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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 RBs 54/17 OLG Hamm

Leitsatz: Das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen nach § 273 Abs. 2 StPO nimmt nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.

Senat: 4

Gegenstand: Rechtsbeschwerde

Stichworte: Inhaltsprotokoll, Beweiskraft

Normen: StPO 273

Beschluss:

Bußgeldsache
In pp.
hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm am 23.02.2017 beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 02.02.2017, die dem Betroffenen bzw. seinem Verteidiger bekannt gemacht wurde, ver-worfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des (materiellen) Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Zusatz:
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das bloße Inhaltsprotokoll über Zeugenaussagen (wie hier) nach § 273 Abs. 2 StPO nicht an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teilnimmt (vgl.: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 273 Rdn. 17). Zudem ist die polizeiliche Anzeige ihrem wesentlichen Inhalt nach bekannt gegeben worden. Zur Ordnungswidrigkeitenanzeige gehört aber, wie sich aus der Kopie auf S. 11 der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, das Beiblatt.


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