Aktenzeichen: 4 RBs 11/17 OLG Hamm
Leitsatz: Die Behauptung, dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von bis zu 2 km/h kommen könne, bietet jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wurde.
Senat: 4
Gegenstand: Revision Rechtsbeschwerde Beschwerde Haftprüfung durch das OLG Pauschgebühr Justizverwaltungssache Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Stichworte: standardisiertes Messverfahren, Geschwindigkeitsüberschreitung, Fehlerquelle, Tolereanzabzug, Beweisantrag
Normen: OWiG 77
Beschluss:
Bußgledsache
In pp.
hat der 4. Senat für Bußgeldsache des Oberlandesgericht Hamm am 24.01.2017 beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
Gründe
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 03.01.2017 Folgendes ausgeführt:
I.
Das Amtsgericht Münster hat den Betroffenen mit Urteil vom 24.10.2016 (Bl. 56 ff. d.A.) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,- Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil, dass in Abwesenheit des Betroffenen verkündet und seinem Verteidiger am 10.11.2016 (Bl. 64 d.A.) zugestellt worden ist, hat der Betroffene mit am 25.10.2016 beim Amtsgericht Münster eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.10.2016 (Bl. 52 f. d.A.) die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mit Schriftsatz des Verteidigers vom 12.12.2016 (Bl. 65 ff. d.A.), der am gleichen Tag beim Amtsgericht Münster eingegangen ist (Bl. 65 d.A.), begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft gemäß §§ 80 Abs. 1, 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG und gemäß § 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. §§ 344, 345 StPO form-und fristgerecht angebracht worden.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg; es liegen keine Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vor.
Gemäß § 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde, wenn gegen den Betroffenen - wie hier - eine Geldbuße von nicht mehr als 100,00 Euro ohne Nebenfolge verhängt worden ist, nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1. Die Fortbildung des Rechts besteht darin, bei der Auslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitlinien aufzustellen und zu festigen. In Anlehnung an diese Zielsetzung kommt die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur bei einer entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfrage von praktischer Bedeutung in Betracht (zu vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rn. 3 m.w.N.). Solche Rechtsfragen werden vorliegend nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Zwar kommt als entscheidungserhebliche und abstraktionsfähige Rechtsfrage die Frage in Betracht, ob das im vorliegenden Fall verwendete Messgerät Riegl FG 21-P als standardisiertes Messverfahren eingeordnet werden kann. Diese Frage ist indes nicht mehr klärungsbedürftig. Das Messgerät Riegl FG 21 P ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits als sogenanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, III-1 RBs 112/12) weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Feststellungen, welche bei der Verwendung eines standardisierten Messverfahrens an die Darstellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu stellen sind, sind ebenfalls hinreichend geklärt.
Hiernach genügt es, dass der Tatrichter neben der Wiedergabe des als erwiesen erachteten Messergebnisses das Messverfahren benennt und durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen Rechnung trägt. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht.
Nur bei Vorliegen von Umständen, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung entgegen stehen, mithin konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung des eingesetzten Messgerätes begründen, sind im Urteil über die bereits genannten Angaben hinaus nähere Ausführungen zur Messung erforderlich (OLG Stuttgart NZV 2008, 43 unter Hinweis auf OLG Dresden VRS 109, 196, 199 m.w.N.). Fehlen sie, so sind Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung grundsätzlich nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge der gerichtlichen Kontrolle zugänglich (BGHSt 39, 291/297, 301 f.).
2. Die Rüge von Verfahrensfehlern ist jedoch nur wegen der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG möglich.
Soweit der Betroffene eine Versagung rechtlichen Gehörs geltend macht und rügt, das Amtsgericht habe seinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, dringt er hiermit nicht durch.
Die Versagung rechtlichen Gehörs ist im Wege der Verfahrensrüge geltend zu machen (zu vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 16a m.w.N.), die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen muss. Nach dieser Vorschrift sind bei der Erhebung der Verfahrensrüge die den beanstandenden Verstoß begründenden Tatsachen so genau und vollständig darzulegen, dass das Revisionsgericht allein auf ihrer Grundlage das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden. Dementsprechend müssen, wenn die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt wird, grundsätzlich sowohl der Inhalt des Beweisantrages als auch der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses und die die angebliche Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergebenden Tatsachen mitgeteilt werden (zu vgl. OLG Hamm 3. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 15. September 2009 3 Ss OWi 689/09). Diesen Begründungsanforderungen wird das Rügevorbringen nicht gerecht, da der Inhalt des ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls in der Hauptverhandlung verkündeten Ablehnungsbeschlusses in der Rechtsbeschwerdebegründung nicht wiedergegeben wird.
Darüber hinaus ist die Rüge auch nicht begründet. Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen in der rechtsfehlerhaften Zurückweisung eines Beweisantrags eine Versagung des rechtlichen Gehörs zu sehen sein. Jedoch genügt hierfür ein bloßer Rechtsfehler nicht. Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erst dann vor, wenn ein Beweisantrag ohne nachvollziehbare und auf das Gesetz zurückführbare Begründung abgelehnt wird und die Entscheidung daher als willkürlich angesehen werden muss (zu vgl. OLG Köln, NStZ-RR 1998, 345 f.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Amtsgericht hat den Beweisantrag des Betroffenen zur Kenntnis genommen, sich mit diesem sachlich befasst und diesen in der Hauptverhandlung durch einen Ablehnungsbeschluss, gestützt auf den gesetzlichen Ablehnungsgrund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG, mit der nach § 77 Abs. 3 OWiG zulässigen Kurzbegründung abgelehnt. Darüber hinaus hat es sich auch im Urteil mit einer Begründung, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung seiner Ermessensentscheidung ermöglicht, abgelehnt. Die Ablehnung des Beweisantrages beruhte daher weder auf Willkür noch auf sonstigen sachfremden Erwägungen.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Ergänzend zu diesen zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, bemerkt der Senat, dass es schon zweifelhaft ist, ob die Behauptung, dass es bei dem konkreten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von bis zu 2 km/h kommen könne ungeachtet der hier fehlenden konkreten Darlegung einer solchen Fehlerquelle jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle gibt, wenn die behauptete Messungenaugkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wird. Die Vornahme eines Toleranzabzuges im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens verfolgt, ebenso wie die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Möglichen Fehlerquellen wird durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 19.08.1993 4 StR 627/92 juris). Käme man im vorliegenden Fall aufgrund einer konkreten Überprüfung des Messverfahrens (etwa im Rahmen eines Sachverständigengutachtens) dazu, dass die gemessene Geschwindigkeit von 74 km/h um 2 km/h (oder weniger) zu hoch gemessen wurde, so wäre andererseits für einen hier vom Gericht vorgenommenen - Toleranzabzug von 3 km/h kein Raum mehr, denn es wäre ja dann die Fehlerquelle konkret und nicht lediglich im Rahmen eines pauschalen Sicherheitsabschlages berücksichtigt worden. Allenfalls wäre dann noch darüber nachzudenken, ob ein einprozentiger Sicherheitsabschlag (oder ein solcher von 1 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h) vorzunehmen wäre, um etwaigen sonstigen Messungenauigkeiten Rechnung zu tragen, denn einem Teil der Messungenauigkeiten wurde ja dann schon durch die konkrete Berechnung des Messfehlers Rechnung getragen und insgesamt ist bei Lasermessungen wie der vorliegenden ein Toleranzabzug von 3 km/h (bzw. bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h von 3%) als ausreichend anerkannt (vgl. nur: König in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVO Rdn. 61). Der Betroffene stünde sich dann aber nicht besser als bei einem Toleranzabzug von 3% von vornherein.
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