Aktenzeichen: 2 Ws 38/17 OLG Hamm
Leitsatz: Für einen auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützten Bewährungswiderruf bedarf es gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO zwingend einer mündlichen Anhörung.
Senat: 2
Gegenstand: Beschwerde
Stichworte: Widerruf, Strafaussetzung zur Bewährung, mündliche Anhörung
Normen: StPO 453; StGB 56f
Beschluss:
Strafvollstreckungssache
gegen pp.
wegen räuberischer Erpressung u.a.,
(hier: sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung).
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vorn 27. Februar 2017 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 09. Februar 2017 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. März 2017 durch
den Richter am , den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landgerichts Bochum vom 31.08.2006 (1 KLs 3 Js 172/06), rechtskräftig seit dem 08.09.2006, wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Nach Teilverbüßung- ist die VollstrecRung der restlichen Freiheitsstrafe mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer 'des Landgerichts Bochum vom 24.01.2014, rechtskräftig seit 4lem 04.02.2014, zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit ist auf. drei Jahre festgesetzt und der Verurteilte der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt worden.
Der Verurteilte hielt in der Folgezeit zunächst zuverlässig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Ende des Jahres 2014 brach er jedoch den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin ab. Er war fortan unbekannten Aufenthalts.
Gegen den Verurteilten sind mehrere Strafverfahren anhängig:tiln dem Verfahren 162 Js 569/14 hat die Staatsanwaltschaft Bochum Anklage gegen den Verurteilten wegen eines angeblich am 13.06.2014 begangenen Diebstahls erhoben. In dem Verfahren 803 Js 2125/14 hat die Staatsanwaltschaft Aachen Anklage wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Tatzeit: 21.08.2014) erhoben. ein diesem Verfahren steht am 28.03.2017 Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht Heinsberg an.
Entsprechend dem r= Antrag der Staatsanwaltschaft Bogpum hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum am 1%04.2016 einen Sicherungshaftbefehl erlassen.
Aufgrund eines Untersuchungshaftbefehls des Amtsgerichts Düren vom, 12,12,2016 (18 Gs 197/16) und aufgrund des Sicherungshaftbefehls vom 10.04.2016-eurde der Verurteilte am 16.01.2017 festgenommen. Der Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Düren vom 12.12.2016 und der Sicherungshaftbefehl vom 10.04.201e wurden dem Verurteilten durch die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Düren verkündet.
Mit Schreiben vom 24.01.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum den Verurteilten zu dem beabsichtigten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen erneuter Straffälligkeit in der Bewährungszeit angehört. Der Verurteilte reagierte auf dieses Anhörungsschreiben nicht.
Mit Beschluss vom 09.02.2017 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum daher die dem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verurteilte in der Bewährungszeit erneut straffällig geworden sei. Gegen ihn seien bei der Staatsanwaltschaft Bochum mehrere Ermittlungsverfahren (162 Js 569/14 und 803 Js 2125/14) anhängig. Zudem bestehe gegen ihn in dem Verfahren 903 Js 135/16 Staatsanwaltschaft Bochum ein Haftbefehl. Des Weiteren habe er keinen Kontakt zu seiner Bewährungshelferin gehalten und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen werde.
Gegen diesen, ihm am 23.02.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.02.2017 bei dem Landgericht Bochum eingegangene sofortige Beschwerde des Verurteilten vom selben Tag:
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat mit Zuschrift vom 16.03.2017 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 56 f StGB statthafte
sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zuläsig und hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zu einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum.
Gemäß § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Verurteilte vor einer nachträglichen Entscheidung, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung bezieht (§ 56 f StGB), zu hören. Ihm soll nach § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung gegeben werden, wenn das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen gemäß § e:6 f Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StGB zu entscheiden hat. Der Verurteilte soll dadurch insbesondere Gelegenheit erhalten, den Vorwurf zu entkräften, dass er gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder beharrlich verstoßen hat. Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung Verspricht öder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453, Rn 7 m.w.N.).
Bei einem auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützten Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung reicht demgegenüber eine schriftliche Anhörung des Verurteilten aus (Umkehrschluss aus § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO). im vorliegenden Fall kann der Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung jedoch nicht auf § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB gestützt werden. Gemäß § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn der Verurteilte in der Bewährungszeit eine
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Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Dabei muss die schuldhafte Begehung einer Straftat feststehen; ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Dies setzt regelmäßig eine rechtskräftige Verurteilung des Verurteilten wegen der neuen Straftat voraus (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 56f StGB, Rn 4 ff. mwN), Darüber hinaus kann ein glaubhaftes, richterliches Geständnis der neuen Tat die erforderliche Überzeugung begründen (Fischer, a.a.O., Rn 7. mwN). Im vorliegenden Fall liegt jedoch wegen der neuen, in der Bewährungszeit begangenen Taten noch kein rechtskräftiges Urteil vor. Auch hat der Verurteilte die ihm zur Last gelegten Taten nicht richterlich gestanden.
Damit kann der. Widerruf lediglich auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt werden. Insoweit hätte es allerdings gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO zwingend einer mündlichen Anhörung bedurft. Eine § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO entsprechende mündliche Anhörung des Verurteilten' hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vor ihrer Entscheidung über den Widerruf der. Strafaussetzung jedoch nicht durchgeführt.
Auch die Vernehmung des Verurteilten anlässlich der. Verkündung des Sicherungshaftbefehls am 17.01.2017 vermochte die gemäß § 453 Abs. 1 Satz, 4 StPO vorgeschriebene mündliche Anhörung nicht zu ersetzen. Mögliche Widerrufsgründe wurden in diesem Termin nicht erörtert. Zudem ist diese Anhörung nicht durch das erkennende Gericht - die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum - erfolgt (vgl. auch OLG München, StV 2009, 540). Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Düren im vorliegenden Fall als ersuchte Richterin mit der Anhörung des Verurteilten zu möglichen Widerrufsgründen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn 7) und nicht nur entsprechend § 115 a Abs. 1 StPO mit der Verkündung des Sicherungshaftbefehls betraut war, liegen nicht vor.
Schwerwiegende Gründe, die einer mündlichen Anhörung des Verurteilten entgegenstanden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verurteilte auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat. Auch konnte die Strafvollstreckungskammer nicht davon ausgehen, eine Anhörung verspreche keine 'weitere Aufklärung mehr,
Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen eines Auflagen- bzw. Weisungsverstoßes ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebyng der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an die
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Strafvollstreckungskammer führt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 453, Rn 14 m.w.N.).
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