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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 42/17 OLG Hamm

Leitsatz: Wenn der Betroffene in einem auf seinen Antrag vom Amtsgericht zur Protokollierung von zwei Rechtsbeschwerden anberaumten Termin mitteilt, dass er die Ladung in einem der beiden Verfahren nicht erhalten habe und daher die diesbezügliche Protokollierung nicht vornehmen könne, vermag dies seine diesbezügliche Fristversäumnis nicht im Sinne des § 44 S. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG zu entschuldigen, wenn die noch überschaubare gerichtliche Akte im Protokollierungstermin vorgelegen hat und nicht ersichtlich ist, weshalb der Betroffene gehindert gewesen sein sollte, sich aus der Akte vor Ort mit den Einzelheiten des Vorganges (wieder) vertraut zu machen, um sodann seine Rechtsbeschwerdebegründung zu Protokoll zu erklären.

Senat: 1

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Wiedereinsestzung

Normen: StPO 44

Beschluss:

Strafvollzugssache
In pp.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.02.2017 beschlossen:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N in Essen wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 18. November 2016 einen Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Rückverlegung in den Normalvollzug und Zuweisung in die interne Binnendifferenzierungsstufe II als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Betroffenen mit Rechtsmittelbelehrung am 22. November 2016 in der Justizvollzugsanstalt C zugestellt.

Hiergegen wandte sich der Betroffene mit einem an das Landgericht Bochum gerichteten Schreiben vom 30. November 2016, mit dem er Rechtsbeschwerde einlegte und zugleich deren Aufnahme zu Protokoll der Geschäftsstelle sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte. Die Akten wurden an das Amtsgericht Bochum weitergeleitet. Am 16. Dezember 2016 bestimmte die dort zuständige Rechtspflegerin zu dem Aktenzeichen 91 AR 42/16 einen Termin zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde auf den 27. Dezember 2016 um 09:00 Uhr; auf diesen Tag war auch die Protokollierung einer weiteren Rechtsbeschwerde des Betroffenen in anderer Sache terminiert. Am Terminstag teilte der Betroffene der Rechtspflegerin mit, er habe die Ladung in der vorliegenden Sache nicht erhalten und könne die Protokollierung somit nicht vornehmen. In dem daraufhin auf den 11. Januar 2017 neu anberaumten Termin hat der Betroffene dann zu Protokoll der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bochum nochmals Rechtsbeschwerde eingelegt und diese begründet, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie zur Anbringung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.
1. Der Antrag des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde sowie hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages erweist sich als unbegründet.

Der Betroffene hat die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG mit seinem unter Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO) gestellten Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Januar 2017 hinsichtlich der am 22. Dezember 2016 abgelaufenen Rechtsbeschwerdefrist bzw. bezüglich der Möglichkeit der rechtzeitigen Anbringung eines entsprechenden Wiedereinsetzungsgesuchs deshalb versäumt, weil er im zunächst anberaumten Protokollierungstermin vom 27. Dezember 2016 von der Möglichkeit der Protokollierung seiner Rechtsbeschwerde und der rechtzeitigen Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs mit der Begründung keinen Gebrauch gemacht hat, er habe die Ladung zu diesem Termin nicht erhalten.

Unabhängig davon, dass der Nichterhalt der Ladung zum Protokollierungstermin nicht in hinreichender Form glaubhaft gemacht ist, ist die für die unterbliebene Protokollierung der Rechtsbeschwerde und des Wiedereinsetzungsgesuchs angegebene Begründung nicht geeignet, die Fristversäumnis zu entschuldigen. Der Betroffene hat nicht dargelegt, aus welchem Grund ihm in dem auf den 27. Dezember 2016 anberaumten und auch stattgefundenen Termin eine Protokollierung der Rechtsbeschwerde sowie seines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht möglich gewesen sein soll. Ungeachtet des senatsbekannten Umstandes, dass der Betroffene eine derartige Vielzahl von gerichtlichen Verfahren betreibt, die es ihm erschweren mag, den Gegenstand eines jeden Verfahrens stets präsent zu haben, ist dem Vorgang zu entnehmen, dass die dem Umfang nach noch überschaubare gerichtliche Akte im Termin zur Protokollierung der Rechtsbeschwerde vorgelegen hat. Es ist dementsprechend nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Betroffene gehindert gewesen sein will, sich aus der vorliegenden Akte vor Ort mit den Einzelheiten des Vorganges (wieder) vertraut zu machen, um sodann seine Rechtsbeschwerdebegründung nebst Wiedereinsetzungsgesuch zu Protokoll zu erklären. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass ihm ein derartiges Vorgehen seitens der anwesenden Rechtspflegerin verwehrt worden wäre. Allein der Umstand, dass die zuständige Rechtspflegerin zu dem Vorgang am 30. Dezember 2016 (Bl. 165 der Akten) vermerkt hat, es sei mit dem Betroffenen vereinbart worden, dass ein neuer Termin anberaumt werde, gibt keinen Hinweis auf eine eventuelle entsprechende Weigerung. Die angegebenen Gründe vermögen deshalb die Fristversäumnisse nicht im Sinne des § 44 S. 1 StPO i.V.m. § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG zu entschuldigen.

2. Mangels Gewährung von Wiedereinsetzung war die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da sie bis zum Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht in einer dem § 118 Abs. 3 StVollzG genügenden Form (d.h. durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) begründet worden ist.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N aus F war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorgenannten Erwägungen keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).


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