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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 563/16 OLG Hamm

Leitsatz: Nach § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW entsteht - wie bereits nach der Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 StVollzG (Bund) - ein Vergütungsanspruch der Strafgefangenen nur für tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung von Vergütung für die Tage an denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann, ist auch nicht aus der mangels Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes noch nicht in Kraftr befindlichen Regelung des § 45 StVollzG (Bund) über die Zahlung einer Ausfallentschädigung oder aus dem Angleichungsgrundsatz des § 2 Abs.1 S. 1 StVollzG NRW bzw. dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG herzuleiten.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Strafvollzug, Fortzahlung einer Arbeitsvergütung; Nichtbeschäftigung; Auftragsmangel

Normen: StVollzG NRW 32

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.02.2017 beschlossen:

Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Zusatz:
Ein Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 1 StVollzG liegt nicht vor. Eine Fortbildung des Rechts ist nicht veranlasst. Ebenso wenig besteht eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass nach der maßgeblichen Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW ein Vergütungsanspruch der Strafgefangenen nur für ausgeübte Arbeitstätigkeit entsteht, die Vorschrift der vormals geltenden Regelung des § 43 Abs. 2 S. 1 StVollzG (Bund) entspricht und es deshalb nach der obergerichtlichen Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur keinen Anspruch auf Fortzahlung von Vergütung für die Tage gibt, an denen aus organisatorischen Gründen nicht gearbeitet werden kann. Weiterhin hat die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeführt, dass auch aus der mangels Erlass eines entsprechenden Bundesgesetzes noch nicht in Kraft befindlichen Regelung des § 45 StVollzG (Bund) über die Zahlung einer Ausfallentschädigung sowie auch aus dem Angleichungsgrundsatz des § 2 Abs. S. 1 StVollzG NRW bzw. dem Gleichheitsgebot des Art. 3 GG nichts anderes herzuleiten sei. Die in Bezug genommenen obergerichtlichen Entscheidungen sind ungeachtet ihres mit der Rechtsbeschwerde „beanstandeten“ Alters von „ca. 25 Jahren“ nach wie vor zutreffend und auch in späteren obergerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden.

So hat u.a. das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 15. Oktober 2008 (– L 12 AL 40/07 –, zitiert nach juris, Rn 46) ausgeführt:
„Nach § 43 StVollzG besteht ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur, soweit tatsächlich gearbeitet wurde. Der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" gilt auch im Strafvollzug. In § 43 StVollzG sind auch bislang sozialpolitische Korrekturen wie etwa durch § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht erfolgt.“

Soweit der Betroffene im Rahmen seiner Rechtsbeschwerde darauf abstellt, dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW sei nicht zu entnehmen, ob die Formulierung, dass ein Zahlungsanspruch nur für ausgeübte Tätigkeiten entstehe, dahingehend zu verstehen ist, dass eine Vergütung nur pro Stunde/Zeiteinheit geleisteter Arbeit zu zahlen ist oder vielmehr dahingehend, dass dies „für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gilt“, erschließt sich dem Senat schon der Sinn dieser Überlegung nur begrenzt. Insoweit ist der Betroffene allerdings darauf hinzuweisen, dass (selbstverständlich) auch Strafgefangene, deren Arbeit nach Zeitlohn vergütet wird, keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt haben, wenn sie infolge Auftragsmangels nicht zur Arbeit ausrücken können.

Der weitere Hinweis auf die Notwendigkeit angemessener Vergütung auch eines etwaigen Bereitschaftsdienstes geht fehl, weil ein solcher ersichtlich nicht vorgelegen hat. Der Betroffene hat an den maßgeblichen Tagen nicht auf Abruf bereitstehen müssen, sondern schlicht und einfach infolge (feststehenden) Auftragsmangels nicht gearbeitet.


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