Aktenzeichen: 2 Ws 228/14 OLG Hamm |
Leitsatz: Dem Beschuldigten bzw. Verurteilten steht gegen die Entscheidung des Gerichts, die Zwangsvollstreckung nicht zuzulassen, ein Beschwerderecht zu. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Beschwerde, Beschuldigter, Zwangsvollstreckung |
Normen: StPO 304; StPO 111g |
Beschluss: Strafsache In pp. hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm am 11.02.2015 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gründe: I. Der Beschwerdeführer L ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.06.2012 wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 1366 Fällen sowie Steuerhinterziehung in 15 Fällen, wobei es in 4 Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Die Verurteilung umfasste soweit es für das hier vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist unter anderem die Hinterziehung von Gewerbesteuer für das Jahr 2006 i.H.v. 2228 , die versuchte Hinterziehung von Gewerbesteuer für das Jahr 2007 i.H.v. 28.193 sowie die versuchte Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 2008 i.H.v. 25.749 . Hinsichtlich einer weiteren dem Verurteilten vorgeworfenen Tat der Hinterziehung von Gewerbesteuer für das Jahr 2009 ist in der Hauptverhandlung am 20.06.2012 eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt. Ferner hat das Landgericht in dem Urteil festgestellt, dass gegen den Verurteilten wegen eines Geldbetrages i.H.v. 400.000 lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Zugleich hat das Landgericht durch urteilsbegleitenden Beschluss vom selben Tage in dieser Höhe den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 28.07.2009, mit dem ein dinglicher Arrest in das Vermögen des Verurteilten i.H.v. 3.000.000 angeordnet worden war, für 3 Jahre aufrechterhalten. Unter dem 05.05.2014 hat die Oberbürgermeisterin der C Amt für Finanzsteuerung die Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 111g und 111h StPO wegen Gewerbesteuerrückständen nebst Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 86.469 beantragt. Bei der Forderung handelt es sich um Ansprüche aus Haftungsbescheiden betreffend Gewerbesteuerforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 gegen die nicht mehr existente L2 und L3 GbR, die der Verurteilte gemeinsam mit seinem ebenfalls durch Urteil vom 27.06.2012 verurteilten Vater L4 geführt hatte. Mit Zuschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 01.08.2014 hat der Verurteilte den Antrag der Oberbürgermeisterin der C vom 05.05.2014 befürwortet und die Auffassung vertreten, dass die Zwangsvollstreckung in das gesicherte Vermögen des Verurteilten L2 entsprechend dem Antrag der Oberbürgermeisterin der C vom 05.05.2014 in voller Höhe zuzulassen sei. Mit Beschluss vom 11.08.2014 hat die 13. große Strafkammer des Landgerichts Bochum die Zwangsvollstreckung der C Amt für Finanzsteuerung aus dem Haftungsbescheid vom 13.12.2010 wegen rückständiger Gewerbesteuern in die zum Zwecke der Rückgewinnung arrestierten Vermögenswerte des Verurteilten für das Jahr 2006 bis zu einem Gesamtbetrag i.H.v. 2656,50 (2.227,50 Hauptforderung, 253,-- Zinsen, 176,-- Säumniszuschlag) zugelassen und im übrigen den Antrag der Oberbürgermeisterin der C auf Zulassung der Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Gewerbesteuern für die Jahre 2007 bis 2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Bochum ausgeführt, dass lediglich der titulierte Anspruch hinsichtlich der Gewerbesteuer für das Jahr 2006 aus einer verfahrensgegenständlichen Straftat resultiere. Hinsichtlich der Gewerbesteuerforderung für die Jahre 2007 und 2008 scheide die Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g StPO deshalb aus, weil es sich insoweit nur um versuchte Steuerhinterziehungen gehandelt habe, aus denen der Verurteilte keinen Vermögensvorteil erlangt habe. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der hinterzogenen Gewerbesteuern für das Jahr 2009 komme deshalb nicht in Betracht, da eine diesbezügliche Steuerstraftat nicht Gegenstand des Urteils und damit des mit urteilsbegleitendem Beschluss vom 27.06.2012 angeordneten dinglichen Arrestes gewesen sei. Gegen diesen dem Verurteilten am 21.08.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die zunächst ohne nähere Begründung gebliebene sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 25.08.2014, die am 26.08.2014 bei dem Landgericht Bochum eingegangen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 10.09.2014 beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat mit Zuschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.10.2014 zur Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft sowie zu den vom Senat mit Verfügung vom 24.09.2014 vorgebrachten Bedenken hinsichtlich einer Beschwer des Verurteilten durch die angefochtene Entscheidung Stellung genommen und zugleich klargestellt, dass sich die sofortige Beschwerde nur gegen die Nichtzulassung der Zwangsvollstreckung i.H.v. 83.809,95 richtet. Insofern werde die sofortige Beschwerde auf diesen Betrag beschränkt. II. Die gemäß § 111 g Abs. 2 S. 2 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die auf die Nichtzulassung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 83.809,95 beschränkte sofortige Beschwerde ist nicht mangels Beschwer des Verurteilten unzulässig. Der Senat folgt insoweit nicht der in der Kommentarliteratur (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 57. Auflage, § 111g Rdz. 4; KK-Nack, StPO, 5. Aufl., § 111g Rdz. 6) ohne nähere Begründung vertretenen Auffassung, dass ein Beschuldigter bzw. hier ein Verurteilter nicht beschwert ist, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das zuständige Gericht versagt wird. Eine Beschwer liegt dann vor, wenn Rechte oder schutzwürdige Interessen des Betroffenen durch die angefochtene Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden. Die Beschwer kann auch in der Unterlassung einer rechtlich möglichen oder gebotenen Entscheidung bestehen, die für den Betroffenen eine günstigere Rechtslage geschaffen hätte (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., vor § 296 Rdz.10). Zwar dient das Zulassungsverfahren gemäß § 111g Abs. 2 StPO in erster Linie dem Interesse des Verletzten an einer privilegierten Durchsetzung seiner aus der Tat erwachsenen Ansprüche gegen den Beschuldigten bzw. Verurteilten. Daneben ist aber in der Rechtsprechung und Literatur einhellige Meinung, dass auf der materiellen Ebene - die in § 73 Abs. 1 S. 2 StGB normierte Unzulässigkeit einer Verfallsanordnung, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entzöge, auch den Zweck hat, den Verfolgten vor einer doppelten Inanspruchnahme zu schützen (vgl. BGH NStZ 2010, 693 f.; BGHR StGB § 73 Anspruch 1; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 73 Rdz. 17 m.w.N.). In materiellrechtlicher Hinsicht ist demzufolge anerkannt, dass der Verurteilte durch eine Verfallsanordnung beschwert ist, die trotz möglicher konkurrierender Ansprüche von Verletzten entgegen § 73 Abs. 1 S. 2 StGB erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 2010,693). Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme wäre aber sofern durch die angefochtene Entscheidung die Zulassung der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Verurteilten zu Unrecht zurückgewiesen worden wäre auch bei der vorliegenden Fallgestaltung gegeben. Die auf der materiellrechtlichen Seite vorliegende Interessenlage setzt sich im Rahmen des Verfahrens über die Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO der der prozessualen Umsetzung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB dient - fort. Das durch den urteilsbegleitenden Beschluss vom 27.06.2012 weiter arrestierte Vermögen des Verurteilten i.H.v. 400.000 ginge nach § 111i Abs. 5 StPO bei Nichtinanspruchnahme durch die durch die Tat Verletzten bzw. bei Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - im Wege des Auffangrechtserwerbs in das Eigentum des Staates über, ohne dass mögliche Ansprüche des Verletzten gegen den Beschuldigten befriedigt würden. Bei einer unrichtigen Entscheidung des für die Zulassung der Zwangsvollstreckung zuständigen Gerichts besteht daher die Gefahr, dass einerseits das nicht von Verletzten in Anspruch genommene arrestierte Vermögen des Verurteilten in das Eigentum des Staates übergeht, andererseits aber Verletzte, deren Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zu Unrecht abgelehnt worden ist, daneben weiterhin in das nicht arrestierte Vermögen des Verurteilten vollstrecken könnten. Insoweit gilt, dass - wie auf der materiellrechtlichen Ebene, auf der ein Beschuldigter bzw. Verurteilter durch eine Verfallsanordnung beschwert ist, die trotz möglicher konkurrierender Ansprüche von Verletzten entgegen § 73 Absatz 1 S. 2 StGB erfolgt ist der Beschuldigte bzw. Verurteilte auch auf der verfahrensrechtlichen Ebene durch die Ablehnung der Zulassung der Zwangsvollstreckung durch das zuständige Gericht beschwert ist bzw. sein kann, wenn diese zu Unrecht erfolgt ist. Denn die Zulassung der Zwangsvollstreckung stellte sich ggbfs. als die für den Verurteilten günstigere Rechtsposition dar, weil ohne die Zulassung der Zwangsvollstreckung das arrestierte Vermögen im Wege des Auffangrechtserwerbs nach § 111i Abs. 5 StPO an den Staat fiele, ohne dass sich der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten entsprechend verringert. Demgegenüber besteht bei der Verfahrensweise nach § 111 i Abs. 2 i.V.m. mit § 111g Abs. 2 StPO für den Verurteilten jedenfalls die Möglichkeit, in Höhe dieses Betrages von der Verbindlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreit zu werden. Ob die Ablehnung der Zulassung der Zwangsvollstreckung zu Recht oder Unrecht erfolgt ist, muss daher einer Überprüfung seitens des Beschwerdegerichts aufgrund eines gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Rechtsmittels des von der Arrestanordnung betroffenen Beschuldigten bzw. Verurteilten zugänglich sein. 2. Die damit zulässige beschränkte - sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, denen er sich nach eigener Prüfung mit einer, allerdings hier nicht entscheidungserheblichen, Einschränkung anschließt. Soweit die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der hinterzogenen Gewerbesteuern für das Jahr 2006 von dem Landgericht zugelassen worden, hat der Verurteilte die Entscheidung nicht angefochten, wie sich aus seinem anwaltlichen Vorbringen vom 14.04.2014 ergibt, mit dem er die Beschwerde ausdrücklich auf den Betrag beschränkt hat, in dessen Höhe die Zwangsvollstreckung nicht zugelassen worden ist. Demzufolge ist es für die vorliegende Entscheidung unerheblich, dass die Strafkammer zu Unrecht die Zwangsvollstreckung auch wegen der für dieses Gewerbesteuerveranlagungsjahr erhobenen Säumniszuschläge in Höhe von 176,-- zugelassen hat. Zwar ist der Ausgangspunkt des Landgerichts zutreffend, wenn es davon ausgeht, dass die Zulassung der Zwangsvollstreckung sich nicht nur auf die geltend gemachte Hauptforderung als unmittelbarer strafrechtlich relevanter Schaden beschränkt, sondern sich des Weiteren auch auf die zur Beschaffung eines vollstreckbaren Titels aufgewandten Zinsen und Kosten erstreckt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 4 Ws 158/10 -). Dazu gehören jedoch die erhobenen Säumniszuschläge nicht; sie zählen weder zu den Zinsen noch zu den zur Erlangung des Vollstreckungstitels erforderlichen Kosten. Bei Säumniszuschlägen handelt es sich nicht um eine gesetzlich zugelassene pauschalierte Berechnung des Verzugsschadens, sondern um eine neben den Beitrag tretende Ungehorsamsfolge, deren Verhängung die pünktliche Zahlung der Beiträge in der Zukunft gewährleisten soll (BGH NJW 2008, 3557; KG GmbHR 2007, 1329 jeweils zur vergleichbaren Regelung des § 24 Abs. 1 SGB IV). Dass ein Säumniszuschlag nicht der Schadenswiedergutmachung dient, wird im vorliegenden Fall auch dadurch verdeutlicht, dass die Pflicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen vom Bestand der Steuerforderung unabhängig ist; Säumniszuschläge sind nämlich auch dann zu entrichten, wenn eine Steuerschuld nicht besteht (vgl. Klein, AO, 12. Auflage, § 240 Rdz. 1). Im Übrigen gibt das Vorbringen des Verurteilten dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen: Das Landgericht ist hinsichtlich der versuchten Steuerhinterziehungen für die Jahre 2007 und 2008 zu Recht davon ausgegangen, dass dem Verurteilten allein durch den Versuch der Gewerbesteuerhinterziehung noch kein Vermögensvorteil erwachsen war. Da das Landgericht Bochum durch den urteilsbegleitenden Beschluss vom 27.06.2012 den dinglichen Arrest nur im Umfang der Verurteilung und nur in Höhe von 400.000,-- nach § 111 i Abs. 3 StPO aufrechterhalten hat und dem Verurteilten zum Zeitpunkt des Urteilserlasses ungeachtet der nach Urteilserlass erfolgten Steuerfestsetzung noch kein Vermögensvorteil zugewachsen war, ist die angefochtene Entscheidung insoweit nicht zu beanstanden. Ebenso hat das Landgericht die Zulassung der Zwangsvollstreckung hinsichtlich der hinterzogenen Gewerbesteuern für das Jahr 2009 zu Recht abgelehnt. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO ist nur hinsichtlich solcher Ansprüche statthaft, die aus einer Tat erwachsen, die Gegenstand des angeordneten dinglichen Arrestes ist. Der Begriff der Tat entspricht dabei dem des §§ 264 StPO (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 398, 400). Wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt, hat der urteilsbegleitende Beschluss des Landgerichts Bochum vom 27.06.2012, mit dem der dingliche Arrest gemäß § 111i Abs. 3 S. 1 StPO i.H.v. 400.000 aufrechterhalten wurde, den ursprünglich zugrundeliegenden Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 28.07.2009 teilweise aufgehoben und ersetzt. Wie sich aus den Gründen des am selben Tag verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum ergibt, bezieht sich der dingliche Arrest damit allein noch auf die Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind. Zu diesen gehört die vorgeworfene Tat der Hinterziehung von Gewerbesteuer für das Jahr 2009 nicht, da das Verfahren insoweit mit Beschluss des Landgerichts Bochum vom 20.06.2012 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Eine Zulassung der Zwangsvollstreckung wegen der hinterzogenen Gewerbesteuern für das Jahr 2009 kam dementsprechend nicht in Betracht. Daran ändert entgegen der Auffassung des Verurteilten auch der Umstand nichts, dass das Landgericht das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO lediglich aus prozessökonomischen Gründen eingestellt hat. Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 154 StPO aus prozessökonomischen Gründen steht einer Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO zwar dann nicht entgegen, wenn die Tat, die Gegenstand der Einstellung ist, vom dinglichen Arrest erfasst war, weil andernfalls der mit den §§ 111b ff. StPO bezweckte Opferschutz durch eine Einstellung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterlaufen zu werden droht (vgl. OLG Hamm wistra 2002, 398, 400). Anders ist dies allerdings, wenn wie hier sich der angeordnete Arrest bereits nicht auf die Tat, wegen der die Einstellung erfolgt ist, erstreckt. Dann fehlt es nämlich an der erforderlichen Identität zwischen der Tat, die Bezugsobjekt des Arrestes ist, und der Tat, wegen der die Zulassung gemäß § 111g Abs. 2 StPO begehrt wird. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. |
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