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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 401/15 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Begriff der hochgradigen Gefahr der Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten i.S.v. Art. 316f Abs. 2 EGStGB.


Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: hochgradige Gefahr, schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten, Sicherungsverwahrung

Normen: StGB § 67; EGStGB Art. 316f

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 4 Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 03.12.2015 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Zusatz:
Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sich bei dem Verurteilten eine psychisch Störung positiv feststellen lässt.

Hinsichtlich der Voraussetzung einer „hochgradigen Gefahr“ i.S.v. § 316f Abs. 2 EGStGB merkt der Senat ergänzend an, dass diese nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an einer festen Prozentgrenze festgemacht werden muss, sondern das Gewicht der prognostizierten Delikte in die Betrachtung mit einzubeziehen ist. Die Schwere der prognostizierten Delikte und ihre Eintritts-wahrscheinlichkeit stehen in einer Wechselwirkung. Ein Weniger des einen kann in engen Grenzen durch ein Mehr des anderen ausgeglichen werden. Innerhalb der Bandbreite der Deliktskategorie der „schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten“ muss auch für die denkbar schwersten Taten immer eine „signifikante Eintrittswahr-scheinlichkeit“ bestehen (BVerfG, Beschl. v.11.07.2013 – 2 BvR 2302/11 u.a. – juris Rdn. 137). Andererseits muss eine mindestens 50-prozentige Rückfallwahrschein-lichkeit nicht zwingend hochgradig sein (BVerfG, Beschl. v. 07.05.2013 – 2 BvR 1238/12 –juris Rdn. 20 ff.). Die von dem Verurteilten zu erwartenden Taten sind zwar nicht als denkbar schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten einzuordnen. Innerhalb der Bandbreite schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten sind sie aber insgesamt eher im oberen Bereich anzusiedeln. Die Anlasstat, der (u.a.) ein vollzogener Analverkehr zu Grunde lag, würde sich nach der heutigen Gesetzeslage nicht mehr nur als versuchte Vergewaltigung, sondern als deren Vollendung darstellen und würde nach der heutigen gesetzgeberischen Wertung (auf die es bei der Prognose-entscheidung wegen ihrer Zukunftsgerichtetheit ankommt) ein sehr erhebliches Sexualdelikt darstellen. Hinzu kommt, dass das Opfer – ein zwölfjähriges Mädchen – noch sehr jung war und bei solchen Opfern durch derartige Taten häufig ein schwerer seelischer Schaden hervorgerufen wird. Jung – wenn auch nicht so jung – waren auch schon die Opfer früherer Vergewaltigungstaten des Verurteilten. Schließlich hat der Verurteilte nicht nur mit Drohungen sein Vorhaben umgesetzt, sondern- wie auch schon bei früheren Vergewaltigungstaten – durch Anwendung von Gewalt. Geht man dann von einer Basisrate für die Rückfälligkeit bei Sexualdelikten von 10 – 25%, wie sachverständigenseits dargelegt wurde, aus – und nimmt hinzu, dass die konkreten Umstände bei dem Verurteilten besonders ungünstig sind, da er an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leidet, welche straftaten(mit)ursächlich war, diesbezügliche Therapieversuche mehrfach von ihm abgebrochen wurden, er während der Strafhaft immer wieder Betäubungsmittel konsumiert hat und er über keinerlei Empfangsraum verfügt, der geeignet wäre, das Umfeld der früheren Straffälligkeiten zu vermeiden (nämlich Verwahrlosung, Verkehr im Trinker- und Drogenmilieu, Kontakte zu jugendlichen Frauen bzw. Mädchen) ist das bei dem Verurteilten bestehende Rückfallrisiko deutlich höher als die Basisrate einzu-schätzen, was im Hinblick auf die dargestellte Schwere der von dem Verurteilten zu erwartenden Taten ausreicht, um eine „hochgradige Gefahr“ zu bejahen.

Entgegen der Ansicht des Verurteilten ist es nicht zu beanstanden, dass der angegriffene Beschluss mehr als neun Monate nach dem letzten Fortdauerbeschluss ergangen ist. Die Neunmonatsfrist des § 67e Abs. 2 StGB gilt erst „nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung“. Zehn Jahre der Unterbringung waren aber erst im Oktober 2015 abgelaufen.



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