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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 78/17 OLG Hamm

Leitsatz: Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift findet die sofortige Beschwerde nicht nur gegen den Ausspruch einer Kosten- und Auslagenentscheidung, sondern auch gegen das Unterlassen einer gem. § 464 Abs. 1 StPO zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung statt.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Sofortige Beschwerde, Kostenentscheidung

Normen: StPO 464

Beschluss:

Strafsache
in pp. hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 23.05.2017 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens LG Münster 8 KLs – 270 Js 305/16 – 19/16 tragen die Verurteilten N und T.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe
I.
Das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 18.01.2017 den Angeklagten N wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr Freiheitsstrafe angeordnet sowie die Angeklagte T wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Das inzwischen rechtskräftige Urteil enthält eine Kostenentscheidung nicht. Die Staatsanwaltschaft Münster hat mit am 24.01.2017 bei dem Landgericht Münster eingegangenem Telefax-Schreiben vom selben Tag sofortige Beschwerde gegen die fehlende Kostenentscheidung eingelegt.

II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft. Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift findet die sofortige Beschwerde nicht nur gegen den Ausspruch einer Kosten- und Auslagenentscheidung, sondern auch gegen das Unterlassen einer entgegen § 464 Abs. 1 StPO zu treffenden Kosten- und Auslagenentscheidung statt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.1998 – 3 Ws 464 - 466/98 – juris; OLG Köln, Beschl. v. 20.08.2015 – 2 Ws 523/15 – juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 464 Rdn. 16). Der Systematik des § 464 Abs. 3 StPO lässt sich entnehmen, dass das Gesetz von einer grundsätzlichen Anfechtbarkeit der Entscheidung im Kostenpunkt ausgeht und diese nur für bestimmte Ausnahmefälle ausschließt (OLG Köln a.a.O.). Zudem verlangt das Gesetz zwingend eine Kosten- und Auslagenentscheidung in § 464 Abs. 1 und 2 StPO. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung des Absatzes 3 gerade solche Fälle, in denen gegen dieses Gebot verstoßen wurde, einer Über-prüfung und Abänderung durch ein Beschwerdegericht entziehen wollte. Eine andere Abhilfemöglichkeit, nämlich etwa dadurch, dass das erkennende Gericht die Kosten-entscheidung nachholt, besteht grds. nicht, denn dies würde auf eine unzulässige Abänderung des einmal verkündeten Urteils hinauslaufen (ganz h.M., vgl. nur: KG NStZ-RR 2004, 190; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rdn. 52 ff. m.w.N.).

Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht ihm nicht § 464 Abs. 1 S. 1 2. Hs. StPO entgegen, weil die Verurteilten entweder keine Revision gegen das Urteil vom 18.01.2017 eingelegt bzw. diese zurückgenommen haben. Die Beschränkung des § 464 Abs. 1 S. 1 2. Hs. StPO gilt nicht, wenn – wie hier – überhaupt ein Rechtsmittel in der Hauptsache statthaft ist (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.02.2017 – 1 Ws 254/16 = BeckRS 2017, 107537; Hilger in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 464 Rdn. 52 ff. m.w.N.; Schmitt a.a.O. Rdn. 19).

III.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Wie sich aus der Urteilsgründen des Urteils vom 18.01.2017 ergibt, hat die Kammer versehentlich eine Kostenentscheidung nicht getroffen. Nach § 464 Abs. 1 StPO hätte sie hingegen eine solche treffen müssen, welche nach den §§ 465 Abs. 1, 466 Abs. 1 S. 1 StPO nur den aus dem Tenor des vorliegenden Beschlusses erkennbaren Inhalt haben kann.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 1 GKG



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