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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 411/15 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Für die Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen nach § 53 StVollzG NW wegen Missbrauchsgefahr bedarf es deren positiver Feststellung.
2. Die Tatleugnung durch den Verurteilten stellt für sich alleine noch keinen Grund zur Versagung vollzugsöffnender Maßnahmen dar.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Vollzugsöffnende Maßnahme, Verweigerung, Lockerung, Tatleugnung, Leugnungsverhalten

Normen: StVollzG NRW 53

Beschluss:

In pp.
hat der 1. Strafsenat des OLG Hamm am 29.09.2015 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben.

Die Regelungen der Antragsgegenerin über die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 21. April 2015 werden aufgehoben. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, die Regelungen über die eventuelle Gewährung von Vollzugslockerungen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu fassen.

Soweit die weitergehende Rechtsbeschwerde auf die unmittelbare Gewährung von Lockerungen gerichtet ist, wird sie als unbegründet zurückgewiesen; im Übrigen ist sie gegenstandslos.

Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr jeweils um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse hat insgesamt die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 1/2 zu tragen.

Gründe:
I.
Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA H. 15 Jahre der Freiheitsstrafe waren am 20. Juni 2014 verbüßt. Unter dem 21. April 2015 erfolgte seitens der JVA H die Vollzugsplanfortschreibung, welche sich unter Punkt 9 zu Lockerungen des Vollzuges dahin verhielt, dass „dazu weiterhin keine konkrete planerische Aussage möglich sei. Weiterhin bestehe aber die Möglichkeit von max. 4 Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit“.

Hiergegen wandte sich der Betroffene zunächst mit seinem eigenen Antrag vom 25. April 2015, später konkretisiert durch einen Antrag mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 15. Juni 2015 dahingehend, „die Regelungen über die (Nicht-)Gewährung von Vollzugslockerungen in der Vollzugsplanfortschreibung aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller weitergehende Vollzugslockerungen (als max. 4 Ausführungen pro Jahr zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit) mindestens in Form von (begleiteten) Ausgängen zu gewähren“ sowie darüber hinaus „die unter Ziffer 11 des Vollzugsplans festgelegte Frist bis April 2016 bis zur nächsten Vollzugsplanüberprüfung aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Frist bis zur nächsten Vollzugsplanüberprüfung auf Oktober 2015, hilfsweise auf einen früheren Zeitpunkt als April 2016 festzusetzen“.

Der Betroffene hat vorgebracht, der derzeitige Vollzugsplan enthalte keinerlei Perspektive zu vollzugsöffnenden Maßnahmen. Er habe die bisherigen gefesselten Ausführungen beanstandungsfrei absolviert und damit seine Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit unter Beweis gestellt. Das seitens der JVA angenommene Flucht- und Missbrauchsrisiko entbehre jeglicher Grundlage, zumal es nicht allein auf gestützt werden dürfe, dass er die Tatbegehung weiterhin leugne.

Dem ist die JVA mit der Begründung entgegengetreten, für die Prüfung und Einleitung von Vollzugsöffnungen bedürfe es einer selbstkritischen Auseinandersetzung des Betroffenen mit sich selbst, damit Flucht- und Missbrauchsrisiko mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten. Der Antragsteller sei aber nicht bereit, an sich selbst irgendetwas zu verändern; die Situation sei mittlerweile gänzlich festgefahren. Eine Perspektive ergebe sich erst dann, wenn bei ihm eine Veränderungsbereitschaft bestehe und darüber hinaus er von der bestehenden Leugnungshaltung Abstand nehme.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die Bewertung der Vollzugsanstalt, die Leugnungshaltung des Betroffenen sowie die mangelnde Veränderungsbereitschaft stünden der Gewährung von weitergehenden Vollzugslockerungen entgegen, sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er einerseits die allgemeine Sachrüge erhebt, vornehmlich jedoch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, da die Strafvollstreckungskammer einerseits eine Stellungnahme der JVA vom 03. Juli 2015 im Rahmen der Entscheidung verwertet habe, ohne diese dem Betroffenen und seinem Verfahrensbevollmächtigten zuvor zur Kenntnis zu bringen, sowie darüber hinaus auch das Protokoll einer Anhörung des Betroffenen vom 03. Juni 2015 im Rahmen des Aussetzungsverfahrens gemäß § 57 a StGB vor der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve zur Begründung herangezogen habe, ohne die entsprechende Verwertungsabsicht vor Erlass des angefochtenen Beschlusses mitzuteilen.

Das Justizministerium Nordrhein-Westfalen hat ohne näheren Sachantrag ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde für zulässig erachtet werde.

II.
Das zulässige Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde vornehmlich die Verletzung formellen Rechts in der Form einer Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, vermag er allerdings mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen.

Der Betroffene hat die entsprechende Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise gemäß der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 344 Abs. 2 StPO erhoben. Er hat lediglich - zutreffend - ausgeführt, dass die Strafvollstreckungskammer ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Schreiben des Leiters der JVA H vom 03. Juli 2015 gegeben habe.

Damit hat die Strafvollstreckungskammer das rechtliche Gehör des Betroffenen gemäß Art. 103 GG verletzt, zumal sie ihrer Würdigung den Inhalt dieser Stellungnahme der JVA zu Grunde gelegt hat. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06. Juni 2011 – 2 BvR 2076/08 –, juris). Gleiches gilt für die erfolgte Verwertung der in einem anderen Verfahren erfolgten Anhörung des Betroffenen.

Andererseits führt der Gehörsverstoß jedoch nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, wenn diese auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfG a.a.O.).

Der Betroffene hat insoweit mit seiner Rechtsbeschwerde vorliegend allerdings nichts Konkretes dazu ausgeführt, was er im Falle seiner Anhörung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorgetragen hätte. Die revisionsähnliche Ausgestaltung der Rechtsbeschwerde gemäß der §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 344 Abs. 2 StPO erfordert grundsätzlich, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein durch die Begründung der Rechtsbeschwerde in die Lage versetzt werden muss, zu überprüfen, ob ein verfahrensrelevanter Rechtsverstoß gegeben ist. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht grundsätzlich das Erfordernis, die Rüge eines Gehörsverstoßes zu substantiieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2008 – 2 BvR 610/08). Diese Vorgaben entsprechen inzwischen der gefestigten Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 – III-1 Vollz(Ws) 256/13, juris).

2. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war jedoch auf die allgemeine Sachrüge bezüglich des Verpflichtungsantrags zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat.

Vorliegend hat die Justizvollzugsanstalt und ihr nachfolgend die Strafvollstreckungskammer die Verweigerung von Lockerungen für den Betroffenen letztlich ausschließlich bzw. zumindest vornehmlich damit begründet, eine Perspektive ergebe sich insoweit erst dann, wenn bei dem Betroffenen eine Veränderungsbereitschaft bestehe und er darüber hinaus von der bestehenden Leugnungshaltung Abstand nehme. Da der Antragsteller sich nicht öffne und relevante Persönlichkeitsdefizite nicht bearbeite, könne die Flucht- und Missbrauchsgefahr nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Diese Begründung steht im Widerspruch zur ständigen Senatsrechtsprechung und birgt angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen dementsprechend die Gefahr schwer erträglicher Abweichungen innerhalb der Rechtsprechung.

Zur Frage der Berücksichtigung einer Leugnungshaltung des Betroffenen im Rahmen der Gewährung von Lockerungen hat der Senat mit Beschluss vom 27. November 2008 (– 1 Vollz (WS) 1007/08 – juris) bezogen auf die seinerzeit geltenden Regelungen des Strafvollzugsgesetzes unter anderem folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG dürfen Lockerungen des Strafvollzuges gewährt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entzieht oder Lockerungen des Vollzuges durch Straftaten missbrauchen wird. Das Gesetz räumt der Vollzugsbehörde damit bei der Gewährung von Lockerungen ein Ermessen ein, macht dessen Ausübung aber zunächst davon abhängig, dass der zwingende Versagungsgrund der Flucht- oder Missbrauchsgefahr fehlt. Hinsichtlich dieser Versagungsgründe ist der Vollzugsbehörde ein Beurteilungsspielraum eröffnet, in dessen Rahmen sie mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (BGHSt 30, S. 320). Damit soll vor allem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zu dem Gefangenen besser als die Gerichte in der Lage ist, diese Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Versagt deshalb die Vollzugsbehörde die Gewährung von Lockerungen, so hat die Strafvollstreckungskammer nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (BGH a.a.O.).

Dass die Entscheidung der Vollzugsbehörde diesen Anforderungen genügt, ist im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die Vollzugsbehörde hat ihre Entscheidung ersichtlich allein darauf gestützt, dass der Betroffene seine Taten inzwischen bestreitet und deshalb therapeutischen Maßnahmen nicht zugänglich sei. Aus diesem Verhalten haben die in der Justizvollzugsanstalt bislang mit dem Betroffenen befassten Psychologen den Schluss gezogen, dass Art und Umfang der sexuellen Fehlentwicklung des Betroffenen nicht festgestellt werden könnten und das Risiko weiterer sexueller Auffälligkeiten mit strafrechtlicher Relevanz sich möglicherweise nicht verringert habe.

Diese Begründung der Ablehnung von Lockerungen jeder Art hält rechtlicher Überprüfung durch den Senat nicht Stand. Die Vollzugsbehörde hat ihrer Entscheidung ersichtlich – nur – den Versagungsgrund der Missbrauchsgefahr zugrunde gelegt. Zwar stellt in diesem Fall - insbesondere wenn es die Gewährung von Lockerungen für einen rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter betrifft - die nachhaltige Tatleugnung stets ein ungünstiges prognostisches Kriterium für die Beurteilung der Missbrauchsgefahr dar. Die Tatleugnung allein begründet aber eine solche Annahme dann nicht, wenn andere - gewichtige - Umstände dem entgegenstehen. Um das Gewicht der Tatleugnung für die Missbrauchsgefahr beurteilen zu können, müssen deshalb im konkreten Fall weitere Prognosegesichtspunkte herangezogen werden, die die aus der Tatleugnung hergeleitete fehlende Unrechtseinsicht und mangelnde Tataufarbeitung zu stützen vermögen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Persönlichkeit des Strafgefangenen und seine Entwicklung bis zur Tat, die Art und Weise sowie Motive der Tatbegehung, mögliche oder erkennbare Motive für das Leugnen der Tat sowie die Entwicklung und das Verhalten im Vollzug und die Eignung für eine Therapie bei der Beurteilung der Missbrauchsgefahr zu beachten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2004 - 1 Vollz (Ws) 153/04 -; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, S. 251).

Im vorliegenden Fall ist von besonderem Gewicht, dass sich die Straffälligkeit des Betroffenen, die zu seiner bisher einzigen Verurteilung geführt hat, in einem familiären Umfeld ereignet hat, das in dieser Form nicht mehr besteht. Die damaligen Tatopfer, die inzwischen volljährigen ehelichen Töchter des Betroffenen, stehen in keinem Kontakt mehr zu ihm. Ihnen droht deshalb im Falle einer Bewilligung des beantragten Begleitausgangs - jedenfalls soweit ersichtlich - keine von dem Betroffenen ausgehende Gefahr. Für eine Gefährdung Dritter lässt aber weder das gegen den Betroffenen ergangene Strafurteil noch sein Vorleben oder sein Vollzugsverhalten irgendwelche Anhaltspunkte erkennen. Unter diesen Umständen vermag der Senat – jedenfalls nach den bisher getroffenen Feststellungen - nicht zu erkennen, warum der Betroffene den von ihm beantragten Begleitausgang zum Grab der Schwiegermutter im Beisein des Anstaltsgeistlichen und seiner körperbehinderten Ehefrau zur Begehung zu Straftaten missbrauchen könnte.

An einer ausreichenden Auseinandersetzung mit diesen für die Prognoseentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten fehlt es. Deshalb waren sowohl die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer als auch der Bescheid der Vollzugsbehörde aufzuheben. Auf eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache in Ansehung der von ihr zu treffenden Entscheidung gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Insoweit kommt nämlich wegen der Fehlerhaftigkeit des Bescheides der Vollzugsbehörde allein dessen Aufhebung in Betracht. Spruchreife bezüglich der Entscheidung der Vollzugsbehörde liegt allerdings nicht vor. Diese war deshalb anzuweisen, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden (§ 115 Abs. 4 S. 2 StVollzG).“

Im Rahmen einer weiteren Entscheidung vom 16. Juli 2015 (III - 1 Vollz(Ws) 247/15) hat der Senat u.a. folgendes ausgeführt:

„Für das weitere Verfahren wird die Kammer zu prüfen haben, ob sich alleine aus der Umstand der Tatleugnung die Annahme einer Missbrauchsgefahr im Sinne des § 10 Abs. 1 StVollzG bzw. nunmehr § 12 Abs. 1 StVollzG NRW begründen lässt. Nach beiden Vorschriften ist Voraussetzung für eine Versagung, dass zu befürchten ist, der Verurteilte werde sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die besonderen Verhältnisse des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen. Die Ermessensentscheidung der JVA muss sich also auch damit befassen. Es erscheint zweifelhaft, ob die bisher mitgeteilte und eher pauschal gehaltene Begründung der JVA diesem Erfordernis hirneichend genügt. Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat, wird zu berücksichtigen sein, dass abwägungsrelevante Umstände im Rahmen der Prüfung einer Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG bzw. §§ 12, 53 StVollzG NRW) vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.07.2007 – 3 Vollz (Ws) 26-28/07 zit. nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 1278; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702). Tatmotivation und Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind also hierbei nicht die allein maßgebenden Umstände.

Zudem muss eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702, m.w.N.). Soweit der angefochtene Beschluss ausführt, es sei nicht „einschätzbar, ob eine Missbrauchsgefahr zu befürchten ist“, deutet dies darauf hin, dass dieser Maßstab verkannt worden ist.“

Im vorliegenden Fall lässt die Begründung der JVA H sowohl eine hinreichend über die bloße Berufung auf die Leugnungshaltung des Betroffenen hinausgehende Auseinandersetzung mit weiteren Umständen vermissen, die zudem geeignet sein müssten, die auch für die Verweigerung vollzugsöffnender Maßnahmen gemäß § 53 StVollzGNW erforderliche Annahme einer Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr positiv zu begründen. Die bloße Bezugnahme auf nicht näher mitgeteilte Persönlichkeitsdefizite ist hierfür nicht hinreichend, zumal nicht für die erfolgte Ablehnung auch jeglicher unselbstständiger Lockerungen. Insoweit weist der Senat klarstellend darauf hin, dass es sich gemäß § 53 Abs. Abs. 2 Nr. 1 StVollzGNW entgegen der Ansicht der JVA auch bei Ausführungen um vollzugsöffnende Maßnahmen handelt.

Im Hinblick auf das der Strafvollstreckung zu Grunde liegende und vom Betroffenen geleugnete Tatgeschehen ist nach Auffassung des Senats zudem zu beachten, dass dieses nicht etwa aus einem impulsiven Durchbruch oder einer spontan aggressiven Reaktionen heraus erfolgt ist, sondern sich in einer konstellierend zuspitzenden Situation über längere Zeit mit einer durchaus länger dauernden Tatplanung und Tatausführung entwickelt hat. Aus welchem Grund im Rahmen der Gewährung weiterer Lockerungen – zumal angesichts der bisher unbestritten vielfachen beanstandungsfreien erfolgten Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit eine Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr positiv begründet sein sollte, lässt sich den bisherigen Erwägungen nicht entnehmen. Dies führt zur Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Vollzugsplanfortschreibung.

Da im vorliegenden Fall Entscheidungsreife im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG gegeben war, bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer. Vielmehr war insoweit über den angefochtenen Beschluss hinausgehend der angegriffene Teil der Vollzugsplanfortschreibung unmittelbar aufzuheben und die Justizvollzugsanstalt zur Neubescheidung zu verpflichten. Dass der Rechtsbeschwerdeantrag demgegenüber lediglich auf eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer gerichtet war, steht einer entsprechenden Entscheidung des Senats nicht entgegen, da insoweit ersichtlich ist, dass der Betroffene auch mit der Rechtsbeschwerde eine Aufhebung der die Lockerungen betreffende Vollzugsplanfortschreibung begehrt.

Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinausgehend entsprechend dem ursprünglichen Antragsbegehren das Ziel einer unmittelbaren Gewährung von Lockerungen verfolgt, ist sie unbegründet, da der Anspruch des Betroffenen lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtet ist und ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null ersichtlich nicht vorliegt.

3.Im Hinblick auf die begehrte Korrektur des festgesetzten Zeitpunktes für die Fortschreibung des Vollzugsplans sind die Rechtsbeschwerde und das Begehren des Betroffenen angesichts der nunmehr ohnehin unmittelbaren Verpflichtung der JVA H zur Neubescheidung gegenstandslos. Bei sachgerechter Auslegung des entsprechenden Antrages war davon auszugehen, dass dieser sich ausschließlich auf die begehrten Lockerungen bezog.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 und 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 4 StPO. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung und das ihm nachfolgend uneingeschränkt eingelegte Rechtsmittel und haben ungeachtet der antragsgemäß erfolgten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der über den Rechtsbeschwerdeantrag hinausgehenden Zurückverweisung der Sache unmittelbar an die JVA H lediglich einen Teilerfolg, da mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die unmittelbare Gewährung von Lockerungen begehrt worden ist, mit der vorliegenden Senatsentscheidung die Justizvollzugsanstalt demgegenüber jedoch lediglich zu einer erneuten – nunmehr ermessensfehlerfreien – Entscheidung verpflichtet wird.


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