei Sicherungsverwahrten) behandelt werden, was gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen könnte.

Nach Überzeugung des Senats ist eine analoge Anwendung des § 67d Abs. 2 S. 2 StGB auf die o.g. Fälle aber nicht angängig, denn es fehlt bereits an der Analogievoraussetzung einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat eine derartige Regelung nur im Hinblick auf den Vollzug der Sicherungsverwahrung getroffen. Er wollte damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, wonach die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nur gerechtfertigt sein kann, wenn im Maßregelvollzug „alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren“ (BVerfG, Urt. vom 04.05.2011, 2 BvR 2365/09 u. a., Rdn. 112) und ihm dadurch eine realistische Entlassungsperspektive zu eröffnen (BT-Drs. 17/9874 S. 21). Ähnlich hat sich das Bundesverfassungsgericht früher auch schon zur Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe geäußert (BVerfG, Urt. v. 21.06.1977 – 1 BvL 14/76, Rdn. 178 – juris). Gleichwohl hat es der Gesetzgeber in Kenntnis einer gewissen Vergleichbarkeit der Interessenlagen unterlassen, auch für die o.g. Gruppen von zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilten Tätern eine dem § 67d Abs. 2 S. 2 StGB vergleichbare Regelung zu schaffen. In der veröffentlichen abweichenden Meinung des Richters N zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 – (juris) ist ausgeführt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Strafe für Mord (mit oder ohne festgestellter besonderer Schwere der Schuld) die lebenslange Freiheitsstrafe ist. Lediglich die Vollstreckungsdauer wird von der besonderen Schwere der Schuld beeinflusst (Rdn. 173 ff.). Strafe setzt aber zwingend Schuld voraus (BVerfG, Urt. v. 04.05.2011 a.a.O., Rdn. 104 m.w.N.). Die Vollstreckungsdauer der Sicherungsverwahrung ist hingegen schuldunabhängig. Strafe und Maßregel unterscheiden sich grundlegend in Zweck und verfassungrechtlicher Legitimation (BGH NJW 2013, 3735, 3737). Die lebenslange Freiheitsstrafe ist in Gänze schuldabhängig (so offenbar: Eschelbach in BeckOK-StGB, Ed. 27, § 211 Rdn. 112; abweichende Meinung des Richters X zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03.06.1992 – 2 BvR 1041/88 – juris Rdn. 225) und lässt sich nicht in einen schuldabhängigen Mindestteil (bis zu 15 Jahren bzw. bis zum Ablauf der Mindestverbüßungsdauer wegen der besonderen Schwere der Schuld) und einen rein gefahrenabwehrrechtlichen, darüber hinausgehenden Teil aufspalten (was sich nicht zuletzt auch daran zeigt, dass die bedingte Entlassung in jedem Falle von der Einwilligung des Verurteilten abhängig ist, was bei einer rein gefahrenabwehrrechtlichen Regelung überflüssig wäre). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bisher nichts geändert.

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei dem Verurteilten um einen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter mit angeordneter anschließender Sicherungsverwahrung handelt. Diese Gruppe von Verurteilten ist aber über § 119a StVollzG schon vor etwaigen Betreuungsdefiziten (jedenfalls vor solchen, die ab dem Inkrafttreten der Norm am 01.06.2013 aufgetreten sind) hinreichend geschützt. Nach dieser Vorschrift sind entsprechende periodische Überprüfungen von Amts wegen vorgeschrieben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.



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