Aktenzeichen: 1 RVs 10/17 OLG Hamm
Leitsatz: § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert insbesondere die nachvollziehbar begründete Feststellung, dass der Täter sich nicht erst bei Weitergabe des Falschgeldes der Unechtheit bewusst ist, sondern bereits im Zeitpunkt der Inbesitznahme des als falsch erkannten Geldes auch die Absicht bestand, das Geld als echt in Verkehr zu bringen oder dies zu ermöglichen. Ist diese Absicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, kommt insofern lediglich eine Verurteilung wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 Abs. 1 StGB in Betracht.
Senat: 1
Gegenstand: Revision
Stichworte: Geldfälschung, Vorsatz
Normen: StGB 146
Beschluss:
Strafsache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07.02.2017 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben sowie im Schuldspruch unter gleichzeitiger Aufhebung der Feststellung, der Angeklagte habe schon bei Inbesitznahme der von ihm sogleich als falsch erkannten Geldscheine beschlossen, sie anschließend in Verkehr zu bringen, dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Inverkehrbringens von Falschgeld (§ 147 Abs. 1 StGB) schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 22. Juni 2016 wegen Inverkehrbringens von Falschgeld zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 verurteilt. Auf die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 22. September 2016 die Berufung des Angeklagten verworfen sowie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das amtsgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Geldfälschung in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.
In den Feststellungen hat das Landgericht ausgeführt, dass der Angeklagte in der Nacht vom zehnten auf den 11. November 2016 anlässlich einer von Kameruner Landsleuten organisierten Feierlichkeit in E insgesamt zweimal je einen von ihm als gefälscht erkannten 100 -Schein zur Bezahlung von Getränken verwendet habe. Den Besitz an den gefälschten Scheinen habe der Angeklagte an einem nicht mehr bestimmbaren Tag, spätestens am 10.11.2015 unter nicht näher aufklärbaren Umständen erlangt. Der Angeklagte habe dabei zumindest erkannt, dass es sich nicht um echte Scheine handelte, nahm sie entgegen und beschloss, sie anschließend in den Verkehr zu bringen.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Revision des Angeklagten, mit welcher er mit der von ihm allgemein erhobenen Sachrüge die Aufhebung des Urteils begehrt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig, sie führt zu einer Abänderung des Schuldspruchs und hat auch im Hinblick auf den Rechtsfolgenausspruch zumindest vorläufigen Erfolg.
1. Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Geldfälschung ist die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils teilweise lückenhaft und vermag dementsprechend die getroffenen Feststellungen nicht in vollem Umfang zu tragen.
Das Landgericht hat allerdings zunächst unter Hinweis auf die Umstände der Hingabe des von dem Zeugen H schließlich angesichts der Beschaffenheit der Falsifikate als falsch erkannten Geldes sowie der festgestellten Reaktion des Angeklagten auf den in der Tatsituation nach Hingabe des zweiten Scheines erfolgten Vorwurf der Falschgeldzahlung unter zusätzlicher Berücksichtigung der ansonsten beengten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten rechtsfehlerfrei seine Überzeugung dargelegt, dass der Angeklagte die Fälschungen bereits erkannt hatte, bevor er damit bei der Veranstaltung am 10.11.2015 gezahlt hat.
Die weitere Bewertung der Kammer, aus der Beschaffenheit der Falsifikate insbesondere im Vergleich zu einem echten 100 Schein ergebe sich, dass der Angeklagte darüber hinaus schon bei Entgegennahme der Falsifikate deren Unechtheit erkannt hat, ist indes nicht rechtsfehlerfrei. Die Kammer stützt ihre Überzeugung insoweit auch maßgeblich auf die Erwägung, dass der Angeklagte nach seinen Angaben bei Erhalt der Scheine auch im Besitz echter 100 Scheine gewesen sei, so dass ihm vertraut war, wie sich echte Scheine anfühlen. Diese Bewertung ist insoweit widersprüchlich, als die Kammer gleichzeitig die insoweit von ihr in Bezug genommenen Angaben des Angeklagten, er habe die Falsifikate anlässlich einer Bezahlung von 600 für einen Auftrag erhalten, bei diesem Geldbetrag von 600 seien die zwei Falsifikate, ein weiterer echter 100 Schein und weitere Geldscheine in kleinen Stückelungen gewesen, ausdrücklich als sicher widerlegt angesehen hat. Die entsprechenden Feststellungen können daher keinen Bestand haben.
Die Anwendung der Vorschrift des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert wie das Landgericht offenbar grundsätzlich auch zutreffend erkannt hat zudem in subjektiver Hinsicht, dass der Täter sich nicht erst bei Weitergabe des Falschgeldes der Unechtheit bewusst ist, sondern vielmehr, dass bereits im Zeitpunkt der Inbesitznahme des als falsch erkannten Geldes auch die Absicht besteht, dass Geld als echt in Verkehr zu bringen oder dies zu ermöglichen (vgl. Fischer, StGB, 64 Aufl., zu § 146 Rn. 9 und 12 m.N.). Hierzu verhält sich die Beweiswürdigung des Landgerichts überhaupt nicht mit der Folge, dass insgesamt die Feststellung, der Angeklagte habe (schon) bei Inbesitznahme der von ihm sogleich als falsch erkannten Geldscheine beschlossen, sie anschließend in Verkehr zu bringen, keinen Bestand haben kann.
Da jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, nämlich dass der Angeklagte die von ihm unter ungeklärten Umständen erlangten und zumindest vor deren Weitergabe als Fälschung erkannten Geldscheine zur Zahlung von Getränken genutzt hat, eine Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 Abs. 1 StGB tragen, weitere sichere Feststellungen zu einer bereits bei nach den näheren Umständen auch zur Überzeugung des Landgerichts nicht weiter aufklärbaren Inbesitznahme vorhandenen Absicht des Angeklagten zum weiteren Inverkehrbringen des Geldes nach den gegebenen Umständen auch im Fall einer vollständigen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache nicht getroffen werden könnten, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, dass sich der Angeklagte gegen den bloßen Vorwurf des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 StGB, welcher zudem bereits im Rahmen der Verurteilung durch das Amtsgericht Anwendung gefunden hat, anders verteidigt hätte bzw. hätte verteidigen können.
2. Die Abänderung des Schuldspruchs führt schon angesichts des von dem im angefochtenen Urteil angewendeten § 146 Abs. 3 StGB abweichenden Strafrahmens des § 147 Abs. 1 StGB zu einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
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