Aktenzeichen: 2 Ws 269/15 OLG Hamm |
Leitsatz: Wird ein im Rahmen der Rückgewinnungshilfe zu Gunsten der durch verschiedene Taten Geschädigter erlassene Arrest nach Abtrennung des Verfahrens in Bezug auf einen Teil der Tatvorwürfe in einem urteilsbegleitenden Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhalten und bleibt die Höhe des nach § 111i StPO im Urteil festgestellten Betrages hinter der des ursprünglichen Arrestbeschlusses zurück, so ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte im Zweifel davon auszugehen, dass der dingliche Arrest hinsichtlich des Differenzbetrages nicht aufrechterhalten worden ist. |
Senat: 2 |
Gegenstand: Beschwerde |
Stichworte: Rückgewinnungshilfe, dinglicher Arrest, Höhe |
Normen: StPO 111i, StPO 111g |
Beschluss: Strafsache In pp. hat der 2. Strafsenat des OLG Hamm am 08.03.2016 beschlossen: Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Gründe I. Gegen den Verurteilten wurde im Jahr 2010 ein umfangreiches Ermittlungsverfahren wegen des Tatvorwurfs der Untreue zum Nachteil mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften - u.a. auch der Beschwerdeführerin - , für die er als Verwalter tätig gewesen war, eingeleitet. Der Tatvorwurf stützte sich auf die Angaben des Verurteilten im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Steuerstrafverfahrens, dass er ihm in seiner Funktion als Hausverwalter anvertraute Gelder von den Treuhandkonten der verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften abgehoben und zur Tilgung seiner persönlichen Ausgaben verwendet habe. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hagen mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 10.08.2010 (Az. 66 Gs 1524/10) wegen des Verfalls oder der Einziehung von Wertersatz gemäß der §§ 111b, 111d, 111e StPO, 73 Abs. 1, 73a StGB der dingliche Arrest in das Vermögen des Verurteilten zunächst bis zu einer Höhe von 50.000,00 Euro angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verurteilte im Verdacht stehe, u.a. zum Nachteil der Beschwerdeführerin Gelder von den Treuhandkonten der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften unbefugt abgehoben und zu eigenen Gunsten verwendet zu haben. Zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche der Verletzten sei der dingliche Arrest in das Vermögen des Verurteilten anzuordnen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 30.08.2010 (Az. 66 Gs 1695/10) wurde die Anordnung des dinglichen Arrestes auf den Betrag von nunmehr 150.000,00 Euro erhöht, da sich die zu erwartende Summe der Vermögensschäden der Wohnungseigentümergemeinschaften zwischenzeitlich erhöht hatte. In Vollziehung dieser Beschlüsse führte die Staatsanwaltschaft Hagen verschiedene Pfändungsmaßnahmen durch, aufgrund derer u.a. seit dem 01.04.2011 ein vom Finanzamt Iserlohn an die Gerichtskasse Hagen aufgrund gepfändeter Steuererstattungsansprüche des Verurteilten gezahlter Betrag von insgesamt 43.448,73 Euro beim Amtsgericht Hagen zum Az. 23 HL 23/11 hinterlegt worden ist. Die Staatsanwaltschaft Hagen erhob am 26.01.2012 Anklage gegen den Verurteilten bei dem Landgericht Hagen wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Untreue in 111 Fällen im Tatzeitraum vom 17.03.2005 bis zum 21.06.2010. Die Gesamtschadenssumme wurde auf mehr als 637.000,00 beziffert. Die Tatvorwürfe 50 bis 111 der Anklageschrift betrafen Vermögensverfügungen ausschließlich zum Nachteil der Beschwerdeführerin. In der Hauptverhandlung wurde mit Beschluss der 1. großen Wirtschaftskammer des Landgerichts Hagen vom 18.05.2015 das Verfahren hinsichtlich der Anklagefälle 29, 40 und der - die Beschwerdeführerin betreffenden - Anklagefälle Nr. 50 bis 111 abgetrennt und ab diesem Zeitpunkt unter dem Az. 71 KLs 4/15 geführt. Hinsichtlich der verbleibenden Anklagevorwürfe wurde der Verurteilte mit Urteil des Landgerichts Hagen vom selben Tage wegen Untreue in 47 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde und von der drei Monate als vollstreckt erklärt wurden. Zugleich wurde im Urteilstenor festgestellt, dass der (frühere) Angeklagte aus den nach dem 31.12.2006 begangenen Straftaten, die Gegenstand des Urteils seien, als Vermögenswert einen Betrag von 112.553,06 Euro erlangt habe und lediglich deshalb nicht auf Verfall oder Verfall von Wertersatz erkannt werde, weil Ansprüche der Verletzten entgegenstünden. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18.05.2015 wurden zudem die Arrestbeschlüsse des Amtsgerichts Hagen vom 10.08.2010 (Az. 66 Gs 1524/10) und vom 30.08.2010 (Az. 66 Gs. 1695/10) sowie die in Vollziehung dieser Beschlüsse näher bezeichneten ausgebrachten Pfändungen gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 und 3 StPO für weitere drei Jahre aufrechterhalten. Das Urteil der Kammer vom 18.05.2015 ist seit dem 27.05.2015 rechtskräftig. Mit Beschluss vom 25.06.2015 hat das Landgericht Hagen das abgetrennte und unter dem Az. 71 KLs 4/15 geführte Verfahren gegen den Verurteilten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hagen im Hinblick auf die rechtskräftig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten gemäß § 154 Ab. 2 StPO eingestellt. Mit Schriftsatz vom 28.05.2015, beim Landgericht Hagen eingegangen am 29.05.2015, hat die Beschwerdeführerin beantragt, die Zwangsvollstreckung in den gepfändeten Anspruch des Verurteilten auf Auszahlung des bei dem Amtsgericht Hagen hinterlegten Betrags von 43.448,73 Euro gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zuzulassen. Zur Glaubhaftmachung hat die Beschwerdeführerin in der Antragsschrift und im ergänzenden Schriftsatz vom 6. und 17.7.2015 vorgetragen, diesen Anspruch aufgrund eines zu ihren Gunsten in Höhe von 149.475,80 Euro abgegebenen notariellen und vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses des Verurteilten vom 21.07.2010 (UR-Nr. ppppppppppp. des Notars X aus J) durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 04.06.2015 (Az. 24 M 808/15) gepfändet zu haben. Mit angefochtenem Beschluss vom 25.09.2015 hat die 1. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hagen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht soweit, dass die Beschwerdeführerin nicht "Verletzte" im Sinne des § 111g Abs. 2 StPO sei, da ihr kein Anspruch aus den Straftaten des Verurteilten erwachsen sei. Soweit das Verfahren hinsichtlich der Anklagevorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgetrennt und nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei bestehe zugunsten der Beschwerdeführerin kein Vollzug des Arrestes mehr. Für eine Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111 g Abs. 2 StPO sei demzufolge insoweit kein Raum mehr. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht auf einen Anspruch aus dem im Ursprungsverfahren ergangenen Urteil berufen, da es sich bei den abgeurteilten Taten auf der einen Seite und den eingestellten Taten auf der anderen Seite um unterschiedliche strafprozessuale Taten im Sinne des § 264 StPO handele. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16.10.2015 hat die Beschwerdeführerin den ihr formlos übersandten und nach eigenem Vorbringen am 12.10.2015 zugegangenen Beschluss des Landgerichts Hagen mit der sofortigen Beschwerde angefochten und zur Begründung ausgeführt, dass sie auch nach Abtrennung und Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO weiterhin als "Verletzte" im Sinne des § 111g Abs. 2 StPO anzusehen sei. Für einen Antrag sei nur dann kein Raum mehr, wenn er nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gestellt worden sei. Sie habe den Antrag aber bereits vor der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO angebracht. Durch den Beschluss vom 18.05.2015 seien zudem die dinglichen Arreste des Amtsgerichts Hagen vom 10.08.2015 und 30.08.2015 in voller Höhe aufrechterhalten worden und diese sollten damit zum Schutze aller möglichen Geschädigten und deren Ersatzansprüche dienen. Mit Zuschrift vom 10.11.2015 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Nach der Abtrennung der die Beschwerdeführerin betreffenden 62 Taten erfasse das Urteil und die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO, in welcher Höhe der Verurteilte einen Vermögensvorteil erzielt habe, diese Taten nicht mehr. Demzufolge sei es unschädlich, dass der Beschluss vom 18.05.2015 gemäß § 111i Abs. 3 StPO keine ausdrückliche Reduzierung der Arresthöhe vorgenommen habe. Der über die im Urteil getroffenen Feststellungen gemäß § 111i Abs. 2 StPO betragsmäßig hinausgehende Arrest habe automatisch geendet. Für eine Zulassung der Zwangsvollstreckung zugunsten der Beschwerdeführerin gemäß § 111g Abs. 2 StPO sei daher kein Raum mehr. Mit Replik vom 04.12.2015 und nochmaliger ergänzender Stellungnahme vom 03.03.2016 hat die Beschwerdeführerin dagegen eingewandt, der Urteilstenor und und der urteilsbegleitende Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO stünden ihrem Antrag nicht entgegen. Sinn und Zweck der Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 111b ff StPO sei es gerade, sämtliche potentiell Geschädigten einer Straftat zu schützen. Würde der Beschwerdeführerin, die einen titulierten Anspruch gegen den Verurteilten innehabe, die Zulassung zur Zwangsvollstreckung verweigert, bestehe die Gefahr, dass gemäß § 111i Abs. 5 StPO das durch den dinglichen Arrest gesicherte Vermögen dem Staat zufalle, wenn andere Geschädigte während der dreijährigen Aufrechterhaltung des Arrestes keine Ansprüche geltend machten. Dies unterlaufe den Schutzzweck der §§ 111b ff. StPO und benachteilige auch den Verurteilten. II. Die gemäß § 111g Abs. 2 Satz 2 StPO statthafte sowie form- und mangels förmlicher Zustellung des angefochtenen Beschlusses fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Denn die 1. große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hagen hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO ist nur hinsichtlich solcher Ansprüche statthaft, die aus einer Tat erwachsen sind, die Gegenstand des angeordneten dinglichen Arrestes gewesen sind. Der Begriff der Tat entspricht dabei dem des § 264 StPO (vgl. OLG Hamm, NStZ 1999, 583f; wistra 2002, 398ff; Beschluss vom 11.02.2015, III-2 Ws 228/14). Die von der Beschwerdeführerin angemeldeten Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28. bzw. 29.05.2015 aber schon nicht mehr von dem gemäß § 111i Abs. 3 StPO aufrechterhaltenen dinglichen Arrest umfasst, so dass die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO hat. Sinn und Zweck von im Rahmen des Ermittlungsverfahrens angeordneten Sicherungsmaßnahmen in Form des dinglichen Arrestes gemäß der §§ 111b ff StPO ist es, in einem frühen Verfahrensstadium mögliche Ansprüche der Geschädigten durch Vermögensabschöpfungsmaßnahmen zu sichern. Demzufolge sind - auch zugunsten der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dingliche Arreste in Höhe von insgesamt 150.000,00 Euro durch das Amtsgericht Hagen erlassen worden, um das aus den Taten Erlangte bei dem Verurteilten zugunsten der Geschädigten abzuschöpfen und vorläufig zu sichern. Zu diesem Zeitpunkt gehörte die Beschwerdeführerin ausweislich der Arrestbeschlüsse zum potentiellen Kreis der "privilegierten" möglichen Verletzten aus den Straftaten, derer der Verurteilte verdächtig war und die Anlass für die Anordnung des dinglichen Arrestes waren. Diese vorläufigen Sicherungsmaßnahmen gelten jedoch nur bis zum Zeitpunkt einer das Strafverfahren abschließenden rechtskräftigen Entscheidung. Um den Schutz, den der dingliche Arrest durch die Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 111b ff StPO vorläufig geschaffen hat, darüber hinaus zugunsten der Verletzten aufrecht zu erhalten, ist im Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, gemäß § 111i Abs. 2 StPO ausdrücklich im Tenor festzustellen, welche Vermögensvorteile der Angeklagte aus den Taten, die der Verurteilung zugrunde liegen, erhalten hat. Hieran anknüpfend ist zur weiteren Sicherung gemäß § 111i Abs. 3 StPO in dieser Höhe der dingliche Arrest aufrecht zu erhalten. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, sind die Taten der Anklage, die die Beschwerdeführerin betreffen, weder Gegenstand des Urteils der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hagen vom 18.05.2015, noch von dem urteilsbegleitenden Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO vom selben Tage erfasst, mit dem die dinglichen Arreste des Amtsgerichts Hagen für weitere drei Jahre aufrechterhalten worden sind. Die die Beschwerdeführerin betreffenden Anklagevorwürfe Nr. 50 bis 111 waren bereits zuvor durch Beschluss der Kammer aus dem Verfahren abgetrennt und in dem herausgetrennten Verfahren weitergeführt worden, bis dieses Verfahren mit Beschluss vom 25.06.2015 gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen im Hinblick auf die zwischenzeitlich rechtskräftig verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten eingestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Einstellung eines Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO nach teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung dann einer Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO nicht entgegensteht, wenn die Tat, die Gegenstand der Einstellung ist, vom dinglichen Arrest erfasst war, da andernfalls der mit den §§ 111 b ff StPO bezweckte Opferschutz durch eine Einstellung aus Gründen der Verfahrensökonomie unterlaufen zu werden droht (vgl. auch OLG Hamm, wistra 2002, 398, 400). Ob dieser Ansicht zu folgen bzw. an ihr festzuhalten ist, kann hier dahinstehen. Vorliegend waren mögliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung gerade nicht mehr von dem angeordneten dinglichen Arrest erfasst. In einem solchen Fall ist kein Raum mehr für eine Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 111g Abs. 2 StPO, da die Maßnahme nach § 111i Abs. 3 StPO nicht zugunsten der Beschwerdeführerin fortbestand. Insoweit fehlt es dann an der erforderlichen Identität zwischen der Tat, die Bezugsobjekt des Arrestes war, und der Tat, wegen der die Zulassung gemäß § 111g Abs. 2 StPO begeht wird (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2015, III-2 Ws 228/14). Im übrigen hatte die Beschwerdeführerin ihren mit dem Zulassungsantrag vom 28.05.2015 geltend gemachten Anspruch auch erst mit Eingang des Schriftsatzes ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 17.07.2015 nebst Anlagen und damit erst nach dem Einstellungsbeschluss der Kammer vom 25.06.2015 glaubhaft gemacht. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihre Ansprüche seien weiter von dem dinglichen Arrest erfasst, da mit Beschluss der Kammer vom 18.05.2015 gerade keine Reduzierung der Arresthöhe von 150.000,00 Euro auf 112.553,06 Euro erfolgt sei und deshalb sämtlichen Geschädigten weiterhin als "privilegierte" Verletzte der Zugriff auf das durch den dinglichen Arrest gesicherte Vermögen des Verurteilten erhalten bleiben sollte, greift nicht. Bereits der Wortlaut des § 111i Abs. 3 StPO spricht eindeutig dafür, dass der gemäß §§ 111b, 111d StPO erlassene dingliche Arrest nur in der Höhe aufrecht erhalten wird, in der das Gericht nach § 111i Abs. 2 StPO den Betrag des Erlangten im Urteil festgestellt hat. Die Kammer hat aber in ihrem Urteil vom 18.05.2015 das aus den Taten, die der Verurteilung zugrunde liegen, Erlangte ausdrücklich nur in Höhe von 112.553,06 Euro festgestellt. Aufgrund der vorherigen Abtrennung des Verfahrens bzgl. der die Beschwerdeführerin betreffenden Anklagevorwürfe Nr. 50 bis 111 kann dieser Betrag mögliche Ansprüche der Beschwerdeführerin nicht umfassen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Zulassung der Zwangsvollstreckung gemäß § 111g Abs. 2 StPO folgt auch nicht aus einer - hier nicht ersichtlichen - Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes zugunsten der Beschwerdeführerin nach § 111i Abs. 8 StPO in Verbindung mit §§ 111i Abs. 2 und 3 StPO in Höhe des Differenzbetrages zwischen den festgestellten 112.553,06 und der ursprünglichen Arresthöhe von 150.000,- . Zwar wäre es denkbar, nach der Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO und Beendigung des subjektiven Verfahrens in ein objektives Verfahren gemäß §§ 76a Abs. 1, 3 StGB, 440, 442 Abs. 1 StPO überzugehen und damit die Zulassung der privilegierten Zwangsvollstreckung weiterhin zu ermöglichen (vgl. auch BGH, NStZ 2003, 422 und Willsch, wistra 2013, 9, 14). Dieser Übergang setzt jedoch voraus, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag gemäß § 440 Abs. 1 StPO stellt; der durch die eingestellte Tat Verletzte kann diesen Antrag angesichts der Regelung in § 440 Abs. 1 StPO nicht selbst stellen. Ein solcher Antrag ist jedoch weder von der Staatsanwaltschaft Hagen gestellt worden noch ist etwas dafür ersichtlich, dass die Einleitung des objektiven Verfahrens von der Staatsanwaltschaft jemals beabsichtigt war. Der den Arrest aufrechterhaltende Beschluss gemäß § 111i Abs. 3 StPO der Kammer vom 18.05.2015 kann nach alledem nur so verstanden werden, dass der dingliche Arrest nur in Höhe eines Betrages von 112.553,06 Euro aufrechterhalten werden sollte und worden ist, der dem entspricht, was der Verurteilte aus den abgeurteilten Taten nach dem Urteil vom selben Tage tatsächlich erlangt hat. Für eine darüberhinausgehende Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes in Höhe von 37.446,94 fehlen jegliche Anhaltspunkte, zumal sich auch der Einstellungsbeschluss des Landgerichts Hagen vom 25.06.2015 hierzu nicht verhält. Da mögliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr von dem dinglichen Arrest gemäß § 111i Abs. 3 StPO gesichert waren, gehört sie nicht mehr zum Kreis der "Verletzten" im Sinne des § 111g Abs. 2 StPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift liegen damit nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. |
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