Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 313/16 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Verfahren betreffend eine Entscheidung über die Fortdauer des Vollzugs der Sicherungsverwahrung sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt.
2. Eine Fristüberschreitung führt grds. nicht zu einem Vollstreckungshindernis, kann aber die Feststellung erforderlich machen, dass dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Überprüfungsfrist, Sicherungsverwahrung

Normen: StGB 67d; StGB 67e

Beschluss:

Maßregelvollzugssache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des OLG Hamm am 25.10.2015 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Zusatz:
1. Ergänzend bemerkt der Senat hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose, dass die Sachverständige (und mit ihr die Strafvollstreckungskammer) überzeugend ein erhöhtes bis hohes Rückfallrisiko für neue Taten, die der Anlasstat entsprechen, festgestellt hat. Dies hat sie – ausgehend von statistischen Basisraten – unter Zugrundelegung der bei dem Verurteilten vorliegenden gefährlichkeitsmindernden bzw. gefährlichkeitserhöhenden Umstände dargelegt. Aus den Ausführungen der Sachverständigen ergibt sich, dass die teilweise festgestellte geringere statistische Rückfallwahrscheinlichkeit bei älteren Probanden nicht nur wegen des für solche Erhebungen relevanten kleinen Probandenkreises, sondern insbesondere auch wegen der individuellen Disposition des Verurteilten, bei dem eine altersbedingte Minderung der kriminellen Energie (noch) nicht auszumachen ist, nicht dazu führt, bei dem Verurteilten von einer niedrigeren Basisrate auszugehen. Der Senat hat aber schon in seinem Beschluss vom 03.12.2015 in vorliegender Sache klargestellt, dass eine deutlich über einer Basisrate von 10-25% liegenden individuelle Rückfallwahrscheinlichkeit bei den hier in Frage stehenden Delikten eine „hochgradige Gefahr“ i.S.v. § 316f Abs. 2 EGStGB darstellt. So verhält sich vorliegend immer noch.

2. Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer den angefochtenen Beschluss nicht zum Ablauf der Neunmonatsfrist des § 67e Abs. 2 StGB (01.06.2016) gefasst hat, sondern erst am 23.06.2016 (der schriftlich abgefasste Beschluss lag erst am 18.07.2016 vor) führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder gar zur Entlassung des Verurteilten. Aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Senat aber nicht umhin, festzustellen, dass die gut eineinhalbmonatige Überschreitung der Überprüfungsfrist dem freiheitssichernden Gehalt des § 67e Abs. 2 StGB nicht gerecht wird.

Verfahren wie das vorliegende sind so zu gestalten und zu planen, dass die (erstinstanzliche) schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67e Abs. 2 StGB vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 30.03.2016 – 2 BvR 746/14 – juris). Die Frist beginnt mit dem Erlass der vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidung, nicht erst nach deren Ablauf (KG Berlin, Beschl. v. 09.06.2016 – 2 Ws 105/15 – juris). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, aus der eine Überschreitung der Frist folgt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Frist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG a.a.O.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.03.2012 – 2 Ws 37/12 - juris). Die Missachtung der Frist kann das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind vom Gericht darzulegen (BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 20.11.2014 – 2 BvR 2774/12 - juris).

Gründe für die Fristüberschreitung enthält der angefochtene Beschluss nicht. Sie sind auch sonst nicht aktenkundig. Zwar sind die Vollstreckungshefte erst im Dezember 2015 aus dem Beschwerdeverfahren bzgl. der vorangegangenen Überprüfungsentscheidung an das Landgericht zurückgelangt. Dort wurde dann aber schon Anfang Januar 2016 (gleichzeitig mit der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens) ein Termin zur mündlichen Anhörung des Verurteilten (erst) auf den 23.06.2016 anberaumt. Das bedeutete, dass schon Anfang Januar 2016 eine Fristüberschreitung von mindestens drei Wochen (Fristablauf war der 01.06.2016) in Kauf genommen wurde. Es ist nichts dafür erkennbar, dass nicht trotz der für die Begutachtung einzuplanenden Zeit (das Gutachten sollte bis Ende April vorliegen und gelangte am 29.04.2016 zu den Akten) eine Anberaumung eines frühzeitigeren Anhörungstermins möglich gewesen wäre. Insbesondere sind etwaige Terminschwierigkeiten auf Seiten der Sachverständigen oder des Verteidigers nicht aktenkundig. So wäre es auch bei einer Anberaumung des Anhörungstermins noch im Mai 2016 möglich gewesen, den Verfahrensbeteiligten hinreichend Zeit zu dessen Vorbereitung durch rechtzeitige Übersendung des schriftlichen Gutachtens zu geben. Dies wäre insbesondere möglich gewesen, wenn gleichzeitig der Zeitablauf zwischen richterlicher Verfügung und Absendung des Gutachtens (konkret: 8 Tage; Verfügung: 02.05.2016; zur Kanzlei gegeben am 09.05.2016, abgesandt: 10.05.2016), kürzer gehalten worden wäre. Eine Fristüberschreitung wäre mithin vermeidbar oder ihr Umfang (bei Würdigung der zahlreichen im Mai 2016 liegenden Feiertage) jedenfalls kürzer zu halten gewesen.

Die Fristüberschreitung führt aber nicht zu einem Vollstreckungshindernis. Ob sie grundsätzlich (in Ausnahmefällen) ein solches begründen kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 20.05.12015 – 2 Ws 73/15 – juris) kann dahinstehen. Jedenfalls im vorliegenden Fall führt sie nicht zur Freilassung des Beschwerdeführers. Das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen tritt noch nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren erst um einige Monate verzögert wurde (BVerfG NStZ-RR 2005, 92, 94; vgl. auch OLG Jena, Beschl. v. 13.03.2012 – 2 Ws 37/12 - juris). Dies gilt auch für die inzwischen nur noch neun Monate währende Überprüfungsfrist für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus, wenn die Fortdauerprognose nach § 67d Abs. 3 StGB gestellt werden kann. Es ist nämlich zu berücksichtigten, dass zwar die verkürzte Überprüfungsfrist dafür sprechen könnte, auch die noch als vergleichsweise geringfügig zu bewertenden Fristüberschreitungen strenger zu betrachten. Andererseits handelt es sich bei den Verurteilten, denen die Fortdauerprognose gestellt werden kann, eben um besonders gefährliche Straftäter und nicht lediglich um solche, denen (noch) keine günstige Aussetzungsprognose i.S.d. § 67d Abs. 2 StGB gestellt werden kann. Das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit liegt hier also höher.

Im konkreten Fall ist die Fristüberschreitung mit gut eineinhalb Monaten auch vergleichsweise geringfügig. Hinzu kommt, dass der Verurteilte bzw. sein Verteidiger die Terminierung ohne Beanstandung hingenommen haben.

Für die Zukunft regt der Senat an, dass Doppelvollstreckungshefte angelegt werden, so dass mit der Vorbereitung des nächsten Überprüfungsverfahrens (etwa: Einholung einer Stellungnahme der JVA etc.) schon begonnen werden kann, wenn sich die Akten noch in der Beschwerdeinstanz bzgl. des vorherigen Fortdauerbeschlusses befinden.




zur Startseite"Rechtsprechung"

zum Suchformular


Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".