Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 RVs 75/15 OLG Hamm

Leitsatz: Nichterörterung des (nicht ausschließbaren) Vorliegens einer geringen Menge von Amphetamin im Hinblick auf § 29 Abs. 5 BtMG.

Senat: 1

Gegenstand: Revision

Stichworte: Amphetamin, geringe Menge, Nichterörterung, Absehen von Strafe

Normen: BtMG 29

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am
05.11.2015

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

Zusatz:
Die Nichterörterung der Möglichkeit des Absehens von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG stellt im vorliegenden Fall keinen Rechtsfehler dar. Zwar ist die genaue Menge des Wirkstoffgehalts der bei dem Angeklagten aufgefundenen 0,6 gr Amphetamin mangels erfolgter Untersuchung nicht bekannt und das Landgericht geht von einer schlechten Qualität des Betäubungsmittels aus. Daher kommt es grds. in Betracht, dass die Grenze zur geringen Menge, welche bei 0,15 gr Amphetamin-Base liegt (BayObLG NStZ 2000, 210, 211; OLG Karlsruhe NJW 2003, 1825), hier unterschritten wurde, auch wenn nach der – für die Rechtsprechung allerdings nicht bindenden – Richtlinie zur Anwendung des § 31a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 19.05.2011 (JMBl. NRW S. 106) die Grenze zur geringen Menge (bezogen auf die Gesamtmenge des Betäubungsmittels, also nicht nur auf den Wirkstoffgehalt) bei 0,5 gr Amphetamin gezogen wird. Denn auf dem illegalen Markt sind Amphetamingemische von 5% bis 80% erhältlich (Patzak in: Körner u.a., BtMG, 7. Aufl. § 29a Rdn. 226).

Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte, der zum Tatzeitpunkt nur gelegentlich, etwa einmal pro Woche, Betäubungsmittel konsumierte (also unter keinem starken Suchtdruck stand), aber mehrfach einschlägig vorbestraft war, die Tat nur rund drei Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft (u.a. wegen einschlägiger Vorverurteilungen) beging und dabei in zwei Verfahren unter Bewährung stand und auch (rund drei bzw. rund vier Monate) nach der Tat – in Kenntnis des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens – erneut einschlägig in Erscheinung getreten ist, zuletzt durch Mitwirkung an einem Geschäft über Ankauf und Weitergabe von 0,5 kg Amphetamin, war ein Absehen von Strafe schlicht ausgeschlossen. Es wäre rechtsfehlerhaft gewesen (vgl. zu den Kriterien: OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2015 – III – 5 RVs 30/15 – juris). Daher bedurfte es seiner Erörterung auch nicht.

Auch die ausführliche begründete Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten begegnet vor dem Hintergrund der o.g. Umstände keinen rechtlichen Bedenken.



zur Startseite "Rechtsprechung"

zum Suchformular

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".