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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 85/17 OLG Hamm

Leitsatz: Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig. Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Haftprüfung, Haftbeschwerde

Normen: StPO 117

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgericht Hamm am 18.05.2017 beschlossen:

Die Haftbeschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.

Gründe
Die Haftbeschwerde ist unzulässig, weil der Angeklagte am 01.05.2017 (eingehend beim Landgericht Paderborn am 05.05.2017) einen Antrag auf Haftprüfung gestellt hat. Neben einem Antrag auf Haftprüfung ist die Haftbeschwerde, mit der – wie hier – die Aufhebung des Haftbefehls angestrebt wird, unzulässig (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 117 Rdn. 14). Bei dieser Rechtsfolge bleibt es auch dann, wenn der Haftprüfungsantrag später zurückgenommen wird. Denn die durch die Stellung des Haftprüfungsantrages einmal bewirkte Unzulässigkeit eines Beschwerdeverfahrens kann nicht durch dessen Rücknahme wieder beseitigt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2005 – 1 Ws 51/05 –juris; vgl. auch: OLG Hamm, Beschl. v. 14.09.1979 - 6 Ws 173/79 - juris; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.11.1995 - 1 Ws 162/95 – juris LS; Schmitt a.a.O. Rdn. 14; Posthoff in HK-StPO, 5. Aufl., § 117 Rdn. 20 m.w.N.). Angesichts dessen kann hier offen bleiben, ob der Angeklagte in seinem Schreiben vom 14.05.2017 die Rücknahme des Haftprüfungsantrags lediglich ankündigt oder aber diesen bereits tatsächlich zurückgenommen hat.


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