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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 3 Ws 392/15 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Bei einem Justizvollzugskrankenhaus handelt es sich um eine Einrichtung des Strafvollzugs und deshalb um eine Strafanstalt im Sinne von § 455 Abs. 3 StPO. Der Begriff der Strafanstalt in § 455 Abs. 3 StPO umfasst als Oberbegriff den Begriff der Vollzugsanstalt und den des Anstaltskrankenhauses.
2. Die bloße Nichterwähnung eines Anstaltskrankenhauses neben der Strafanstalt in § 455 Abs. 3 StPO rechtfertigt keine Schlussfolgerung dahingehend, dass ein Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus gesetzlich nicht vorgesehen sei.
3. Aus dem Wortlaut des § 455 Abs. 3 StPO ist nicht herzuleiten, dass ein Strafaufschub zwingend zu gewähren ist, obwohl den chronischen körperlichen Beeinträchtigungen des Verurteilten in einem Justizvollzugskrankenhaus Rechnung getragen werden kann.
4. Die Rechtmäßigkeit der Ladung zum Strafantritt ist nicht in dem Verfahren nach § 458 StPO zu überprüfen; insoweit ist vielmehr der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben, dem das Einwendungsverfahren nach § 21 StrVollstrO vorgeschaltet ist.
5. Das Begehren des Verurteilten auf Gewährung von Strafaufschub wird durch den zwischenzeitlichen Beginn der Strafvollstreckung nicht gegenstandslos.

Senat: 3

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Strafantritt, Justizvollzugskrankenhaus, Strafaufschub

Normen: StPO 455, StPO 458

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 3. Strafsenat des OLG Hamm am 20.10.2015 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe
I.
Durch Urteil der Strafkammer III - Große Jugendkammer als Jugendschutzkammer - des Landgerichts Detmold vom 18. November 2014 (rechtskräftig seit dem 25. März 2015; Az.: 4 KLs 22 Js 972/13 AK 20/14) ist gegen den Verurteilten wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden.

Unter dem 10. April 2015 stellte der Verurteilte einen Antrag auf Strafaufschub, den die Staatsanwaltschaft Detmold nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes I vom 11. Juni 2015 mit Schreiben an den Verurteilten vom 5. August 2015 ablehnte. In dem amtsärztlichen Gutachten wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Verurteilten eine schwergradige Funktionsstörung der Lunge, eine Funktionsstörung der Wirbelsäule in allen Abschnitten sowie eine Gesundheitsstörung aus dem psychischen Formenkreis bestehe. Durch die Funktions- und Gesundheitsstörungen bestehe ein deutlich reduzierter Allgemeinzustand mit Atemnot sowie Hustenanfällen bei fortgesetztem Nikotinkonsum. Zudem bestünden nächtliche Ängste vor Dunkelheit und Erstickung. Eine durch Medikamente induzierte schwerwiegende Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis sei nach Absetzen der Medikamente nicht mehr aufgetreten. Unter Umständen könne es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch das Fortschreiten der bestehenden Lungenerkrankung kommen, weshalb eine regelmäßige ärztliche Kontrolle (ggf. einmal wöchentlich) erforderlich sei. Zudem solle die Möglichkeit einer nächtlichen Beleuchtung der Zelle gegeben werden aufgrund der zuvor beschriebenen Ängste bei Dunkelheit. Der Patient sei zudem auf einen Rollator angewiesen, weshalb die Vollzugsanstalt behindertengerecht ausgerichtet sein solle. Aus amtsärztlicher Sicht drohe durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe keine nahe Lebensgefahr.

Mit Verfügung vom 8. Juli 2015 übersandte die Staatsanwaltschaft Detmold das ärztliche Gutachten dem Leiter des Justizvollzugskrankenhauses in G mit der Bitte um Mitteilung, ob und ggf. wann der Verurteilte dort aufgenommen werden könne. Der Leiter des Justizvollzugskrankenhauses teilte der Staatsanwaltschaft daraufhin mit Schreiben vom 21. Juli 2015 mit, dass in Abstimmung mit dem Leitenden Arzt für Innere Medizin der Verurteilte zum 7. September 2015 nach dort zum Strafantritt geladen werden könne. Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 lud die Staatsanwaltschaft Detmold daraufhin den Verurteilten zum 7. September 2015 in das Justizvollzugskrankenhaus G zum Strafantritt.

Durch weitere Verfügung vom 5. August 2015 teilte die Staatsanwaltschaft Detmold dem Verurteilten die Ablehnung des Antrags auf Strafaufschub unter Bezugnahme auf das zur Kenntnis gegebene amtsärztliche Gutachten mit.

Mit Schreiben vom 12. August 2015 stellte der Verurteilte unter Vorlage weiterer Arztberichte erneut einen Antrag auf Strafaufschub. Nach Vorlage der weiteren Unterlagen an das Justizvollzugskrankenhaus G teilte dieses der Staatsanwaltschaft auf entsprechende Anfrage mit Schreiben vom 18. August 2015 mit, dass auch im Hinblick auf die eingereichten weiteren ärztlichen Atteste der Aufnahmetermin am 7. September 2015 Bestand habe.

Mit Schreiben vom 20. August 2015 hat der Verurteilte unter näheren Ausführungen, die mit weiterem Schreiben vom 31. August 2015 ergänzt worden sind, die gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 2 StPO gegen die Ablehnung der Gewährung von Strafaufschub beantragt.

Durch Beschluss vom 2. September 2015 hat die Strafkammer III des Landgerichts Detmold den Antrag des Verurteilten vom 20. August 2015 gegen die Versagung des Strafaufschubes als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte nach Zustellung des Beschlusses an seinen Verteidiger am 10. September 2015 mit seiner sofortigen Beschwerde vom 17. September 2015, die am selben Tage bei dem Landgericht Detmold eingegangen ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Verurteilte hat der Ladung zum Strafantritt am 7. September 2015 Folge geleistet und befindet sich seitdem zur Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe im Justizvollzugskrankenhaus G.

II.
Die sofortige Beschwerde ist - soweit sich der Verurteilte gegen die Versagung des Strafaufschubs und damit gegen die Vollstreckung der gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Detmold vom 18. November 2014 verhängten Freiheitsstrafe an sich wendet - statthaft gemäß § 462 Abs. 3 S. 1 StPO und insgesamt zulässig.

Sie ist in der Sache jedoch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.

1. Die Ablehnung der Gewährung von Strafaufschub durch die Staatsanwaltschaft Detmold ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.Die Gewährung von Strafaufschub ist weder gemäß § 455 Abs. 2 StPO zu gewähren, noch liegt eine fehlerhafte Ermessensentscheidung gemäß § 455 Abs. 3 StPO vor.

a) Dass von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten ausginge, wird von ihm selbst bereits nicht dargetan und liegt auch aufgrund des Ergebnisses des eingeholten amtsärztlichen Gutachtens vom 11. Juni 2015 außer Betracht.

b) Es liegt aber auch keine ermessensfehlerhafte Entscheidung insofern vor, als die Staatsanwaltschaft nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens und nach Würdigung der von dem Verurteilten weiter eingereichten ärztlichen Atteste keinen solchen körperlichen Zustand bei dem Verurteilten angenommen hat, dass eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Haftanstalt unverträglich wäre.

Ein solcher Ermessensfehler scheidet bereits deshalb aus, weil unter Berücksichtigung der im amtsärztlichen Gutachten festgestellten Diagnosen und der aus den weiteren Attesten hervorgehenden gleichgelagerten Befunde von einer Unverträglichkeit mit der Einrichtung der Strafanstalt, hier dem Justizvollzugskrankenhaus, gerade nicht auszugehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass das Justizvollzugskrankenhaus nach Würdigung sowohl des amtsärztlichen Gutachtens als auch der von dem Verurteilten eingereichten weiteren ärztlichen Atteste den Aufnahmetermin des Verurteilten aufrechterhalten hat, weil den Beeinträchtigungen des Verurteilten im Rahmen der behindertengerechten Einrichtung des Justizvollzugskrankenhauses ohne weiteres entsprochen werden kann. Bei den durchweg chronischen Erkrankungen des Verurteilten stehen allein pflegerische Bedürfnisse im Vordergrund, denen insbesondere mit der behindertengerechten Einrichtung Rechnung getragen werden kann. Es liegen nicht etwa physische oder psychische Erkrankungen vor, die erst zur Herbeiführung oder zur Aufrechterhaltung der Vollzugstauglichkeit eine vorangehende Krankenhausbehandlung erfordern. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

2. Zwar bestimmt der Wortlaut des § 455 Abs. 3 StPO, dass die Strafvollstreckung aufgeschoben werden kann, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der "Strafanstalt" unverträglich ist. Das Justizvollzugskrankenhaus stellt allerdings eine Strafanstalt in diesem Sinne dar.

a) Soweit dem entgegengehalten werden könnte, dass der Wortlaut des § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO für den Fall der - hier nicht einschlägigen - Unterbrechung der Vollstreckung bestimmt, dass diese u.a. dann gewährt werden kann, wenn eine schwere Erkrankung des Verurteilten in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann, ergibt sich hieraus nach Auffassung des Senats für den Fall des Strafaufschubes nichts anderes. Die im Wortlaut des § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO genannte Alternative einer Vollzugsanstalt oder eines Anstaltskrankenhauses begründet keine Schlussfolgerung dahingehend, dass ein Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 3 StPO dann zu gewähren ist, wenn der körperliche Zustand des Verurteilten nur mit der Vollstreckung in einem Justizvollzugskrankenhaus vereinbar ist.

Die bloße Nichterwähnung eines Anstaltskrankenhauses neben der Strafanstalt in § 455 Abs. 3 StPO rechtfertigt diese Beurteilung nicht, denn auch bei einem Justizvollzugskrankenhaus handelt es sich um eine Einrichtung des Strafvollzuges, somit um eine Strafanstalt. Der Begriff der Strafanstalt i.S.d. § 455 Abs. 3 StPO umfasst als Oberbegriff den Begriff der Vollzugsanstalt und den des Anstaltskrankenhauses. Die in § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO für den Fall der Unterbrechung getroffene Differenzierung zwischen Vollzugsanstalt und Anstaltskrankenhaus steht dem nicht entgegen, weil es sich nach Auffassung des Senates insoweit um Unterbegriffe des Oberbegriffs "Strafanstalt" handelt. Die Begriffe der Strafanstalt und der Vollzugsanstalt sind in der gesetzlichen Vorschrift gerade nicht gleichlautend verwendet worden.

b) Soweit das OLG Koblenz in seiner Entscheidung vom 25.06.2003 (Az.:

1 Ws 387/03 = BeckRS 2003, 30321708) und vom 17.02.2014 (Az.: 2 Ws 22/14) die Ansicht vertritt, dass ein Strafantritt in einem Vollzugskrankenhaus vom Gesetz nicht vorgesehen sei, kann der Senat dem daher nicht folgen. Auch soweit das OLG Celle sich in seiner Entscheidung vom 26.10.2011 (1 Ws 424/11) dieser Auffassung angeschlossen hat, überzeugt dies nicht. Der dort entschiedene Fall, bei dem es offenbar um die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der eingeschränkten Vollzugstauglichkeit bei einer akut aufgetretenen, operationsbedürftigen Erkrankung ging, ist gänzlich anders gelagert und mit dem vorliegenden Fall, bei dem lediglich erhöhte pflegerische Bedürfnisse aufgrund chronischer Erkrankungen bestehen, nicht vergleichbar.

Zutreffend ist zwar, dass die unterschiedlichen Maßnahmen von Vollstreckungsaufschub und Vollstreckungsunterbrechung andere Zielsetzungen verfolgen: § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO folgt dem Grundsatz, dass eine einmal begonnene Strafvollstreckung konsequent zu Ende geführt werden soll und die Unterbrechung selbst bei schweren körperlichen Erkrankungen als letztes Mittel in Betracht kommt. Ist die notwendige medizinische Betreuung in einem Vollzugskrankenhaus möglich, bleibt für eine Unterbrechung kein Raum (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 91, 53; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.06.2003 a.a.O.). § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ermöglicht also die Fortsetzung der Vollstreckung trotz zwischenzeitlich eingetretener Vollzugsuntauglichkeit. § 455 Abs. 3 StPO folgt demgegenüber dem Gedanken, dass es sowohl im Interesse der Strafanstalt als auch im Interesse des Verurteilten liegen kann, wenn nur Personen die Verbüßung von Freiheitsstrafen antreten, die entweder körperlich gesund sind oder deren körperliche Erkrankungen mit denen einer Strafanstalt zur Verfügung stehenden Mitteln Rechnung getragen werden kann. Eine Unverträglichkeit sofortiger Vollstreckung kann insbesondere dann vorliegen, wenn die notwendige Gesundheitsfürsorge oder Pflege des Verurteilten in der Anstalt nicht möglich ist und auch durch Abweichungen vom Vollstreckungsplan nicht gewährleistet werden kann (vgl. BGHSt 19, 150 = NJW 1965, 166). Dies rechtfertigt jedoch keinen Schluss dahin, dass dem Verurteilten auch dann zwingend Strafaufschub zu gewähren ist, wenn seinen chronischen körperlichen Beeinträchtigungen in einem Justizvollzugskrankenhaus Rechnung getragen werden kann. Dies gilt um so mehr, als nach dem Vollstreckungsplan NRW (vgl. AV d. JM vom 16.09.2003 - 4431 - IV B. 28, Teil 1, 3. Abschnitt, 2. Unterabschnitt) vorgesehen ist, dass bei auf freiem Fuß befindlichen erkrankten, suchtmittelabhängigen oder pflegebedürftigen Verurteilten "die Aufnahme in das Anstaltskrankenhaus oder in eine Pflegeabteilung" erfolgen kann. Durch Abweichung vom Vollstreckungsplan ist vorliegend mithin die notwendige Gesundheitsfürsorge und Pflege des Verurteilten während der Vollstreckung möglich.

Zu Recht hat die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss im übrigen ausgeführt, dass der grundsätzliche Ausschluss einer Möglichkeit der Ladung zum Strafantritt ein Justizvollzugskrankenhaus in den Fällen des Vorliegens chronischer Erkrankungen ein zu weitgehendes Zurücktreten des staatlichen Vollstreckungsanspruchs besorgen ließe.

3. Soweit sich der Verurteilte gegen die Ladung zum Strafantritt an sich wendet, ist deren Rechtmäßigkeit in dem Verfahren nach § 458 StPO nicht zu überprüfen. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 458 Abs. 1 StPO können nur solche Einwendungen geltend gemacht werden, die sich gegen den staatlichen Vollstreckungsanspruch als solchen richten, d. h. gegen dessen Bestand oder Umfang, nicht aber solche, die sich gegen die Art und Weise der Vollstreckung, d. h. gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, richten (vgl. HK-StPO-Pollähne, 5. Aufl., § 458 Rdnr. 5 m.w.N.). Bei der Ladung zum Strafantritt handelt es sich um eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme, gegen die Einwendungen nach § 458 StPO nicht erhoben werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2014 - Az.: III-3 AusL 22/14; SK-Paeffgen, StPO, 4. Aufl., § 458 Rdnr. 3). Insoweit ist vielmehr der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG gegeben, dem das Einwendungsverfahren nach § 21 StrVollstrO vorgeschaltet ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010, 1 VAs 69/10, III-3 VAs 60/10).

4. Das Begehren des Verurteilten auf Gewährung von Strafaufschub ist durch den zwischenzeitlichen Beginn der Strafvollstreckung gegen den Verurteilten, nachdem dieser sich entsprechend der Ladung zum Strafantritt am 7. September 2015 zur Vollstreckung gestellt hat, nicht gegenstandslos. Er bleibt als Antrag auf Aufschub (nicht auf - unzulässige - Unterbrechung) bestehen (vgl. KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 456 Rdnr. 7 m.w.N.).



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