Aktenzeichen: 4 RVs 125/16 OLG Hamm
Leitsatz: Eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag ist auch in dem Fall zulässig, in dem der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.
Senat: 4
Gegenstand: Revision
Stichworte: Adhäsionsantrag, Verbot der Schlechterstellung
Normen: StPO 403; StPO 404; StPO 331
Beschluss:
Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm am 13.10.2016 beschlossen:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte nebst den dem Adhäsionsklägern durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen.
Zusatz:
Da eine Adhäsionsklage auch noch erstmals im Berufungsverfahren erhoben werden kann (LG Giessen NJW 1949, 727; Zabeck in: KK-StPO, 7. Aufl., § 404 Rdn. 3 m.w.N.), ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts über einen Adhäsionsantrag erst Recht in dem Fall zulässig, in dem wie hier der Adhäsionsantrag bereits im Ermittlungsverfahren angebracht, vom Amtsgericht bei seiner Entscheidung aber übersehen worden ist.
zur Startseite"Rechtsprechung"
Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.
Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".