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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 RBs 7/17 OLG Hamm

Leitsatz: Wird eine Verfahrensrüge auf eine rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages gestützt, so muss sich aus dem Rügevorbringen ergeben, dass der entsprechende Beweisantrag in der Hauptverhandlung gestellt wurde (und nicht etwa nur schriftsätzlich vor der Hauptverhandlung).

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Beweisantrag, Verfahrensrüge, Anforderungen

Normen: StPO 344

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 24.01.2017 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:
Ergänzend zu den umfassenden, zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft bemerkt der Senat, dass eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht bzgl. des Standorts des Messgeräts deswegen nicht den Begründungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO genügt, weil eine bestimmte aufzuklärende Tatsache, also konkret ein bestimmter Standort des Messgeräts, nicht behauptet wird und zudem auch auf das Messprotokoll Bl. 15 d.A. verwiesen, dessen näherer Inhalt aber nicht mitgeteilt wird.

Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Ablehnung dreier Beweisanträge insoweit ebenfalls Bedenken im Hinblick auf die Anforderungen der §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 StPO bestehen, da nach der Rechtsbeschwerdebegründung, aus der allein der gerügte Rechtsfehler für das Rechtsbeschwerdegericht erkennbar werden muss (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 344 Rdn. 20 f.), unklar bleibt, ob die Beweisanträge in der Hauptverhandlung gestellt wurden oder nur zuvor schriftsätzlich angekündigt worden waren. Nur für in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge gilt das Regelwerk des § 244 Abs. 3 bis Abs. 6 StPO (BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – 3 StR 462/10 – juris; BGH, Beschl. v. 18.05.1995 – 1 StR 247/95 – juris; VerfGH Brandenburg, Beschl. v. 14.10.2016 – 84/15 – juris m.w.N.).

Dafür, dass es sich lediglich um schriftsätzlich angekündigte Anträge handelt, könnte sprechen, dass formuliert ist: „Der Unterzeichner hat als Verteidiger des Betroffenen zuvor folgende Hauptbeweisanträge […] überreicht“. Auch heißt es in dem Zitat dieser Beweisanträge: „Weitere Beweisantritte müssen wir uns für die Hauptverhandlung vorbehalten“. Zwar wird in dem angefochtenen Urteil mitgeteilt, dass Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Tätereigen-schaft des Betroffenen und Vernehmung zweier Zeugen dazu, dass ein Dritter der Fahrzeugführer war, gestellt wurden. Die danach beantragten Beweiserhebungen entsprechen denen, die deren Vornahme auch nach der Rechtsbeschwerde-begründung angestrebt war. Indes ergibt sich weder aus den Urteilsgründen noch aus der Rechtsbeschwerdebegründung, dass es sich exakt um dieselben Anträge handelte und nicht etwa z.B. die Antragsbegründung inhaltlich abweichend war. Dies ist umso bedeutender, als auch der in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierte Beweisantrag auf Akteninhalte Bezug nimmt, welche weder in der Rechtsbe-schwerdebegründung mitgeteilt werden, noch sich (auch nicht über einen zulässigen Verweis nach § 267 Abs. 1 StPO) aus dem angefochtenen Urteil selbst ergibt. Es handelt sich um den Verweis auf Bl. 6 und 8 d.A. sowie Bl. 16 („Anhalteprotokoll“) und Bl. 15 d.A. („Messprotokoll“). Auch diese Versäumnisse wecken Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge.


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