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Rechtsprechung

Aktenzeichen: III – 2 RBs 181/15 OLG Hamm

Leitsatz: Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt im Bußgeldverfahren vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur-Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat.

Senat: 2

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Versagung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung Beweisantrag

Normen: OWiG 80; StPO 244

Beschluss:

Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 09.07.2015 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 03.07.2015 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13.01.2016 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht Schwelm hat den Betroffenen mit Urteil vom 03.07.2015 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h — außerorts, nach Abzug der Toleranzen - zu einer Geldbuße von 120,00 Euro verurteilt.

Gegen dieses in Anwesenheit des-Betroffenen und seines Verteidigers verkündete und dem Verteidiger auf Anordnung des Vorsitzenden vom 05.08.2015 am 21.08.2015 zugestellte hat der Betroffene mit dem am 09.07.2015 bei dem Amtsgericht Schwelm eingegangenen (Telefax-)Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und den Antrag mit dem am 21.09.2015 bei dem Amtsgericht in Schwelm eingegangenen (Telefax-)Schreiben seines Verteidigers vom selben Tag mit der näher ausgeführten Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 27.11.2015 beantragt wie erkannt.

II.
Der rechtzeitig angebrachte sowie form— und fristgerecht begründete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache — zumindest vorläufig - Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde war wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das angefochtene Urteil aufzuheben.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 27.11.2015.u.a. Folgendes ausgeführt:

„Da das Amtsgericht Schwelm den Betroffenen zu einer Geldbuße von mehr als 100,00 Euro, aber nicht mehr als 250,00 Euro verurteilt hat, ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde ist vorliegend wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.

Das Rügevorbringen muss dabei den strengen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG genügen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2007 - 2 Ss OWI 464/07 - zitiert nach juris; Göhler, OWiG, 16. Aufl. § 80, Rn. 16d), was vorliegend der Fall ist.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen eines Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Überlegungen einzubeziehen (zu vgl. KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 80, Rn. 41). Die wesentlichen der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen dabei in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen eines Betroffenen entweder nicht zur-Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (zu vgl. OLG Köln, Beschluss vom 17.07.1998 Ss 351/98 - zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 12.04.2002 Ss 141/02 -zitiert nach juris).

Das Amtsgericht hat den von dem Betroffenen im Hauptverhandlungstermin gestellten Beweisantrag auf Vernehmung und ggf. sachverständige Begutachtung des ebenfalls als Fahrer in Betracht kommenden Bruders (BI. 79 R, 201 d.A.) pauschal zusammen mit weiteren Beweisanträgen gern. § 77 Abs. 2 S. 1 OWiG zurückgewiesen (BI. 89, 172 (i.A.) und sich dabei auf die gern. § 77 Abs. 3 OWiG zulässige Kurzbegründung beschränkt. In der Urteilsbegründung geht das Amtsgericht auf den gestellten Beweisantrag und die Gründe für dessen Ablehnung mit keinem Wort ein (BI. 182 d.A.), Vielmehr ist in den Urteilsgründen ausgeführt, dass Umstände, die gegen die Fahreridentität des Betroffenen sprechen würden, dem Gericht nicht bekannt geworden seien (BI. 182 d.A.). Zur Identifizierung des Betroffenen stützt sich das Amtsgericht dabei im Wesentlichen auf ein anthropologisches Sachverständigengutachten des Sachverständige pp., erwähnt aber nicht, dass das Gutachten unter dem Vorbehalt erstattet worden ist, dass kein naher Blutsverwandter als alternativer Fahrer in Frage kommt (BI. 82 d.A.), obwohl dem Gutachter Lichtbilder des Bruders des Betroffenen bei der Gutachtenerstattung vorgelegen haben. Der Gutachter sah sich damit offenbar nicht in der Lage, den' Bruder des Betroffenen ohne dessen persönliche Inaugenscheinnahme als möglichen Fahrer auszuschließen. Bei dieser Sachlage hätte es sich für das Amtsgericht Schwelm aufdrängen müssen, den Bruder des Betroffenen als Zeugen zu laden. Die pauschale Ablehnung des Beweisantrages und die Tatsache, dass der entsprechende Vortrag des Betroffenen in den Urteilsgründen keinen Niederschlag gefunden hat, lassen den Schluss zu, dass dieses - nachvollziehbare - Verteidigungsvorbringen des Betroffenen von dem erstinstanzlichen Gericht entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidungsfindung zumindest nicht in Erwägung gezogen worden ist. Dies verletzt den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör.

Die damit gem. § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls begründet.

Da das Urteil bereits aus den dargestellten Gründen aufzuheben ist, bedarf es einer Erörterung der weiteren von dem Betroffenen erhobenen Rügen nicht."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Das angefochtene. Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und an das Amtsgericht Schwelm zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, zurückzuverweisen. Für die von dem Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Schwelm bestand kein Anlass.


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