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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 RVs 78/16 OLG Hamm

Leitsatz: Aus § 392 AO bzw. § 107 StBerG ergibt sich nicht, dass eine von einem Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Die eingangs genannten Vorschriften sind insoweit auch nicht analog anwendbar.

Senat: 4

Gegenstand: Revision

Stichworte: Revisionsbegründung, Verteidiger, Steuerberater

Normen: StPO 345; AO 392; StBerG 107

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.08.2016 beschlossen:
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Angeklagten bekannt gemachten Antragsschrift vom 27.06.2016 Folgendes ausgeführt:

"I.
Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten mit Urteil vom 18.04.2013 – 17 Cs 45 Js 450/12 (399/12) – wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt (Bl. 323 ff. Bd. II d. A.). Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 15.02.2016 das Urteil des Amtsgerichts Münster im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass die Gesamtgeldstrafe auf 170 Tagessätzen zu jeweils 80 € ermäßigt wird und gleichzeitig erkannt, dass 30 Tagessätze wegen der überlangen Verfahrensdauer als vollstreckt gelten (Bl. 381 ff. Bd. II der Akten).

Gegen dieses ihm am 24.03.2016 zugestellte (Bl. 412, 412 R Bd. IId. A.) Urteil hat der Angeklagte mit bei dem Landgericht Münster am 10.02.2016 eingegangenem Schreiben vom selben Tage (Bl. 380 Bd. II d. A.) Revision eingelegt und diese mit weiterem am 25.04.2016 eingegangenen Schreiben vom selben Tage mit der Verletzung materiellen Rechts begründet (Bl. 413 ff. Bd. II d. A.). Mit Beschluss vom 02.05.2016 hat das Landgericht Münster die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen (Bl. 416 f Bd. II d. A.). Gegen diesen ihm am 06.05.2016 zugestellten (Bl. 420, 420 R Bd. II d. A.) Beschluss hat sich der Angeklagte mit bei dem Landgericht Münster am 10.05.2016 eingegangenem Schreiben vom selben Tage gewandt und „alternativ“ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (Bl. 421 Bd. II d. A.).

II.
a) Das zunächst als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 346 Abs. 2 StPO auszulegende und innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 S. 1 StPO bei dem Landgericht eingegangene Rechtsmittel ist zulässig, in der Sache ist ihm der Erfolg jedoch zu versagen.

Nach § 345 StPO sind die Revisionsanträge und ihre Begründung in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Soweit sich der Angeklagte auf § 107 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz beruft, kann er damit nicht durchdringen. Die von ihm zitierte Regelung betrifft ausdrücklich nur berufsgerichtliche Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht. Für eine analoge Anwendung ist hier kein Raum.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten entspricht nicht der Form des § 45 StPO und ist damit bereits unzulässig. Zudem hat der Angeklagte die versäumte Handlung - eine Revisionsbegründungsschrift eines Verteidigers oder Rechtsanwaltes bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle - nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und bemerkt ergänzend:

Auch aus § 392 AO ergibt sich nicht, dass die von dem Angeklagten als Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Danach können zwar Steuerberater zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Letzteres ist aber hier nicht der Fall. Die Befugnis zur alleinigen Verteidigung durch einen Steuerberater endet in dem Augenblick, in dem die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit der Strafsache befasst wird (Jäger in: Klein, AO, 13. Aufl., § 392 Rdn. 3 m.w.N.). Im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

Eine analoge Anwendung des § 392 AO oder des vom Angeklagten angeführten § 107 StBerG scheidet angesichts der detaillierten gesetzlichen Abgrenzungen, wann ein Steuerberater allein oder in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt etc. als Verteidiger tätig sein kann, schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus.



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