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Rechtsprechung

Aktenzeichen: 4 Ws 305 und 306/16 OLG Hamm

Leitsatz: 1. Wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ist ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen.
2. Bei Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, tritt die gesetzliche Rechtsfolge der Führungsaufsicht nach § 67 d Abs. 6 S. 4 StGB nicht ein. Jedoch tritt die Führungsaufsicht nach § 68 f Abs. 1 S. 1 StGB ein, wenn (infolge der Anrechnung des Maßregelvollzugs auf die Strafe) die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
3. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht analog auf den Fall, dass eine Maßregel in der Sicherung und Besserung nachträglich für erledigt erklärt wird, analog angewendet werden.
4. Zur Folge einer Überschreitung der Frist nach § 67 e Abs. 2, 2. Alt. StGB.

Senat: 4

Gegenstand: Beschwerde

Stichworte: Unterbringung, psychiatrisches Krankenhaus, Erledigung, Fortdauer

Normen: StGB 67d, STGB 63

Beschluss:

Strafsache
In pp.
hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18.07.2017 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster wird verworfen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
3. Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 12. Juni 2013 wird für erledigt erklärt.
4. Es wird festgestellt, dass die Freiheitsstrafe aus dem Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 2. Juni 2013 durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel vollständig vollstreckt ist.
5. Der Verurteilte ist in dieser Sache unverzüglich aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.
6. Mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein, deren Dauer fünf Jahre beträgt.
7. Der Verurteilte wird für diese Zeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die namentliche Bestellung bleibt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vorbehalten.
8. Der Verurteilte wird angewiesen, sich monatlich bei seinem Bewährungshelfer zu melden und jeden Wohnungswechsel der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich anzuzeigen.
9. Mit der Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht und die Folgen eines Verstoßes gegen Auflagen und Weisungen wird die Leiterin des LWL-Zentrums für Forensische Psychiatrie Lippstadt in Eickelborn beauftragt.
10. Es wird festgestellt, dass ein Entschädigungsanspruch des Verurteilten nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nicht besteht.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse, die dem Verurteilten auch die notwendigen Auslagen für das Beschwerdeverfahren zu erstatten hat.

Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Juni 2013 wurde gegen den Verurteilten wegen Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren verhängt. Zugleich wurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Den Urteilsfeststellungen zufolge betrat der Verurteilte am 19. November 2011 gegen 23.00 Uhr gemeinsam mit der Zeugin I das Schlafzimmer in seinem Haus. Nach einer zunächst verbalen Auseinandersetzung fasste der Verurteilte den Entschluss, auch gegen den Willen der Zeugin mit Gewalt den Geschlechtsverkehr mit ihr zu erzwingen. Es begann eine körperliche Auseinandersetzung und die Zeugin setzte sich zur Wehr. Als ihre Kräfte aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Verurteilten schwanden, gelang es diesem, die Zeugin auf den Bauch zu drehen. Nun legte er sich bäuchlings auf die Geschädigte und drang mit seinem Penis in den After der Zeugin ein. Schließlich zog der Verurteilte seinen Penis aus dem After der Zeugin, riss sie an den Haaren herum und ejakulierte in ihren Mund. Dann schleuderte er ihren Kopf weg und sagte: „Wasch dir den Mund aus.“. Die Kammer führte weiter aus, die Fähigkeit des Verurteilten, das Unrecht seines Tuns zu erkennen, sei nicht beeinträchtigt gewesen, jedoch sei seine Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aufgrund einer bipolaren Störung in einer akut manischen Phase erheblich vermindert gewesen. Die Feststellungen zur erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Verurteilten bei Begehung der Vergewaltigung beruhten auf den Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. T2 und W. Der Verurteilte hat sich jedoch von diesen Sachverständigen nicht explorieren lassen. Ferner hat er die ihn behandelnden und begutachtenden Fachärzte sowie seinen langjährigen Hausarzt nicht von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden, sodass sie weder außerhalb der Hauptverhandlung noch innerhalb einer Vernehmung vor der Kammer befragt werden konnten. Zudem hat der Verurteilte der Einsichtnahme in die JVA-Gesundheitsakte durch die Sachverständigen nicht zugestimmt. Die gutachterliche Expertise war deswegen auf die zur Verfügung gestellten Akten, die Erkenntnisse aus der etwa 1 Jahr andauernden Hauptverhandlung, die dort gemachten Angaben sowie das dort gezeigte Verhalten des Verurteilten, die Aussagen des mutmaßlichen Opfers sowie von Zeugen aus dem unmittelbaren sozialen Nahraum des Verurteilten angewiesen. Die Sachverständigen sind gleichwohl übereinstimmend zu der sicheren Auffassung gelangt, dass bei dem Verurteilten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung gegeben sei. Ferner sei bei dem Verurteilten eine bipolare Störung vorhanden, die unter das erste Eingangskriterium der §§ 20, 21 StGB falle, also eine krankhafte seelische Störung darstelle. Die Kammer hat sich dieser Beurteilung nach eigener Überprüfung angeschlossen.

Die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat die Kammer angeordnet, da eine Gesamtwürdigung des Verurteilten und seiner Tat ergeben habe, dass von diesem infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu besorgen seien und der Verurteilte deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Aufgrund des Gutachtens der Sachverständigen hat die Kammer prognostiziert, dass von dem unbehandelten Verurteilten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Gewalttaten, auch sexueller Art wie bei der Anlasstat, gegen Personen zu erwarten seien. Dabei sei in manischen Phasen diese Gefahr jederzeit gegeben.

Der bis dahin nicht vorbestrafte Verurteilte wurde am 1. Dezember 2011 in dieser Sache vorläufig festgenommen. Er befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Münster vom 2. Dezember 2011 seit diesem Tage bis zum 12. Juni 2013 in Untersuchungshaft. Hiernach befand sich der Verurteile aufgrund des Unterbringungsbefehls des Landgerichts Münster vom selben Tage gem. § 126 a StPO einstweilig in einem psychiatrischen Krankenhaus . Das Urteil ist nach Verwerfung der Revision des Angeklagten durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig seit dem 28. Februar 2014. Seit diesem Tag wird die Maßregel vollzogen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn hat am 6. März 2015 zur Vorbereitung der Entscheidung über die Frage der Fortdauer der Unterbringung beschlossen, ein kriminalprognostisches psychiatrisches Sachverständigengutachten über den Verurteilten einzuholen. Als Sachverständige wurde die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie N bestellt. Gegen diesen Beschluss wendete sich der Verurteilte mit der „sofortigen“ Beschwerde, welche mit Senatsbeschluss vom 7. Mai 2015 als unzulässig verworfen worden ist. Der Verurteilte verweigerte anschließend die Exploration durch die Sachverständige. Die Sachverständige kam in ihrem schriftlichen Gutachten vom 3. November 2015 zu dem Ergebnis, dass bei dem Verurteilten eine paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege; differenzialdiagnostisch könne eine bipolare Störung nicht ausgeschlossen werden. Es gäbe jedoch keine Hinweise dafür, dass seit 2011 bei dem Verurteilten weitere schwerwiegende manische oder depressive Phasen aufgetreten seien. Die Gefahr für ein erneutes Delikt hat die Sachverständige als eher gering eingeschätzt.

Die Strafvollstreckungskammer hat am 29. Januar 2016 einen Anhörungstermin durchgeführt. Die Sachverständige ist nicht zu diesem Termin geladen worden. Ein Terminsverlegungsantrag eines der beiden Verteidiger ist abgelehnt worden, der andere Verteidiger erhielt keine Terminsnachricht und der Verurteilte selbst erschien nicht zum Termin. Mit Beschluss vom 10. Februar 2016 hat die Strafvollstreckungskammer sowohl die Maßregel als auch die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft Münster sofortige Beschwerde eingelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 26. April 2017 den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen, weil die Nichtanhörung der Sachverständigen trotz Fehlens eines Verzichts der Beteiligten einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Einen weiteren Verfahrensmangel hat der Senat darin gesehen, dass die Anhörung ohne Verteidiger des Verurteilten stattgefunden hat. Der daraufhin von der Strafvollstreckungskammer durchgeführte Anhörungstermin vom 29. Juli 2016 fand in Anwesenheit des Verurteilten, beider Verteidiger und der Sachverständigen statt. Mit Beschluss vom 29. Juli 2016 setzte die Strafvollstreckungskammer die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Juni 2013 zur Bewährung aus und ordnete den Vollzug des noch nicht durch Anrechnung verbüßten Teils der daneben verhängten Freiheitsstrafe an. Die Kammer stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf das Gutachten der Sachverständigen N. Ferner hat die Kammer zur Begründung u. a. ausgeführt, dass es sowohl nach dem Sachverständigengutachten als auch nach der aktuellen Einschätzung der Klinik naheliege, dass eine das Eingangsmerkmal des § 20 StGB begründende Störung bei dem Verurteilten nicht mehr vorliege; dies sei allerdings aufgrund der Weigerung des Verurteilten, sich untersuchen zu lassen, nicht sicher feststellbar, was sich zu seinen Lasten auswirke.

Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, eine Erledigterklärung der Maßregel zu erreichen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat ebenfalls form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und ist der Auffassung, es sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 Prof. Dr. O zum Sachverständigen bestellt zur Erstattung eines Gutachtens darüber, ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen Straftaten mehr begehen werde und ob die Voraussetzungen der Maßregel noch vorliegen und zum Zeitpunkt der Einweisung vorgelegen haben. In seinem schriftlichen Sachverständigengutachten vom 2. Juni 2017 hat der Sachverständige diese Fragen dahingehend beantwortet, dass zu erwarten ist, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen Straftaten mehr begehen wird und dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung z. Zt. nicht vorliegen und auch zum Zeitpunkt der Einweisung nicht vorgelegen haben. Der Sachverständige stützt sich hierbei in der Beurteilung auf die Kenntnis der Gerichtsakten sowie auf die ausführliche ambulante Untersuchung des Verurteilten in der forensischen Klinik am 18., 19. und 20. April 2017.

Der Senat hat den Sachverständigen am 13. Juli 2017 in Anwesenheit des Verurteilten, seiner Verteidiger und einer Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft mündlich angehört.

Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft beantragen, den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 29. Juli 2016 aufzuheben und die weitere Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen.

Der Verurteilte beantragt, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt zu erklären und den Nichteintritt der Führungsaufsicht festzustellen. Er beantragt ferner, einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG festzustellen und ihm für die Zeit ab dem 30. November 2014 eine Haftentschädigung nach dem StrEG zu gewähren.

II.
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Münster hat keinen Erfolg. Indessen ist das Rechtsmittel des Verurteilten begründet und führt zu den in der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidungen.

1. Die Voraussetzungen des § 63 StGB für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus liegen nicht vor und haben auch zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht vorgelegen. Die Maßregel ist deshalb nach § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB für erledigt zu erklären.

a) Der Senat folgt den Ausführungen und Bewertungen des Sachverständigen Prof. Dr. O. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung, aber auch zum Zeitpunkt der Tat, keine psychischen Störungen vorlagen, die die Einordnung zum ersten Merkmal des § 20 StGB, der krankhaften seelischen Störung rechtfertigen könnten. Die Anknüpfungstatsachen, von denen das Gericht ausgegangen sei, erscheinen dem Sachverständigen rückblickend wenig plausibel. Eine Anknüpfungstatsache sei gewesen, dass der Verurteilte jährlich mehrere depressive Phasen und auch manische Phasen gehabt haben soll. Das Auftreten von mehreren manischen oder depressiven Phasen jährlich sei zwar relativ selten, komme aber vor. Bei einem Auftreten von jährlich mehreren manischen und depressiven Phasen über 10 Jahre hinweg wäre allerdings zum einen zu erwarten, dass diesbezüglich irgendwann einmal ärztliche oder psychologische Hilfe eingeholt werden würde, was hier offenkundig nicht der Fall gewesen sei. Zum anderen wäre auch zu erwarten gewesen, dass Geschäfte wegen der Erkrankung des Verurteilten nicht zustandegekommen wären oder dass wiederholt die Geschäftstätigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Beides sei nicht dokumentiert. Zudem wäre auch zu erwarten gewesen, dass Geschäftspartner, Freunde oder Bekannte den Verurteilten zu einem vorsichtigeren Umgang bei seinen Aktivitäten angemahnt hätten. Auch das sei jedoch nicht der Fall gewesen, zumal der Verurteilte durchgehend Geschäftsbesprechungen, Vortragsreisen und relativ gewichtige Geschäftsabschlüsse im Immobilienbereich und im Versicherungswesen getätigt habe. Ausschlaggebend für die rückblickende Einschätzung sei jedoch, dass bei einer so hohen Phasenfrequenz, wie sie dem Urteil zugrundegelegt worden sei, ein Ausbleiben solcher Phasen nach einer Verhaftung völlig ungewöhnlich und unbekannt sei. Dies sei aus Sicht des Sachverständigen der entscheidende Aspekt, um die Diagnose nicht nur zum Zeitpunkt der Begutachtung, sondern auch zu jedem früheren Zeitpunkt als nicht begründbar anzusehen. Ein weiterer Aspekt, der gegen die Diagnose einer bipolaren Störung spreche, sei der spätere Umgang des Verurteilten mit den Phänomenen, die im Urteil als Kennzeichen der manischen Symptomatik gewertet worden seien. Üblicherweise werden Verhaltensweisen, die ein Mensch in einer Manie zeige, von den Betroffenen nach Abklingen der manischen Phase als nicht wirklich angesehen, manchmal mit einem peinlichen Gefühl, dass man etwas Beschämendes gemacht habe, manchmal mit einer gewissen glücklichen Erinnerung und dem Wunsch, längerfristig in einem solchen Zustand zu sein, in dem man durchaus euphorisch gewesen sei, manchmal mit einem Bedürfnis der Rechtfertigung, aber kaum je mit der Überzeugung, „das bin ich so und das würde ich heute noch so machen und für richtig halten“. Der Verurteilte habe bei der Exploration jedoch genau die letztere Darstellungsweise gewählt, sodass auch diese Selbstdarstellung eher gegen als für eine manische Verstimmung spreche, die den Handlungen zugrundegelegen habe. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Persönlichkeit des Verurteilten zwar narzisstische Züge aufweise, jedoch liege eine Persönlichkeitsstörung nicht vor. Um eine Persönlichkeitsstörung anzunehmen, sei es erforderlich, bestimmte Kriterien zu erfüllen. Nach dem ICD-10 müssen 6 Kriterien erfüllt sein, um die Diagnose einer Persönlichkeitstörung zu stellen. Diese 6 Kriterien lauten:
1. Diagnostische Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen.
2. Das auffällige Verhaltensmuster ist andauernd und gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt.
3. Das auffällige Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend.
4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.
5. Die Störung führt zu deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf.
6. Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden.

Betrachte man die Biographie und die Auffälligkeiten des Verurteilten, so seien die Merkmale 2 – 6 nicht wirklich vorhanden. Ob das Merkmal 1 durchgehend im Laufe des Lebens vorhanden gewesen sei, könne nicht endgültig beurteilt werden. Wenn aber nicht alle 6 dieser Eingangsmerkmale vorlägen, dann könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden, sodass diese Diagnose weder zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen noch zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat zu begründen sei. Zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Tat mögen depressive Symptomatik, innere Anspannung und Gereiztheit vorgelegen haben, die in Anbetracht der damaligen chaotischen Umstände, in denen der Verurteilte und seine Bezugsperson zum entsprechenden Zeitpunkt gelebt haben, eher normal psychologisch nachvollziehbar als pathologisch zu werten gewesen seien, die aber insofern klinische Relevanz gehabt haben dürften, als sie einer gewissen Behandlung bedurft hätten oder aber einer Entfernung des Verurteilten aus dem für ihn kritischen Umfeld. Hinsichtlich der Rückfallgefahr hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei dem Verurteilten keiner der in der Literatur aufgeführten Risikoparameter vorläge.

Bei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige erklärt, er könne es zwar grundsätzlich nicht ausschließen, dass bei einer mehrjährigen bipolaren Störung es möglich sei, dass in der Unterbringung eine manische oder depressive Phase nicht mehr auftrete, jedoch wäre dies dann der erste Fall in seinem beruflichen Leben und er kenne es auch nicht aus Lehrbüchern, dass plötzlich keine depressive oder manische Phase mehr auftrete. Es gebe zwar nach einem Verkehrsunfall oder Suizidversuch Fälle, in denen etwa 1 Jahr lang keine depressive oder manische Phase mehr auftrete. Doch sei dies für einen Zeitraum von 3 Jahren – wie hier – unplausibel. Er halte es für ausgeschlossen, dass das Auftreten einer manischen oder depressiven Phase in der Klinik nicht erkannt worden wäre, da man dort die Diagnose gekannt und den Untergebrachten daraufhin gezielt beobachtet habe. Die Zeugen von I 1 und I 2 haben als Bezugstherapeuten des Verurteilten erklärt, sie hätten während der Unterbringung solche Symptome nicht wahrgenommen.

Der Sachverständige hat ferner erläutert, dass ein Kriterium für eine Persönlichkeitsstörung das Vorliegen eines Versagens im beruflichen Bereich sei. Die betreffenden Personen seien zu zwanghaft. Es käme einerseits zu einer Selbstüberschätzung und aus dieser Selbstüberschätzung heraus ergäben sich Niederlagen, was letztlich zu einem beruflichen Scheitern führen würde. Ein solches Scheitern sei im Fall des Verurteilten indes nicht gegeben. Zudem sei es undenkbar, dass eine solche Persönlichkeitsstörung erst mit Anfang 50 aufträte, es müsse in der Jugend zumindest Ansätze gegeben haben. Mit dem Begriff der subjektiven Leiden sei in erster Linie eine übermäßige Kränkbarkeit gemeint, welche letztlich bis zum Suizid führen könne. Ein solcher Suizidversuch dürfe aber nicht ein einmaliges Ereignis sein, so wie es hier gewesen sei. Bei einer Persönlichkeitsstörung hätte es vielmehr mehrere Suizidversuche geben müssen. Sicherlich habe der Untergebrachte zwar narzisstische Persönlichkeitsanteile. Die Symptome, wie sie zum Teil auch von den Bezugstherapeuten geschildert worden seien, reichten für eine Diagnose der Persönlichkeitsstörung jedoch nicht aus. Es müssten in den 50 Jahren weitere Elemente vorgelegen haben. Auch müsste bei einer Persönlichkeitsstörung der Untergebrachte Probleme mit den Mitpatienten haben, was jedoch gerade nicht der Fall sei.

Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. O in seinem schriftlichen Gutachten, welche in der mündlichen Anhörung bestätigt worden sind, an.

b) Der Anregung der Generalstaatsanwaltschaft, den Sachverständigen des Ausgangsverfahrens Prof. Dr. T2 zum Anhörungstermin zu laden, ist der Senat aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Der Verurteilte verweigert weiterhin eine Exploration durch den Sachverständigen Prof. Dr. T2. Wie sich im Ausgangsverfahren aber auch anhand der Gutachten der Sachverständigen N und Prof. U erwiesen hat, führt eine Begutachtung des Verurteilten ohne Exploration nicht zu zuverlässigen Ergebnissen. Mithin war eine Anhörung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts nicht angezeigt.

2. Die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Juni 2013 ist durch Anrechnung der vollzogenen Maßregel vollständig vollstreckt. Zwar bestimmt § 67 Abs. 4 StGB, dass die Zeit einer vor der verhängten Strafe verbüßten Maßregel nur insoweit auf die Strafe anzurechnen ist, bis 2/3 der Strafe erledigt sind. Jedoch vertritt die neuere obergerichtliche Rechtsprechung die Auffassung, dass dann, wenn eine Maßregel nach § 63 StGB wegen einer anfänglichen Fehldiagnose für erledigt erklärt wird, ein bereits verbüßter Maßregelvollzug analog § 51 Abs. 1 S. 1 StGB vollständig auf eine im selben Urteil verhängte Strafe anzurechnen ist (KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 – 3 Ws 3/15 – Rdnr. 28 ff. in juris; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 20 Ws 173/16 – in juris Rdnr. 35 – 38, jeweils m. w. N.). Dieser Auffassung schließt der Senat sich an.

3. Mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug tritt Führungsaufsicht ein.

Zwar ergibt sich diese Rechtsfolge nicht aus § 67 e Abs. 6 S. 4 StGB, denn der Senat ist mit der herrschenden Meinung der Auffassung, dass Fehleinweisungen, die ihre Ursache im Tatsächlichen und nicht in reinen Rechtsfehlern haben, dazu führen müssen, dass die gesetzliche Rechtsfolge der Führungsaufsicht nach § 67 e Abs. 6 S. 4 StGB nicht eintritt (vgl. OLG Rostock, a. a. O., Rdnr. 28 m. w. N.), jedoch tritt die Führungsaufsicht nach §§ 181 b, 177, 68 f Abs. 1 S. 1 StGB ein. Der Verurteilte hat eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen Vergewaltigung vollständig verbüßt.

Das Entfallen der Maßregel gem. § 68 f Abs. 2 StGB ist nicht anzuordnen, da nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte auch ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. § 68 f Abs. 2 StGB stellt eine Norm mit Ausnahmecharakter dar und verlangt hinsichtlich der Kriminalprognose eine höhere Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass der Verurteilte keine Straftat mehr begehen wird, als bei § 57 StGB (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2013, 31). Sowohl die Sachverständigen N und U als auch der Sachverständige Prof. Dr. O halten die Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte nach der Entlassung aus dem Vollzug erneut Straftaten begehen wird, für gering. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass der Verurteilte eine stark narzisstisch akzentuierte Persönlichkeit hat und leicht kränkbar ist. Aus einem solchen Kränkungserlebnis können sich Konflikte ergeben, die wiederum zu Straftaten führen können. Nicht unberücksichtigt bleiben kann bei der Kriminalprognose, wie der soziale Empfangsraum ausgestaltet ist. Es ist jedoch nicht bekannt, wie sich die finanzielle und berufliche Situation des Verurteilten in Zukunft darstellen wird und über welche sozialen Bezugskontakte er verfügt. Letztlich verbleibt bei der Kriminalprognose ein restliches Risiko und Zweifel gehen insoweit zulasten des Verurteilten (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 68 f Rdnr. 9), sodass der Wegfall der Führungsaufsicht nicht anzuordnen war.

Angesichts der unklaren Sozial- und Kriminalprognose hat der Senat die Dauer der Führungsaufsichtszeit auf zunächst 5 Jahre festgesetzt.

4. Gem. § 68 a Abs. 1 StGB war für den Verurteilten ein Bewährungshelfer zu bestellen, der namentlich von der Strafvollstreckungskammer zu benennen ist.

Die angeordneten Weisungen stellen sicher, dass der Verurteilte den Kontakt zum Bewährungshelfer hält.

5. Der Verurteilte hat wegen des Vollzugs der Maßregel, die über 3 Jahre hinausgeht, keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem StrEG.

Nach § 1 Abs. 1 StrEG wird aus der Staatskasse entschädigt, wer durch eine strafrechtliche Verurteilung einen Schaden erlitten hat, soweit die Verurteilung im Wiederaufnahmeverfahren oder sonst, nachdem sie rechtskräftig geworden ist, in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wird. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung ist in dem Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Juni 2013, mit dem eine 3-jährige Freiheitsstrafe sowie die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet wurden, zu sehen. Diese ist weder in einem Wiederaufnahmeverfahren noch sonst entfallen oder gemildert worden.

Ein sonstiger Grund des Wegfalls oder der Milderung liegt nicht in der nachträglichen Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 6 S. 1 StGB. Dem Fortfall und der Milderung einer Verurteilung ist gemeinsam, dass eine strafverfahrensmäßige Korrektur einer rechtskräftigen Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit folgt. Es muss mithin zu einer Durchbrechung der Rechtskraft der Ausgangsentscheidung kommen. Wird jedoch eine Maßregel in der Sicherung und Besserung nachträglich für erledigt erklärt, besteht die Rechtskraft des erkennenden Urteils fort (vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2012, 223 m. w. N.). Eine analoge Anwendung der Vorschriften des StrEG scheidet aus. Die Bestimmungen der §§ 1, 2 StrEG haben abschließenden Charakter und können nicht auf ähnliche Maßnahmen oder Sachverhalte angewendet werden (vgl. OLG Celle, BeckRS 2012, 11589 m. w. N.).

Einen etwaigen Anspruch des Verurteilten nach Art. 5 Abs. 5 EMRK hatte der Senat nicht zu prüfen, da dieser Anspruch im Zivilrechtsweg geltend zu machen ist (OLG München, NStZ-RR 1996, 125).

III.
Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer den angefochtenen Beschluss nicht zum Ablauf der Jahresfrist des § 67 e Abs. 2 StGB (27.02.2015) gefasst hat, sondern erst am 29. Juli 2016, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder gar zur Entlassung des Verurteilten. Aufgrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt der Senat allerdings nicht umhin, festzustellen, dass die Überschreitung der Überprüfungsfrist dem freiheitssichernden Gehalt des § 67 e Abs. 2 StGB nicht gerecht wird.

Verfahren wie das vorliegende sind so zu gestalten und zu planen, dass die erstinstanzliche schriftliche Entscheidung spätestens bis zum Ablauf der Frist des § 67 e Abs. 2 StGB vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 30.03.2016 – 2 BvR 746/14 – juris). Die Frist beginnt bei der erstmaligen Überprüfung mit der Rechtskraft der Anlassverurteilung. Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs, aus der eine Überschreitung der Frist folgt, automatisch auch zu einer Grundrechts-verletzung, weil es zu solchen Verzögerungen selbst bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Frist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte (BVerfG a.a.O.). Die Missachtung der Frist kann das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt. Gründe für eine Fristüberschreitung sind vom Gericht darzulegen (BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 20.11.2014 – 2 BvR 2774/12 – juris).

Solche Gründe für die Fristüberschreitung sind sowohl dem angefochtenen Beschluss als auch dem Vollstreckungheft zu entnehmen. Die Staatsanwaltschaft Münster hat erst am 11. Dezember 2014, also ca. zweieinhalb Monate vor Fristablauf, die behandelnde Klinik zur Übersendung eines Berichts aufgefordert und nach dessen Eingang das Vollstreckungsheft am 27. Januar 2015 an das Landgericht übersandt, wo der Vorgang am 30. Januar 2015 einging. Dort ist ein Anhörungstermin auf den 6. März 2015 anberaumt worden, was bedeutet, dass es hier bereits zu einer Fristüberschreitung von einer Woche gekommen ist, ohne dass hierfür ein Grund angegeben oder sonst ersichtlich wäre. Am 6. März 2015 ist ein Beschluss der Kammer ergangen, dem zufolge ein schriftliches Prognosegutachten einzuholen war, welches am 3. November 2015 erstattet wurde. Die Verzögerung bei der Gutachtenerstattung ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Verurteilte eine unzulässige Beschwerde gegen den Beweisbeschluss eingelegt hat, sodass der Strafvollstreckungskammer insoweit kein Verschulden anzulasten ist. Allerding beruht der nachfolgende Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 10. Februar 2016 auf nicht unerheblichen Verfahrensmängeln, was zur Aufhebung dieses Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache durch den Senatsbeschluss vom 26. April 2016 geführt hat. Erst am 29. Juli 2016 hat dann ein Anhörungstermin in Anwesenheit der zur Teilnahme Berechtigten und Verpflichteten stattgefunden. Mithin ist es durch die nicht ordnungsgemäße Anhörung am 10. Februar 2016 zu einer nicht notwendigen Verzögerung bis zum 29. Juli 2016 gekommen. Die Fristüberschreitung wäre insgesamt vermeidbar oder ihr Umfang jedenfalls geringer gewesen, wenn das Vollstreckungsheft eher von der Staatsanwaltschaft Münster an das Landgericht übersandt und der Anhörungstermin durch die Strafvollstreckungskammer am 10. Februar 2016 (oder entsprechend eher) ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre.

Die Fristüberschreitung führt indes noch nicht zu einem Vollstreckungshindernis. Denn das mit dem Maßregelvollzug verfolgte Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutsverletzungen tritt noch nicht zurück, wenn das grundrechtlich gebotene Verfahren - wie hier - um einige Monate verzögert wurde (Senatsbeschluss v. 25.10.16 – III-4 Ws 313/16 m.w.N.).

Soweit von der Verteidigung weitere Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden, so sind diese durch das Beschwerdeverfahren jedenfalls geheilt worden.

IV.
Die Kostenentscheidung trägt dem Erfolg und Misserfolg des jeweiligen Rechtsmittels Rechnung.




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