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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 1 OBL 75/06 OLG Hamm 1 Ws 557/06 OLG Hamm

Leitsatz: Zum Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot bei nicht genügender Überwachung der Erstellung eines in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens und durch die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen.


Senat: 1

Gegenstand: Haftprüfung durch das OLG

Stichworte: Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsache; Sachverständigengutachten; Überwachung des Sachverständigen; Terminierung;

Normen: StPO 121; StPO 122

Beschluss:

BESCHLUSS
Strafsache
gegen C.M.
wegen Bedrohung u.a., (hier: Haftprüfung durch das Oberlandesgericht).

Auf die Vorlage der (Doppel-)Akten zur Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO hat der 1. Straf¬senat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 08. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen :

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2005 (77 Gs 102 Js 737/05 - 2207/05 StA Dortmund) und die diesen Haftbefehl aufrechter¬haltene Entscheidung des Schöffengerichts Dortmund vom 2. August 2006 (76 Ls 218/06) werden aufgehoben.

Gründe:
I.
Der Angeschuldigte wurde am 14. Februar 2006 vorläufig festgenommen und be¬findet sich seitdem aufgrund des Haftbefehls des Amtsge¬richts Dortmund vom 22. Dezember 2005 ununterbrochen in Untersuchungshaft. In diesem Haftbefehl wird dem Angeschuldigten zur Last gelegt, sich durch vier selbstständige Handlungen wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung in drei weiteren Fällen strafbar gemacht zu haben.

Im Einzelnen wird ihm in dem Haftbefehl Folgendes vorgeworfen:

"Nachdem der Beschuldigte am 27.09.2005 nach einer verbalen Auseinander¬setzung versucht hatte, auf die Zeugin G. einzustechen, wobei er ge¬äußert hatte, daß er sie umbringen werde, befand sich der Beschuldigte in der Zeit vom 27.09.2005 bis zum 15.12.2005 in dem Verfahren 74 Ls 102 Js 570/05 - 841/05 in Untersuchungshaft in der JVA Dortmund. Da die Zeugin das Messer ergreifen konnte, erlitt diese Beugesehnendurch¬trennungen an beiden Händen. Im Rahmen der Hauptverhandlung am 15.12.2005 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafausset¬zung zur Bewährung verurteilt.

Nachdem er am 19.12.2005 einen Selbstmordversuch begangen hatte, befand er sich im Johanneshospital in Dortmund.

1. Als die Zeugin G. den Beschuldigten daraufhin besuchte, äußerte er ihr gegenüber, daß es sich bei der letzten Tat lediglich um eine Drohung gehan¬delt habe, er die Tat jedoch vollenden werde, wenn diese sich mit einem ande¬ren Mann einlasse.

2. Am 21.12.2005 gegen 17.00 Uhr - nach Entlassung aus dem Krankenhaus - meldete er sich erneut bei der Zeugin G. und betitelte diese als "Schlampe". Er äußerte, er wisse schon, was er mit ihr und seiner Ex-Frau an¬stellen werde. Daraufhin wurde das Gespräch durch die Zeugin beendet.

3. Am selben Tag, ca. 1 Stunde später, rief der Beschuldigte die Zeugin G. erneut an und gab an, er werde diese zerstückeln. Sie solle aufpassen, wenn sie rausgehe. Er finde sie überall. Sie würde ihm gehören. Zudem bezeichnete er die Zeugin als "Hure" und "Schlampe".

4. Gegen 23.00 Uhr desselben Tages meldete er sich erneut bei der Zeugin. Als diese ein Treffen mit ihm ablehnte, betitelte er sie erneut als "Hure" und "Schlampe" und drohte ihr an, sie zu erwürgen."

Wegen dieser Vorwürfe hat die Staatsanwaltschaft Dortmund bereits unter dem 28. Februar 2006 Anklage beim Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund erhoben. Mit Schreiben vom 7. März 2006 hat der Vorsitzende des Schöffengerichts die Akten dem Direktor des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie in Dortmund mit der Bitte um Erstellung eines Gutachtens "zu den Fragen §§ 20, 21, 63, 64 StGB" übersandt und um beschleunigte Erledigung gebeten, da es sich um eine Haftsache handele. Die Westfälische Klinik Dortmund teilte anschließend dem Amtsgericht lediglich unter dem 3. April 2006 mit, dass die Begutachtung durch die Ärzte W. und O. (Abteilung All¬gemeine Psychiatrie I) erfolgen werde. Sachstandsanfragen und Erinnerungen an eine vordringliche Erledigung des Gutachtenauftrags hat der Vorsitzende des Schöffengerichts nicht veranlasst. Erst mit Schreiben vom 19. Juli 2006 hat der Vorsitzende den Gutachter darauf "hingewiesen, dass Mitte August die 6-Monats-Frist abläuft". Um Übersendung des Gutachtens bis zum 10. August werde deshalb gebeten.

Der Vorsitzende des Schöffengerichts hat - jedenfalls soweit dies den dem Senat vorliegenden Akten zu entnehmen ist - über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht entschieden. Lediglich der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 10. August 2006 im Verfahren über die Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO ist zu ent¬nehmen, dass - nach fernmündlicher Auskunft - die Hauptverhandlung für den 7. September 2006 vorgesehen sei.

Auf telefonische Rücksprache hat es der Vorsitzende des Schöffengerichts trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Senats auf die möglicherweise fortbestehende Gefährlichkeit des Angeschuldigten und die sich aus der fehlerhaften Bearbeitung dieses Strafverfahrens ergebenden rechtlichen Konsequenzen aus¬drücklich abgelehnt, den Hauptverhandlungstermin beschleunigt - ggf. unter Verzicht auf Ladungsfristen - vorzeitig anzuberaumen.

II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2005 und die hierzu ergangene Haftfortdauerentscheidung des Amtsgerichts waren aufzuheben, weil die Voraussetzungen, unter denen die Fortdauer der Untersuchungshaft über
sechs Monate hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO angeordnet werden kann, nicht vorliegen.

Zwar ist der Angeklagte der ihm in dem vorbezeichneten Haftbefehl zur Last geleg¬ten Taten, die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 28. Februar 2006 zutreffend dargestellt werden, dringend verdächtig. Auch besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO), denn der Angeschuldigte hat mit der Verhängung einer empfindlichen – vollstreckbaren – Freiheitsstrafe zu rechnen und außerdem mit dem Widerruf der Aussetzung einer gegen ihn erst am 15. Dezember 2005 verhängten Frei¬heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Er verfügt nicht über tragfähige soziale Bindungen und geht keiner ge¬regelten Tätig¬keit nach. Schließlich stehen auch Gründe der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen.

Weder die besondere Schwierigkeit noch der besondere Umfang der Ermittlungen noch ein anderer wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigen aber die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft, denn das Schöffengericht Dortmund hat das Verfahren nicht mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert. Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung, dass der ver¬fas¬sungsrechtliche Freiheitsanspruch (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) des noch nicht verur¬teilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Strafverfolgungsin¬teresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 20, 45, 49 ff.; 36, 264; 53, 152, 158 ff.). Dem trägt die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Erlass eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO, die eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus somit nur in be¬grenztem Umfange zulässt, ist dementsprechend eng auszulegen (vgl. BVerfGE 36, 264, 271; 53, 152, 158 ff.). Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen an die Zügigkeit der Bearbeitung in Haftsachen wird nur dann entsprochen, wenn die Strafverfol¬gungsbehörden und Gerichte alle zumutbaren Maßnahmen getroffen haben, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen (BVerfGE 20, 45, 50; NJW 2003, 2895, 2896; OLG Hamm StV 2000, 90, 91; OLG Brandenburg StV 2000, 37; OLG Köln StV 1999, 40; OLG Düsseldorf NJW 1996, 2587; OLG Frankfurt StV 1995, 423).

Auf diese Anforderungen, wie sie gemäß § 121 Abs.1 StPO an die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus zu stellen sind, ist der in diesem Amt offensichtlich überforderte Vorsitzende des Schöffengerichts Dortmund bereits in vorangegangenen Strafverfahren, in denen er ebenfalls das in Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot missachtet hatte, wiederholt hingewiesen worden. Gleichwohl gibt auch die Führung des vorliegenden Verfahrens zu erheblichen Beanstandungen Anlaß.

Zwar erscheint es vertretbar, dass der Vorsitzende des Schöffengerichts aufgrund der Tatumstände und der Vorfälle, die bereits am 15. Dezember 2005 zur Verurteilung des Angeschul¬digten geführt haben, die psychiatrische Untersuchung des Angeschuldigten veran¬lasst hat. Er hätte sich dann aber auch – gegebenenfalls telefonisch – um einen zur unverzüglichen Begutachtung bereiten Sachverständigen bemühen müssen, um die Beauftragung eines wie hier offensichtlich überlasteten Sachverständigen zu vermeiden. Spätestens nach Ablauf eines Monats hätte er außerdem die Erstellung des Gutachtens anmahnen und gegebenenfalls einen anderen Sachverständigen beauftragen müssen, der sich zu einer zeitnäheren Erstellung des Gutachtens bereit gefunden hätte. Dieser Überwachungspflicht ist der Vorsitzende des Schöffengerichts zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Der im Zusammenhang mit der Übersendung der Akten erteilte Hinweis, es handele sich um eine Haftsache und deswegen werde "um beschleu¬nigte Erledigung" gebeten, genügt diesen Anforderungen ebensowenig wie der mit Schreiben vom 19. Juli 2006 an den Sachverständigen erteilte Hinweis auf den Ablauf der „6-Monatsfrist“. Schließlich hat es der Vorsitzende des Schöffengerichts auch unterlassen, das bereits ohnehin von vermeidbaren Verzögerungen belastete Verfahren jedenfalls dadurch noch zu beschleunigen, das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung nach der Exploration am 23. Mai und 30. Mai 2006 von dem Sachverständigen- telefonisch – vorab zu erfragen, um anschließend unverzüglich über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu entscheiden und einen nahegelegenen Hauptverhandlungstermin, jedenfalls vor Ablauf der Frist des § 121 StPO, anzuberaumen.

Auch nach Eingang des Gutachtens vom 2. August 2006 hat das Amtsgericht das einfach strukturierte Strafverfahren (1 Zeugin) nicht in der gebotenen Weise gefördert. Die Ankündigung, die Hauptverhandlung trotz zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist des § 121 StPO erst weitere fünf Wochen später durchzuführen, verstößt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände dieses zögerlich bearbeiteten Verfahrens erneut gegen das Beschleunigungsgebot. Zu einem früheren Hauptverhandlungstermin - ggf. unter Verzicht auf Ladungsfristen - hat sich der Vorsitzende des Schöffengerichts auch auf eine mündliche Anfrage des Senats nicht bereit gefunden. Des festgestellten Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot, d.h., der Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens, und der sich daraus ergebenden Konsequenz der Aufhebung des Haftbefehls ist er sich damit offensichtlich bewusst.

Da die mit der Terminierung auf den 7. September 2006 sich ergebende nicht unerhebli¬che Verzögerung des Verfahrensabschlusses die Folge der fehlerhaften Sachbe¬handlung durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts ist, ist eine Haftverlängerung über sechs Monate hinaus nicht gerechtfertigt. Der Senat ist daher nach den §§ 121, 122 StPO gehalten, den Haftbefehl - ungeachtet einer möglicherweise fortbestehen¬den Gefährlichkeit des Angeschuldigten - aufzuheben.



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