Aktenzeichen: 2 RBs 131/16 OLG Hamm
Leitsatz: Allein die rein theoretische, durch keine einzelfallbezogenen konkreten Tatsachen gestützte Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht zur Ablehnung eines Entbindungsantrages des Betroffenen nicht aus.
Senat: 2
Gegenstand: Rechtsbeschwerde
Stichworte: Entbindungsantrag, Voraussetzungen für die Entbindung
Normen: OWiF 73; OWig 74
Beschluss:
Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.
Auf den Antrag des Betroffenen vom 27.04.2016 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 19.04.2016 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.07.2016 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers
beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 19.04.2016 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Schwerte zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Kreises Unna hat mit Bußgeldbescheid vom 15.12.2015 gegen den Betroffenen wegen der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons am 03.12.2015 ein - aufgrund einer Voreintragung erhöhtes - Bußgeld von 70,-- festgesetzt.
Der Betroffene, der mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29.12.2016 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, beantragte gegenüber dem Amtsgericht Schwerte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14.04.2016, ihn vom persönlichen Erscheinen in der auf den 19.04.2016 anberaumten Hauptverhandlung zu entbinden Zugleich hat er seine Fahrereigenschaft eingeräumt und erklärt, keine weiteren Angaben zur Sache machen.
Mit Beschluss vorn 15.04.2016 hat das Amtsgericht Schwerte den Entbindungsantrag zurückgewiesen, da die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage erforderlich sei, da nach den Erfahrungen des Gerichts zu erwarten stehe, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugen, die als Polizeibeamte eine Vielzahl ähnlicher oder gleichgelagerter Sachverhalte zur Kenntnis nähmen, deutlich erhöht sei, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung anwesend sei.
In der Hauptverhandlung vom 19.04.2016 erschienen weder der Betroffene noch - wie zuvor angekündigt - sein Verteidiger.
Das Amtsgericht hat daraufhin mit Urteil vom 19.04.2016 den Einspruch des Betroffenen gern. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.
Hiergegen hat der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.04.2016 form- und fristgerecht die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese mit Schriftsatz vom 18.05.2016 form- und fristgerecht begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 08.06.2016 beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Der Betroffene hat hierzu mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.06.2016 Stellung genommen.
II.
Die Rechtsbeschwerde, die der Senat wegen der Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zugelassen hat, hat - zumindest vorläufig - Erfolg.
Die erhobene Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe dem Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der gesetzlichen Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, zu Unrecht nicht entsprochen und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist in der Form des § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß ausgeführt und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Betroffene wäre vorliegend nach § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden gewesen. Nach dieser Vorschrift entbindet das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum Erscheinen, wenn er sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dabei ist zu beachten, dass die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, sondern dieses vielmehr verpflichtet ist, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2005 - 3 Ss OWi 626/05 -, juris; KG VRS 111, 146 und 113, 63; OLG Dresden DAR 2005, 460).
Der Betroffene hat in dem Entbindungsantrag mitgeteilt, er werde sich zur Sache nicht einlassen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass durch die persönliche Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein wesentlicher Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten gewesen wäre, sind nicht erkennbar. Allein die rein theoretische, durch keine einzelfallbezogenen konkreten Tatsachen gestützte Möglichkeit, polizeiliche Zeugen könnten sich nach längerer Zeit an ein von ihnen beobachtetes Fehlverhalten eines Betroffenen im Straßenverkehr besser oder überhaupt erst erinnern, wenn sie den Betroffenen in der Hauptverhandlung sehen, reicht zur Ablehnung eines Entbindungsantrages nicht aus. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden Fall eine Videoaufzeichnung des inkriminierten Verhaltens des Betroffenen vorliegt.
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