Aktenzeichen: 3 RBs 355/14 OLG Hamm |
Leitsatz: 1. Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllung von Formblättern nach § 4 Abs. 2 SchfHwG, deren vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SchfHwG als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nimmt nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck auf die in § 4 Abs. 1 SchfHwG genannten Formblätter Bezug. 2. Die Formblätter dienen dazu, die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SchfHwG). 3. Maßgeblich dafür, welche Arbeiten zu erbringen sind und wozu die Formblätter wahrheitsgemäße sowie vollständige Angaben enthalten müssen, ist allein der jeweilige Feuerstättenbescheid. 4. Erbringt ein Schornsteinfeger darüber hinaus - gleichsam "überobligatorisch" - Arbeiten, die nicht durch den Feuerstättenbescheid festgesetzt sind und damit in keinem Zusammenhang stehen, so betrifft dies nicht die in § 4 Abs. 1 und 2 SchfHwG geregelten Arbeiten; einer Erwähnung in den Formblättern über die nach dem Feuerstättenbescheid erforderlichen Arbeiten bedarf es somit nach § 4 Abs. 2 SchfHwG grundsätzlich nicht. |
Senat: 3 |
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung |
Stichworte: Feuerstättenbescheid (Bezirks-)Schornsteinfeger, Ausfüllen, Formblatt |
Normen: SchfHwG 4; SchfHwG 14; SchfHwG 24 |
Beschluss: Bußgeldsache In pp. hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.01.2015 beschlossen 1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen. (Alleinentscheidung des mitentscheidenden Einzelrichters) 2. Das angefochtene Urteil wird a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Betroffene verurteilt worden ist; b) dahin ergänzt, dass der Betroffene im Übrigen freigesprochen wird; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigem nicht wahrheitsgemäßen Ausfüllens eines Formblattes zu einer Geldbuße von 150 verurteilt. Der Betroffene beanstandet mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und der insoweit vorsorglich eingelegten Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Betroffene verurteilt worden ist, sowie zur Nachholung eines unterbliebenen Teilfreispruchs durch den Senat. I. Der Landrat des Kreises Lippe hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 11. März 2014 wegen fünf Verstößen gegen die gemäß § 4 Abs. 2 SchfHwG bestehende Pflicht, als Schornsteinfeger Formblätter wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen, eine Geldbuße von 1 500 festgesetzt. Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausfüllung von vier der im Bußgeldbescheid genannten Formulare keinen Bußgeldtatbestand erfülle. Soweit es den Betroffenen verurteilt hat, ist es von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Betroffene füllte als Schornsteinfeger am 14. Oktober 2013 einen als Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten (§ 4 Abs. 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes SchfHwG vom 26. November 2008*, BGBl. I S. 2242) überschriebenen Vordruck aus. Er trug unter der Rubrik Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen [ ] jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden unter anderem ein: Nr. 2 Schornstein des Kachelofens mit Heizeinsatz, 14.10.13. Tatsächlich hatte der Betroffene jedoch am selben Tag an der Liegenschaft drei Schornsteine gekehrt. In dem Feuerstättenbescheid vom 28. November 2011, auf den der Vordruck Bezug nahm, war unter Nr. 1 Schornstein/Abgasltg. des Öl-Heizkessels (Gerlach, Aufstellraum Keller) und unter Nr. 2 Schornstein des Kachelofen mit Heizeinsatz aufgeführt. Nach Wertung des Amtsgerichtes hätte der Betroffene bei entsprechender Sorgfalt in dem Formblatt darauf hinweisen müssen, dass die im Feuerstättenbescheid zugrundegelegte Anzahl der zu kehrenden Schornsteine nicht mehr zutreffe, sondern er statt des einen im Feuerstättenbescheid aufgeführten Schornsteins tatsächlich drei Schornsteinsteine gekehrt habe. II. (Alleinentscheidung des Einzelrichters) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, § 80a Abs. 3 OWiG zuzulassen und dem Senat zu übertragen, da es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllung eines Formblatts im Sinne des § 4 Abs. 2 SchfHwG über die Angaben zu den im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten hinaus auch die Mitteilung von Änderungen der die Liegenschaft betreffenden tatsächlichen Verhältnisse gehöre. Dies betrifft die über den konkreten Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Frage nach dem erforderlichen Erklärungsinhalt eines Formblatts gemäß § 4 Abs. 2 SchfHwG, insbesondere in Bezug zu dem jeweils maßgeblichen Feuerstättenbescheid. Zu dieser allgemeinen Problematik liegt, soweit ersichtlich, noch keine obergerichtliche Rechtsprechung vor. Da die in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG in Bezug genommenen Regelungen des § 14 Abs. 2 SchfHwG über den Feuerstättenbescheid erst am 1. Januar 2013 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008, BGBl. I S. 2242, 2257), handelt es sich um eine relativ neue Rechtslage. Um der Gefahr einer fehlerhaften oder uneinheitlichen Anwendung des geltenden Rechts entgegenzuwirken, ist daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2. November 1998 - 2 Ss [OWi] 358/98, NStZ-RR 2000, 19; Karlsruher Kommentar/Senge, OWiG, 4. Aufl., § 80 Rn. 35; s. auch zur Rechtsfortbildung nach einer Gesetzesänderung OLG Celle, Beschluss vom 16. September 1996 - 2 Ss [OWi] 213/96 u.a., juris Rn. 7). III. Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg, da zum einen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Verurteilung nicht tragen und zum anderen ein Teilfreispruch hinsichtlich der weiteren Vorwürfe zu Unrecht unterblieben ist. 1. Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Umfang der nach § 4 Abs. 2 SchfHwG erforderlichen wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben ist mit Blick auf den Inhalt des Feuerstättenbescheides und nicht davon losgelöst zu bestimmen. a) aa) Die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Ausfüllung von Formblättern nach § 4 Abs. 2 SchfHwG, deren vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SchfHwG als Ordnungswidrigkeit geahndet wird, nimmt nach dem Wortlaut, der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck auf die in § 4 Abs. 1 SchfHwG genannten Formblätter Bezug. Soweit etwa § 4 Abs. 2 SchfHwG die Pflicht zur richtigen und vollständigen Ausfüllung der Formblätter den Schornsteinfegern überantwortet, die die Arbeiten ausgeführt haben, geht es ersichtlich um die in § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG näher konkretisierten, nämlich die durch den Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten. Danach dienen die Formblätter dazu, die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfeger-meistern nachzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SchfHwG). Mithin richtet sich nach dem jeweiligen Feuerstättenbescheid, welche Arbeiten zu erbringen sind und wozu die Formblätter wahrheitsgemäße sowie vollständige Angaben enthalten müssen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid bei der Feuerstättenschau fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat. Daraus ergibt sich somit, welche Arbeiten zu erbringen und durch Formblätter nachzuweisen sind. Erbringt ein Schornsteinfeger darüber hinaus gleichsam überobligatorisch Arbeiten, die nicht durch den Feuerstättenbescheid festgesetzt sind und damit in keinem Zusammenhang stehen, so betrifft dies nicht die in § 4 Abs. 1 und 2 SchfHwG geregelten Arbeiten; einer Erwähnung in den Formblättern über die nach dem Feuerstättenbescheid erforderlichen Arbeiten bedarf es somit nach § 4 Abs. 2 SchfHwG grundsätzlich nicht. bb) Den näheren Regelungen über die Ausgestaltung der Formblätter nach § 4 Abs. 4 Satz 2, § 19 SchfHwG sowie § 4 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG in Verbindung mit § 5 KÜO lässt sich ebenfalls keine Pflicht des Schornsteinfegers entnehmen, über die nach dem Feuerstättenbescheid erforderlichen Angaben hinaus weitere Angaben zu machen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG, § 5 KÜO ist für die Formblätter nach § 4 Abs. 1 SchfHwG ein Vordruck nach dem Muster der dortigen Anlage zu verwenden. Das Muster verdeutlicht den bereits dargelegten Zusammenhang zwischen dem Feuerstättenbescheid und den für das Formblatt maßgeblichen Angaben. So fordert das Muster bereits im Kopf des Formblatts Angaben zum Feuerstättenbescheid. Unter der Überschrift Folgende Anlagen sind [ ] jeweils an dem angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden folgt eine Tabelle, in denen die einzelnen Anlagen laut Feuerstättenbescheid einzutragen sind. Ein Feld für nicht im Feuerstättenbescheid genannte Anlagen ist nicht vorgesehen. Die Spalte unter der Rubrik Änderungsmitteilung/Mängelart/Bemerkungen bezieht sich nach der Tabelle ausschließlich auf im Feuerstättenbescheid genannte Anlagen. Nach dem Muster sind somit keinerlei Angaben zu solchen Anlagen vorgesehen, die nicht Gegenstand des Feuerstättenbescheides sind. Folglich liegt nicht nahe, die Ausfüllung eines Formblatts ohne Mitteilung über solche Anlagen, die nicht Gegenstand des Bescheides sind, als unvollständig im Sinne des § 4 Abs. 2 SchfHwG anzusehen. cc) Im Übrigen sollen die Formblätter nach den im Gesetzgebungsverfahren maßgeblichen Erwägungen ermöglichen, die Einhaltung der Pflichten der Eigentümer nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG zu kontrollieren (vgl. BT-Drucks. 16/9237 S. 30). Diese Pflicht beinhaltet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Daneben normiert § 1 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG die Pflicht der Eigentümer, Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich folgern, dass die Formblätter nicht dazu dienen, die Einhaltung dieser Pflicht zu gewährleisten. Hierfür spricht auch, dass die Besichtigung sämtlicher Anlagen sowie die Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau, § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) ebenso wie die in diesem Zusammenhang festzusetzenden erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten (Feuerstättenbescheid, § 14 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG) Aufgabe des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist. Der Gesetzgeber ist ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/9237 S. 33 f.) gerade davon ausgegangen, dass die Bezirksbevollmächtigten ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit haben zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z. B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind (vgl. dazu auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 8 ME 138/14, juris Rn. 9; zur Bedeutung des formalisierten Verfahrens der Feuerstättenschau Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2013 - 8 LB 165/12, GewArch 2013, 318, 319). Mithin soll diese den Bezirksbevollmächtigten zugewiesene Aufgabe ersichtlich nicht von den Schornsteinfegern im Rahmen ihrer durch den Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten mit erledigt und durch die Formblätter nachgewiesen werden. dd) Allerdings kann sich im Einzelfall eine Mitteilungspflicht des jeweiligen Schornsteinfegers über die im Feuerstättenbescheid genannten Arbeiten hinaus aus anderen Gesichtspunkten ergeben, bei drohenden Gefahren möglicherweise aus § 5 Abs. 2 SchfHwG oder gemäß § 323c StGB. Dies bedarf hier indes ebenso wenig der näheren Erörterung wie die Frage, ob die Meldepflicht nach § 5 Abs. 2 SchfHwG allgemein oder nur in Bezug auf Mängel an solchen Anlagen besteht, die im Feuerstättenbescheid genannt sind. Unabhängig davon, ob solche Pflichten bestehen, betreffen sie nämlich nicht die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten, die durch die Formblätter nachzuweisen sind. b) Nach den dargelegten Maßstäben ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass der Betroffene das Formblatt vom 14. Oktober 2013 unvollständig oder unrichtig ausfüllte. Da sich das Formblatt aus den zuvor ausgeführten Gründen nur zu den im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten verhalten muss, stellt der unterbliebene Hinweis auf weitere vorhandene Schornsteine keine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Formblattes im Sinne von § 4 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 4 SchfHwG dar. Indes ist nach den knappen Urteilsfeststellungen nicht auszuschließen, dass der Betroffene in anderer Hinsicht das Formblatt unvollständig ausfüllte. So ist den Feststellungen nicht zu entnehmen, ob der Betroffene hinsichtlich des im Feuerbescheid unter Nr. 1 aufgeführten Schornsteins zutreffende Angaben machte. Das Urteil teilt die Angaben des Betroffenen hierzu nicht mit, sondern zitiert das Formblatt nur auszugsweise in Bezug auf den unter Nr. 2 aufgeführten Schornstein. Eine eigene Sachentscheidung gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ist dem Senat mangels vollständiger Aufklärung des Sachverhalts verwehrt. 2. Das Amtsgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Betroffenen hinsichtlich derjenigen Ordnungswidrigkeiten freizusprechen, die nach Würdigung des Amtsgerichts aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht verwirklicht wurden. Sind dem Beschwerdeführer tatmehrheitlich begangene Verfehlungen zur Last gelegt worden, hat das Tatgericht ihn aber nicht wegen aller verurteilt, so hat grundsätzlich ein Teilfreispruch zu erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 373/11, juris Rn. 4 mwN; OLG Hamm, Beschluss vom 15. August 2006 - 2 Ss OWi 455/06, juris Rn. 17; Karlsruher Kommentar/Senge, OWiG, 4. Aufl., § 71 Rn. 97; Karlsruher Kommentar/Ott, StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 21). So liegt es hier: Der Bußgeldbescheid hat fünf (tatmehrheitliche) Zuwiderhandlungen gegen § 4 Abs. 2 SchfHwG zum Gegenstand, die fünf unterschiedliche Urkunden (Formblätter, Messbescheinigungen, Messbericht) bezüglich jeweils unterschiedlicher Liegenschaften von jeweils verschiedenen Tagen betrafen. Das Amtsgericht hat den Betroffenen lediglich hinsichtlich eines Formblattes verurteilt und ist im Übrigen davon ausgegangen, dass er keine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Da allein der Betroffene Rechtsmittel eingelegt hat, ist der Senat nicht dazu berufen, die Erwägungen zu prüfen, mit denen das Amtsgericht eine Ordnungswidrigkeit in den nicht zur Verurteilung führenden Fällen abgelehnt hat. Der Senat holt den erforderlichen Teilfreispruch mit der sich aus § 467 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG ergebenden Kostenfolge nach. 3. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück (§ 354 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1, Abs. 6 OWiG), die auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden haben wird. |
zur Startseite "Rechtsprechung"
zum SuchformularDie Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".